Unfälle und Störungen an Gasinstallationen sind statistisch gesehen äußerst selten. Sie können jedoch erhebliche und schwerwiegende Folgen haben. Ein Großteil der Unfälle und Störungen geht auf bewusste Manipulation oder unbeabsichtigte Eingriffe Unbefugter zurück. Um die Folgen solcher Eingriffe in die Gasinstallation von Gebäuden mit häuslicher und vergleichbarer Nutzung zu beschränken, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Man spricht von aktiven und passiven Maßnahmen, wobei aktive Maßnahmen stets Vorrang haben. Die aktiven Maßnahmen sollen die Folgen von Eingriffen Unbefugter minimieren, die passiven Maßnahmen sollen die Eingriffe Unbefugter grundsätzlich erschweren.
Quelle: Mertik Maxitrol
Als aktive Maßnahmen gilt der Einbau von Bauteilen, die die Gaszufuhr bei nicht bestimmungsgemäßen Gasaustritt, zum Beispiel durch einen Leitungsbruch oder das Durchsägen einer Leitung, unterbrechen. Sie sperren den Gasdurchfluss, wenn ihr Nenndurchfluss überschritten wird. Die aktiven Maßnahmen müssen der jeweiligen Belastung angepasst sein und sind entsprechend den Bemessungsvorgaben für die Leitungsanlage auszulegen.
Solche Bauteile sind:
Weitere Informationen (Auslegung, Montage) zu Gasströmungswächtern finden Sie hier: Gasströmungswächter
Bei Kunststoff-Innenleitungen erfüllen die für diese Systeme als Sicherheitselemente geforderten GS Typ K bereits alle Anforderungen an die aktiven Maßnahmen. (Brandschutz bei Kunststoffleitungen)
Quelle: www.sepp-azubi.blogspot.de
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern wird auf eine zusätzliche passive Sicherung von Leitungsteilen verzichtet (da man davon ausgeht, dass Fremde sich hier keinen Zutritt verschaffen können). Bei Mehrfamilienhäusern muss der Einbau von Gasströmungswächtern in der Regel durch passive Maßnahmen ergänzt werden.
Passive Maßnahmen sind zum Beispiel:
In „allgemein zugänglichen Räumen“ sind oben genannte Sicherheitsverschlüsse und konstruktive Schutzmaßnahmen in Leitungsabschnitten erforderlich. Diese müssen in Fließrichtung vor den aktiven Maßnahmen liegen.
Beispiel: Allgemein zugänglicher Raum
Quelle: DVGW
Beispiele für passive Maßnahmen:
Quelle: www.sepp-azubi.blogspot.de
Quelle: www.sepp-azubi.blogspot.de
Da die Versorgungsdrücke und die Absicherungen der Hausanschlussleitungen durch den Netzbetreiber sowie die örtlichen Installationsgegebenheiten unterschiedlich sind, ist bei Maßnahmen zur Manipulationsabwehr immer eine Abstimmung zwischen Vertragsinstallationsunternehmen und Netzbetreiber zu empfehlen.
Es besteht keine allgemeine Nachrüstpflicht für Gasströmungswächter (Bestandsschutz). Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gasinstallationen wird jedoch eine Anpassung an den Stand der Technik gefordert. Dies gilt auch für Anwendungsfälle, bei denen mit einem kritischen Nutzungsverhalten oder kritischen Nutzungssituationen gerechnet werden muss. Bei Nachrüstungen kann auch der Einsatz von Passivmaßnahmen in „allgemein zugänglichen Räumen“ die allein mögliche und somit ausreichende Maßnahme darstellen.
Alle Informationen zum Thema Gasströmungswächter finden Sie hier: