Das virtuelle Digitalgebäude
Die virtuelle Baustelle
Kompendium für Lernende und Lehrende

Artenschutz bei Dacharbeiten und der Gebäudesanierung

Abb.links: Stare in EPS Dämmung, Abb.rechts: Haussperling
Quelle: Appenrodt

Grundlagen

Einige Tierarten haben sich in Folge der Zerstörung ihrer natürlichen Lebensräume zu Kulturfolgern entwickelt. Das bedeutet, sie haben sich weitgehend an urbane Strukturen angepasst und nutzen diese als Lebensraum. Insbesondere die Dachbereiche von Häusern werden dabei von verschiedenen Arten genutzt.

Diese zunächst positive Anpassung wird für viele Arten, insbesondere hinsichtlich der Nistmöglichkeiten, jedoch zunehmend zum Problem. Durch den starken Anstieg energetischer Gebäudesanierungen, das Verschließen von Hohlräumen und den Abriss alter Gebäude werden eine Vielzahl solcher Lebensräume und Nistplätze zerstört und gehen verloren.

Dies betrifft insbesondere solche Arten , die Höhlenbrüter / -Bewohner sind (z. B. Mauersegler, Stare und Fledermäuse) und in Dächern einen passenden Wohn- & Brutraum- Ersatz gefunden haben. Gleiches gilt aber auch für andere Arten, wie z. B. Schwalben, Falken, etc…

Rechtslage

Artenschutzrecht

Viele Tierarten sind sowohl nach europäischem Recht, als auch nach nationalem Recht geschützt & zum Teil streng geschützt. Europäische Rechtsgrundlagen sind hierfür:

  • FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat)
  • Vogelschutzrichtlinie (VSR)
  • EG-Artenschutzverordnung

Nationale Rechtsgrundlagen sind:

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)
  • Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Grundsätzlich ist bei Baumaßnahmen darauf zu achten, dass geschützte- & besonders geschützte Arten sowie ihre Lebensstätten (Wohn- und Nistplätze) nicht beeinträchtigt oder gar zerstört werden. Unter diese Arten fallen zum Beispiel:

  • alle wild lebenden Vogelarten
  • Fledermäuse

Des weiteren auch Haselmaus sowie viele Reptilien (z. B. Zauneidechse, Äskulapnatter), sowie einige Amphibien. Wesentliche Berührungspunkte bei Dacharbeiten gibt es aber hauptsächlich mit Vögeln und Fledermäusen.

Bundesnaturschutzgesetz

Auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) § 44 (1) gelten für diese Arten sogenannte Zugriffsverbote. Demnach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten:

  • nachzustellen
  • sie zu fangen
  • sie zu töten
  • ihre Entwicklungsformen oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Darüber hinaus dürfen Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der

  • Fortpflanzungs-
  • Aufzucht-
  • Mauser-
  • Überwinterungs-
  • und Wanderungszeiten

nicht erheblich gestört werden.

Weitere Informationen und Steckbriefe zu den besonders- und streng geschützten Arten bietet beispielsweise die Infomationsbroschüre „Arten- und Klimaschutz an Gebäuden“ des NABU.

ganzjäriger Schutz

Wichtig zu beachten ist darüber hinaus, dass bestimmte Lebensstätten, insbesondere Nester, von wild lebenden Tieren auch dann geschützt sind, wenn diese zum aktuellen Zeitpunkt nicht besetzt sind. Dies ist immer der Fall, wenn diese Lebensstätten mehrjährig oder dauerhaft genutzt werden. Beispielsweise:

  • Fledermausquartiere
  • Schwalbennester
  • Greifvogelhorste
  • Niststätten von Höhlenbrütern (z. B. Mauersegler, Stare)

Das bedeutet beispielsweise, dass auch bei einer Baumaßnahme im Herbst oder Winter ein vorgefundenes, zu diesem Zeitpunkt leeres Mauersegler-Nest (oder einer anderen betroffenen Art) nicht einfach entfernt werden darf. Lediglich wenn ein angemessener Ersatz in unmittelbarer Nähe geschaffen wird (z. B. Mauersegler-Nistkasten im Traufbereich) ist die Entfernung eines leeren Nestes möglich.

