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Energieeinsparverordnung ( EnEV ) 2016

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Grundlagen

Hinweis zum GEG

Das Gebäudeenergiegesetz GEG ist am 01.11.2020 in Kraft getreten. Im GEG sind Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sowie des Energieeinspargesetztes (EnEG) zusammengefasst und teils neu definiert worden, diese drei Richtlinien / Gesetze werden durch das GEG abgelöst.

EnEV

Die energetischen Anforderungen an Gebäude werden in der Energieeinsparverordnung ( kurz EnEV ) festgelegt. Sie stellt ein wichtiges Instrument der deutschen Energie- und Klimaschutzpolitik dar. Die Energieeinsparverordnung gilt generell für alle beheizten und gekühlten Gebäudeteile, Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude. Für Gebäude, die nicht regelmäßig beheizt, gekühlt oder benutzt werden, gibt es Sonderregelungen. Zu dieser Gruppe gehören z. B. Ferienhäuser. Als Wohngebäude werden solche Gebäude gezählt, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen. Ein gemischt genutztes Gebäude gilt als Wohngebäude, wenn mindestens die Hälfte der gesamten Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt wird. Nichtwohngebäude sind Gebäude, die überwiegend für Nichtwohnzwecke genutzt werden. Dazu zählen gewerbliche, soziale, landwirtschaftliche, kulturelle oder zu Verwaltungszwecken genutzte Einrichtungen.

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Die EnEV regelt ganz allgemein:

  • Energieausweise für Bestandsgebäude und Neubauten
  • bautechnische und energetische Mindestanforderungen für Neubauten
  • bautechnische und energetische Mindestanforderungen für einen Umbau, eine Modernisierung, einen Ausbau oder eine Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes
  • energetische Mindestanforderungen für Heizungs-, Klima- und Belüftungsanlagen sowie für die Trinkwassererwärmung
  • Ordnungswidrigkeiten (Bußgelder bei Nichteinhaltung der Gesetze)

Die Energieeinsparverordnung 2014 trat am 1. Mai 2014 in Kraft und löste die bis dahin geltende EnEV 2009 ab. Maßgebliche Verschärfungen bringt die EnEV 2014 seit dem 1. Januar 2016.

Primärenergiebedarf

Grundlagen

Die Hauptanforderungsgröße der Ener­gieeinsparverordnung ist der Jahresprimärenergiebedarf. Im Jahresprimärenergiebedarf berücksichtigt wird nicht nur die im Haus verbrauchte Menge an Gas, Öl, Holzpellets oder anderen Brennstoffen, sondern auch die Energie, die im Kraftwerk aufgewendet wird, um den Brennstoff aufzubereiten und die Energie, die anfällt, um den Brennstoff zum Verbrauchsort zu transportieren. Heizungsanlagen, die regenerative Energiequellen wie Biomasse, Solar- oder Umweltwärme nutzen, haben deshalb eine bessere Primärenergiebilanz als Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Beispiel: Primärenergiebedarf

Berechnung

Um zu berechnen, wie hoch der Primärenergiebedarf eines Gebäudes ist, ermittelt man zunächst den Heizwärmebedarf. Je weniger Wärme über die Gebäudehülle oder beim Lüften der Wohnräume verloren geht, desto geringer ist der Heizwärmebedarf. Häuser mit hocheffizienter Dämmung und kontrollierter Lüftung sind daher im Vorteil. Hinzugerechnet werden noch der Energieaufwand für Warmwasser und Hilfsenergie. Beispielsweise Strom für die Heizungspumpe oder Heizungssteuerung, sowie Wärmeverluste der Heizungsanlage ( zum Beispiel bei Speichern und Leitungen ). Das Ergebnis ist der Endenergiebedarf des Gebäudes. Für den Primärenergiebedarf wird nun noch die bei der Energiegewinnung ( zum Beispiel im Kraftwerk ) und beim Transport verbrauchte Energie eines Brennstoffes berücksichtigt. Dazu benutzt man als rechnerische Größe den Primärenergiefaktor des jeweiligen Brennstoffes.

Primärenergiebedarf = Endenergiebedarf x Primärenergiefaktor

Beispiel: Schaubild Primärenergiebedarf

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Primärenergiefaktor

Der Primärenergiefaktor unterscheidet sich je nach Energieträger und drückt das Maß der Umwelt- und Klimabelastung aus. So haben Heizöl und Gas einen Wert von 1,1, der nachwachsende Brennstoff Holz 0,2. Der Faktor für Strom wurde bereits 2014 von 2,6 auf 2,4 gesenkt und sinkt nun weiter auf 1,8. Die Begründung dafür ist, dass immer mehr Strom aus erneuerbaren Energiequellen wie Sonnen- oder Windkraft erzeugt wird, was die Klima- und Umweltbilanz verbessert.

