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Kompendium für Lernende und Lehrende

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Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Grundlagen

Historie zum GEG

Das Gebäudeenergiegesetz GEG ist am 01.11.2020 in Kraft getreten. Im GEG sind Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sowie des Energieeinspargesetzes (EnEG) zusammengefasst und teils neu definiert worden. Das GEG hat diese drei Richtlinien / Gesetze abgelöst. Zum 01.01.2023 wurde der bis dato geltende Neubaustandard im Hinblick auf den Jahres-Primärenergiebedarf angehoben. Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf wurde von 75 % des Referenzgebäudes auf 55 % gesenkt. In einer weiteren Novelle, die am 01 Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurde zudem der Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen verbindlich geregelt.

GEG

Die energetischen Anforderungen an Gebäude werden im „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (kurz GEG) festgelegt. Es stellt ein wichtiges Instrument der deutschen Energie- und Klimaschutzpolitik dar und ist ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende hin zur Klimaneutralität im Gebäudesektor. Das Gebäudeenergiegesetz gilt generell für alle neuen sowie bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäude, die beheizt und / oder gekühlt werden.

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Das GEG regelt ganz allgemein:

  • die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen
  • Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden (Neubau und Bestand) in Bezug auf Wärmedämmstandards und Hitzeschutz (U-Werte)
  • energetische Mindestanforderungen für Heizungs-, Klima- und Belüftungsanlagen sowie für die Trinkwassererwärmung
  • den Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen

Primärenergiebedarf

Grundlagen

Eine wichtige Kenngröße im GEG ist der Primärenegriebedarf eines Gebäudes. Im Jahres-Primärenergiebedarf berücksichtigt wird nicht nur die im Haus verbrauchte Menge an Gas, Öl, Holzpellets oder anderen Brennstoffen, sondern auch die Energie, die im Kraftwerk aufgewendet wird, um den Brennstoff aufzubereiten und die Energie, die anfällt, um den Brennstoff zum Verbrauchsort zu transportieren. Heizungsanlagen, die regenerative Energiequellen wie Biomasse, Solar- oder Umweltwärme nutzen, haben deshalb eine bessere Primärenergiebilanz als Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Beispiel: Primärenergiebedarf

Berechnung

Um zu berechnen, wie hoch der Primärenergiebedarf eines Gebäudes ist, ermittelt man zunächst den Heizwärmebedarf. Je weniger Wärme über die Gebäudehülle oder beim Lüften der Wohnräume verloren geht, desto geringer ist der Heizwärmebedarf. Häuser mit hocheffizienter Dämmung und kontrollierter Lüftung sind daher im Vorteil. Hinzugerechnet werden noch der Energieaufwand für Warmwasser und Hilfsenergie. Beispielsweise Strom für die Heizungspumpe oder Heizungssteuerung, sowie Wärmeverluste der Heizungsanlage ( zum Beispiel bei Speichern und Leitungen ). Das Ergebnis ist der Endenergiebedarf des Gebäudes. Für den Primärenergiebedarf wird nun noch die bei der Energiegewinnung ( zum Beispiel im Kraftwerk ) und beim Transport verbrauchte Energie eines Brennstoffes berücksichtigt. Dazu benutzt man als rechnerische Größe den Primärenergiefaktor des jeweiligen Brennstoffes.

Primärenergiebedarf = Endenergiebedarf x Primärenergiefaktor

Beispiel: Schaubild Primärenergiebedarf

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Primärenergiefaktor

Der Primärenergiefaktor unterscheidet sich je nach Energieträger und drückt das Maß der Umwelt- und Klimabelastung aus. So haben Heizöl und Gas einen Wert von 1,1; der nachwachsende Brennstoff Holz 0,2; Strom 1,8; Nah- und Fernwärme aus Heizwerken 0,1 bzw. 1,3.