Bedeutung für die Praxis

  • Umfangreiche Dacharbeiten sollten von vornherein auf Zeiträume außerhalb der Brutsaison terminiert werden (die Brutsaison liegt grob zwischen April und Ende August, abhängig davon welche Arten betroffen sind). Eine grobe Orientierung zu kritischen und unkritischen Zeiten bieten Brutzeitenkalender.

Brut- und Bauzeitenkalender

  • Bereits bei der ersten Objektbesichtigung immer auf Anzeichen für Nester, Quartiere, Brutaktivitäten achten. Artenschutzmaßnahmen in die Vorplanungsphase und Planungsphase einbeziehen.
  • Bei größeren Baumaßnahmen und Verdacht auf eine Besiedlung durch besonders geschützte und streng geschützte Arten immer Kontakt mit der unternen Naturschutzbehörde aufnehmen um die Situation von Sachkundigen Personen beurteilen zu lassen.
  • Schon bei ersten Abstimmungsgesprächen mit Kunden / Auftraggebern auf die Problematik, aber auch auf Lösungen hinweisen und für das Thema sensibilisieren.
  • Sollte dennoch während einer Baumaßnahme ein (bebrütetes) Nest gefunden werden, muss die Arbeit in diesem Bereich unverzüglich eingestellt werden! Es sollte dann Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufgenommen werden, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
  • Wenn z. B. während einer Sanierung außerhalb der Brutzeit das Beseitigen oder Verschließen (eines zu dem Zeitpunkt ungenutzten!) Nestes eines standorttreuen Vogels erforderlich wird, muss ebenfalls unbedingt Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufgenommen werden, um die erforderliche Genehmigung zu erhalten und gemeinsam Ersatzmaßnahmen (geeignete Nistkästen) festzulegen.
  • Grundsätzlich das Herstellen und die Montage von Nistkästen als zusätzlichen-, auch wirtschaftlichen Mehrwert in Betracht ziehen und anbieten.
  • Auch bei Neubauten das Erstellen und Einbeziehen von (integrierten-) Nistmöglichkeiten oder auch Fledermausquartieren grundsätzlich in Erwägung ziehen.

Kosten, Aufwand, Nutzen

  • Grundsätzlich sind die Kosten und der zusätzliche Aufwand für Artenschutzmaßnahmen im Vergleich zur Gesamtbausumme meist äußerst gering, vorausgesetzt der Artenschutz wird frühzeitig in die Bauplanung mit einbezogen. Insbesondere dann, wenn die Kosten mit denen verglichen werden, die entstehen, wenn der Artenschutz nicht beachtet wird (Kosten durch behördlich verhängten Baustopp, Bußgelder, etc.).
  • Wird der Artenschutz und entsprechende Maßnahmen grundsätzlich mit in eine Bauplanung einbezogen, kann durch das Herstellen von Ersatzquartieren oder auch von neuen Quartieren für Arten am Gebäude sogar zusätzlicher Umsatz erwirtschaftet werden. Also ein Gweinn für alle, Tiere & Menschen.
  • Artenschutzmaßnahmen, die im Rahmen einer energetischen Sanierung durchgeführt werden, können zudem finanziert & gefördert werden. So heißt es zum Beispiel im Infoblatt der KfW zu förderfähigen Maßnahmen und Leistungen: „Erhalt und Neuanlage von Nistplätzen für Gebäudebrüter, z. B. durch Einbau von Nistkästen/Niststeinen in die Fassade oder in die Wärmedämmung sowie besondere Konstruktionen in Traufkästen (…) Dachschrägen oder im Giebelbereich (…)“

zusätzliche Infos / Infomaterial

"Arbeitshilfe Artenschutz für die energetische Gebäudesanierung" des Nabu.

Infobroschüre "Das Mauersegler Baubuch" des LBV München.

Leitfaden "Artenschutz bei Bauvorhaben" des Umweltamts Wiesbaden.