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Holztreppen

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Abb. 1 Holztreppe auf Stahlbeton
Quelle: Bubiza

Grundlagen

Treppen dienen primär dazu verschiedene Stockwerke von Bauwerken als Geschosstreppen miteinander zu verbinden. Als Treppe wird eine Folge von mehr als drei Stufen bezeichnet.

Generell gibt es eine Vielzahl an Grundriss- und Ausführungsformen, da Treppen häufig nicht nur dem eigentlichen Zweck der vertikalen Erschließung zweier Geschosse dienen, sondern oft auch zur Raum- bzw. Gebäudegestaltung beitragen sollen.

Anforderungen

Grundsätzliche Anforderungen an Treppen können sich ergeben aus:

Brandschutzanforderungen

Ob und welche Brandschutzanforderungen an Treppen gestellt werden hängt in erster Linie von der Gebäudeklasse ab und ob die Treppe Bestandteil eines Rettungswegs ist. So müssen beispielsweise laut Hessischer Bauordnung (HBO) tragende Teile von Treppen in den Gebäudeklassen GK 1 und Gk 2 lediglich der Baustoffklasse B2 entsprechen, ab Gebäudeklasse 3 jedoch schon in F30-B ausgeführt werden. In Gebäudeklasse 4 sind nach HBO für tragende Teile einer Treppe nur noch A-Baustoffe zugelassen.

Schallschutzanforderungen

Schallschutzanforderungen an Treppen sind insbesondere dann zu beachten, wenn diese verschiedene Nutzungseinheiten miteinander verbinden. Aber auch in Einfamilienhäusern sollten bestimmte Grundlagen zur Einhaltung eines Mindestschallschutzes beachtet werden.

Treppenwangen sollten immer mit konstruktiver Luft zu den Treppenraumwänden eingebaut werden, damit eine Trittschallübertragung vom Treppenraum in die angrenzenden Aufenthaltsräume minimiert wird. Der Anschluss der Treppenwangen an die Treppenraumwände sollte über Schallentkoppelnde Verbindungsmittel (z.B. Elastomergelagerte Treppenbauwinkel oder in Gummihülsen gelagerte Schrauben) erfolgen.

Grundsätzlich sind Schallschutzanforderungen in DIN 4109 geregelt.

Bauordnungen

In der Musterbauordnung und den Landesbauordnungen werden Treppen unterteilt in notwendige - und nicht notwendige Treppen. Notwendige Treppen sind Treppen die Teil des ersten Rettungswegs sind. Demnach müssen Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum (z.B. Wohnungen, Büros, etc.), die nicht ebenerdig liegen, grundsätzlich über eine notwendige Treppe verfügen.

In den Bauordnungen werden darüber hinaus noch weitere Anforderungen gestellt, die zwingend einzuhalten sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass gegebenenfalls unterschiedliche Anforderungen in den einzelnen Landesbauordnungen gestellt werden können.

Normen

Die für den Treppenbau wichtigsten Begriffe, Messregeln und Hauptmaße werden in der DIN 18065:2015-03 geregelt.

Zusätzlich gilt für den Holztreppenbau das Regelwerk „Handwerkliche Holztreppen“ als Stand der Technik. Werden Holztreppen nach den im Regelwerk definierten Anforderungen hergestellt und montiert, gelten diese als standsicher und es müssen keine weiteren Nachweise erbracht werden.

Bezeichnungen

Die DIN 18065 „Gebäudetreppen“ definiert verschiedene Fachbegriffe, um Treppen bei der Planung, Herstellung und Montage exakt zu beschreiben. Am Beispiel einer zweiläufig gewinkelten Treppe werden nachfolgend einige Bezeichnungen erläutert.

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Abb. 2 Treppenbezeichnungen
Quelle: Bubiza

Treppenraum

Der Treppenraum wird häufig auch als Treppenhaus bezeichnet. Jede baurechtlich notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen. Je nach Landesbauordnung kann es allerdings unterschiedliche Ausnahmen davon geben.