Referenzgebäude

Das sogenannte Referenzgebäude dient zur Ermittlung des nach EnEV maximal zulässigen Primärenergiebedarfs eines Gebäudes. Es ist in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung identisch zum nachzuweisenden Gebäude. Allerdings werden für die Berechnung festgelegte Referenzwerte angenommen. Auf diese Weise wird der maximal zulässige Höchstwert für den Primärenergiebedarf des nachzuweisenden Gebäudes individuell berechnet. So sind zum Beispiel die energetische Qualität der Außenwände, des Daches, der Bodenplatte und der Fenster festgelegt. Ebenso ist eine Standardausstattung der Heizungstechnik in Form eines Gas-Brennwertkessels und Einbindung einer Solaranlage für die Unterstützung der Warmwasserbereitung definiert. Man unterscheidet dabei Wohngebäude und Nichtwohngebäude.

Beispiel 1: Referenz - Wohngebäude

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Quelle: www.ikz.de

Beispiel 2: Referenz - Nichtwohngebäude

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Quelle: www.ikz.de

Neubauten

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Der Primärenergiebedarf eines Neubaus darf nach EnEV 2016 höchstens 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes betragen. Anders gesagt: Neue Wohn- und Nichtwohngebäude müssen nach EneV 2016 einen um 25 Prozent niedrigeren Primärenergiebedarf als bisher nachweisen. Diese Energieeinsparung erreicht man zum einen mit einer besseren Dämmung des Hauses, die den Bedarf an Heizwärme verringert oder durch den Einsatz regenerativer Energiequellen, wie beispielsweise Biomasse, Solar- oder Umweltwärme.

Außerdem werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um etwa 20 Prozent verschärft. Das heißt, die Wärmeverluste des Hauses über die Gebäudehülle, die sogenannten Transmissionswärmeverluste, müssen um etwa 20 Prozent geringer ausfallen, als es bisher erlaubt war. Auch hier gilt als Maßstab der Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes. Entscheidend ist der jeweilige Wärmedurchgangskoeffizient der Bauteile , auch U-Wert genannt.

Altbauten

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Veraltete Öl- und Gaskessel mit Einbaujahr bis 1985, die also älter sind als 30 Jahre, müssen bis 2015 außer Betrieb genommen und gegen neue sparsamere Kesselmodelle getauscht werden. Heizungsanlagen die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren ersetzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Ebenfalls befreit von der Austauschpflicht sind die Besitzer von Heizkesseln in Ein- und Zweifamilienhäusern, die bis zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus wohnten. Sollten sie ihr Haus verkaufen, muss der neue Eigentümer dann innerhalb von zwei Jahren eine neue Heizung einbauen.

Beispiel: Veraltete Heizungsanalge

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Quelle: www.sbz-monteur.de

Strengere Dämmvorschriften gelten für Geschossdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Wenn diese keinen Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen sie bis Ende 2015 gedämmt worden sein. Die Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausgenommen von der Regel sind wieder Hausbesitzer, die bis zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus wohnten.

Energieausweis

Beispiel: Muster Energieausweis

Der Energieausweis dokumentiert steckbriefartig den Energiestandard eines Wohngebäudes. Regelungen zu den Grundlagen, der Ausstellung und der Verwendung der Ausweise finden sich in der Energieeinsparverordnung. Mithilfe einer Farbskala und vielen Detailwerten informiert das fünfseitige Dokument über den den Heizenergie- und gegebenenfalls Warmwasserverbrauch oder – bedarf eines Hauses. Dadurch soll mehr Transparenz im Bezug auf die Energiekosten, die für ein Gebäude zu erwarten sind, geschaffen werden.

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen:

  • Bedarfsausweis: Gibt an, wie viel Energie eine Immobilie benötigt. Er basiert auf Berechnungen der Gebäudehülle und der vorhandenen Heizungstechnik.
  • Verbrauchsausweis: Ihm zugrunde liegt der tatsächliche Energieverbrauch der Bewohner. Um eine Kennzahl zu ermitteln werden die Heizenergieverbräuche der letzten drei Jahre herangezogen. Experten geben allerdings zu bedenken, dass sich das Verfahren stark am individuellen Nutzerverhalten orientiert.