Referenzgebäude

Das sogenannte Referenzgebäude dient zur Ermittlung des nach GEG maximal zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und des baulichen wärmeschutzes bei Neubauten. Es ist in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung identisch zum nachzuweisenden Gebäude. Gemäß GEG §15 dürfen Neubauten maximal 55 % des Energiebedarfs aufweisen, den das Referenzgebäude besitzt. Allerdings werden für die Berechnung festgelegte Referenzwerte angenommen. Auf diese Weise wird der maximal zulässige Höchstwert für den Primärenergiebedarf des nachzuweisenden Gebäudes individuell berechnet. So sind zum Beispiel die energetische Qualität der Außenwände, des Daches, der Bodenplatte und der Fenster festgelegt. Man unterscheidet dabei in Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Der somit festgelegte Mindeststandard für Neubauten wird auch als Effizienzhaus-55 bezeichnet.

Neubauten

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Der Primärenergiebedarf eines Neubaus darf gemäß GEG höchstens 55 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes betragen. Diese Energieeinsparung erreicht man zum einen mit einer besseren Dämmung des Hauses, die den Bedarf an Heizwärme verringert und durch den Einsatz regenerativer Energiequellen, wie beispielsweise Biomasse, Solar- oder Umweltwärme.

Der Nachweis bei Neubauten erfolgt durch Einhaltung der Bauteil U-Werte, die mindestens gleich oder niederiger als die maximalen, im GEG definierten Bauteilanforderungen sind, sowie über die Bestätigung zulässiger Anlagenkonzepte (z. B. PV-Anlage, Solarthermie, Wärmepumpe, …).

Die folgende Tabelle zeigt die maximalen U-Werte, die bei einem Neubau mindestens eingehalten werden müssen.

Bestandsgebäude (Erneuerung & Modernisierung)

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Die energetischen Anforderungen, die das GEG an Bestandsgebäude stellt, sind deutlich niedriger als für Neubauten. Grundätzlich dürfen keine baulichen- und gebäudetechnischen Veränderungen vorgenommen werden, die die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtern. Bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes ist insbesondere der vorgeschriebene maximale U-Wet maßgebend, der nicht überschritten werden darf.

Die folgende Tabelle zeigt die maximalen U-Werte, die bei einer Modernisierung / Erneuerung mindestens eingehalten werden müssen.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/

Beachtenswert ist hierbei, dass die im GEG festgelegten U-Werte nicht den Mindestanforderungen für KfW - Förderungen entsprechen. Diese gehen teils deutlich über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus, das heißt die maximalen U-Werte für Förderungen sind niedriger.

Neben den Mindestanforderungen an U-Werte für Gebäudeteile werden zudem Vorgaben bezüglich der Heizanlage, insbesondere bei einem Austausch gemacht. Die folgende Grafik ermöglicht einen Überblick.

Abb. Infografik GEG
Quelle: BMWK

Genauere Informationen zu den Anforderungen finden sich beispielsweise auf der entsprechenden Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/GEG/faq-geg.html

Energieausweis

Der Energieausweis dokumentiert steckbriefartig den Energiestandard eines Gebäudes. Regelungen zu den Grundlagen der Ausstellung und der Verwendung der Ausweise finden sich im GEG. Mit Hilfe einer Farbskala und vielen Detailwerten informiert das mehrseitige Dokument über den verwendeten Heizstoff und die wesentlichen Energiekennwerte eines Hauses. Dadurch soll mehr Transparenz im Bezug auf die Energiekosten, die für ein Gebäude zu erwarten sind, geschaffen werden. Es gibt ältere Energieausweise, die auf Grundlage der damals gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) erstellt wurden und neue, auf Grundlage des GEG. Ein wesentliches Merkmal der „neuen“ Energieausweise ist das Aufzeigen einer Energieeffizienzklasse des Gebäudes von A+ bis H (ähnlich wie bei Elektrogeräten).

Beispiel: Muster Energieausweis (Seite 2)

Ein Energieausweis enthält unter anderem einen „Bedarfsausweis“ sowie einen „Verbrauchsausweis“. Weitere Informationen zu den Inhalten und Anforderungen von Energieausweisen gibt es beispielweise auf der entsprechenden Internetseite der Verbraucherzentrale.

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/energieausweis-was-sagt-dieser-steckbrief-fuer-wohngebaeude-aus-24074