Stufen

Eine Stufe dient der Überwindung von Höhenunterschieden und besteht aus Steigung und Auftritt. Die unterste Stufe eines Treppenlaufes wird als Antrittstufe, die oberste Stufe als Austrittsstufe bezeichnet.

Treppenwange

Die Treppenwangen tragen die Stufen und bilden oft auch die seitliche Begrenzung des Laufes. Die Stufen können in die Wangen eingestemmt oder auch aufgesattelt sein.

Treppenlauf

Als Treppenlauf wird eine ununterbrochene Folge von mindestens drei Stufen bezeichnet.

Treppengeländer

Ab einer Absturzhöhe von 1,00 m müssen an Treppen Geländer angeordnet werden. Die Höhe des Geländers wird lotrecht von Vorderkante Stufe bis Oberkante Geländer gemessen. Abhängig ist die Geländerhöhe von der Nutzungsart und der potenziellen Absturzhöhe der Treppe. In der Hessischen Bauordnung (HBO) sind Geländerhöhen wie folgt definiert:

  • 0,90 m Mindestgeländerhöhe
  • 1,00 m bei Arbeitsstätten
  • 1,10 m Absturzhöhe > 12 m

Auch an die Geländerfüllungen werden Anforderungen gestellt. In Gebäuden in denen mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen Öffnungen in Geländern (z.B. das lichte Maß zwischen Geländerstäben) maximal 12 cm breit sein. Geländer müssen so gestaltet sein, dass ein Überklettern erschwert wird.

Handlauf

Treppen müssen auf mindestens einer Seite einen Handlauf haben. Dieser muss fest und Griffsicher sein und sollte eine zu greifende Breite von mindestens 2,5 cm und maximal 6 cm haben.

Pfosten

Der unterste Pfosten wird als Antrittspfosten, der obere als Austrittspfosten bezeichnet.

Podest

Als Treppenpodest wird ein Treppenabsatz am Anfang und am Ende eines Treppenlaufes bezeichnet. Häufig ist das Podest Teil einer Geschossdecke (Geschosspodest). Wird ein Podest zwischen zwei Geschossen angeordnet so spricht man von einem Zwischenpodest oder auch Ruhepodest. Bei Treppenläufen mit mehr als 18 Steigungen ist nach maximal 18 Steigungen ein Podest anzuordnen, dies soll die Begehbarkeit der Treppe erleichtern.

Die Länge eines Podestes sollte aus Gründen der harmonischen Begehbarkeit der Treppe an das Schrittmaß angepasst werden. Bei Gebäuden im Allgemeinen sollte der Auftritt eines Podestes mindestens drei Auftritte des Treppenlaufes lang sein. Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen mindestens zwei Auftritte des Treppenlaufes.

Treppenauge

Als Treppenauge wird der freie Raum bezeichnet, der von Treppenläufen, Treppenpodesten und Treppengeländern umschlossen wird.

Maße im Treppenbau

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Abb. 3 wichtige Maße
Quelle: Bubiza

Stufenbreite

Die Stufenbreite wird von der Vorderkante bis zur Hinterkante einer Trittstufe gemessen.

Unterschneidung

Die Unterschneidung ist das waagerechte Maß, um das die Vorderkante einer Trittstufe über die Breite der Trittfläche der darunterliegenden Stufe vorspringt.

Auftrittsbreite

Als Auftritt wird die im Grundriss sichtbare Trittstufenbreite bezeichnet. (Auftrittsbreite = Stufenbreite - Unterschneidung)

Steigungshöhe

Die Steigungshöhe wird von Oberkante Trittstufe bis zur Oberkante der nächsten Trittstufe gemessen. Setzt man die Auftrittsbreite ins Verhältnis zur Steigungshöhe, so erhält man die Neigung einer Treppe, die anhand des Steigungsdreiecks erklärt werden kann. Die Angabe Erfolgt als Quotient (z.B. 17 / 29). Die erste Zahl gibt die Steigungshöhe an (17 cm), die Zweite Zahl die Auftrittsbreite (29 cm).

Das Steigungsverhältnis einer Treppe muss über den gesamten Treppenlauf hinweg gleich bleiben.

Geschosshöhe

Die Geschosshöhe wird von Oberkante Fertigfußboden eines Geschosses bis Oberkante Fertigfußboden des darüber liegenden Geschosses gemessen.

Durchgangshöhe

Die Durchgangshöhe ist laut DIN 18065 so zu konstruieren, dass ausreichend Kopffreiheit beim Begehen der Treppe gewährleistet ist. Die lichte Durchgangshöhe muss mindestens 2,00 m betragen.

Lauflinie und Laufbreite

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Abb. 4 Laufline / Laufbreite
Quelle: Bubiza

Lauflinie

Die Lauflinie ist eine gedachte Linie im Gehbereich der Treppe, die den üblichen Weg der Benutzer dieser Treppe anzeigt. In der Regel liegt die Lauflinie in der Mitte der Treppe, bei verzogenen Stufen kann sie aber auch außermittig liegen. Dargestellt wir die Lauflinie an der Vorderkante der Antrittsstufe mit einem Punkt, Kreis oder Doppelstrich und an der Vorderkante der Austrittsstufe mit einem Pfeil. Der Pfeil gibt die Richtung des Anstieges der Treppe an.

Lauflänge

Die Treppenlauflänge ist die Länge des Treppenlaufes im Grundriss. Sie wird von Vorderkante Antrittstufe bis Vorderkante Austrittsstufe gemessen.

Treppenlaufbreite

Die Treppenlaufbreite wird als Grundrissmaß der Konstruktionsbreite gemessen.

Nutzbare Treppenlaufbreite

Die nutzbare Treppenlaufbreite wird als lichtes Maß zwischen begrenzenden Bauteilen wie z.B. Wänden, Treppenwangen und Handlaufinnenkanten gemessen.

Für notwendige Treppen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen muss die nutzbare Treppenlaufbreite mindestens 80 cm betragen.

Treppenformen

Treppen werden nach der Grundrissform, sowie der Anzahl und Art der Podeste unterschieden. Für die Wahl der Treppenform spielt in erster Linie der zur Verfügung stehende Platz im Grundriss bzw. die zur Verfügung stehende Größe des Treppenraumes eine Rolle. Des Weiteren kommen praktische und gestalterische Gesichtspunkte hinzu.

Einläufige gerade Treppe

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Abb. 5; 6 Grundriss, 3D Modell
Quelle: Bubiza

Zweiläufige gerade Treppe mit Zwischenpodest

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Abb. 7; 8 Grundriss, 3D Modell
Quelle: Bubiza

Zweiläufige gewinkelte Treppe mit Zwischenpodest

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Abb. 9; 10 Grundriss, 3D Modell
Quelle: Bubiza

Einläufige, halbgewendelte Treppe

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Abb. 11; 12 Grundriss, 3D Modell
Quelle: Bubiza

Zweiläufige gegenläufige Treppe mit Zwischenpodest

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Abb. 13; 14 Grundriss, 3D Modell
Quelle: Bubiza

Einläufige, viertelgewendelte Treppe

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Abb. 15; 16 Grundriss, 3D Modell
Quelle: Bubiza

Einläufige, zweimal viertelgewendelte Treppe

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Abb. 17; 18 Grundriss, 3D Modell
Quelle: Bubiza

Spindeltreppe

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Abb. 19; 20 Grundriss, 3D Modell
Quelle: Bubiza

Steigungsverhältnis

Das richtige Steigungsverhältnis, die Relation zwischen Steigungshöhe h und der Auftrittsbreite b, ist vor allem wichtig für den Gehkomfort einer Treppe. Die drei wichtigsten Regeln im Treppenbau sind die Schrittmaßregel, die Sicherheitsregel und die Bequemlichkeitsregel. Gleichzeitig erfüllt werden alle drei Regeln nur durch das optimale Steigungsverhältnis von 17/29. Entspricht eine Treppe allen drei Regeln, so ist höchster Laufkomfort gegeben.

Schrittmaßregel

Mit der Schrittmaßregel werden Steigungsverhältnisse von Treppen bestimmt. Sie basiert auf der durchschnittlichen Schrittlänge eines Menschen in der Ebene. Der zulässige Schrittlängenbereich bei Treppen liegt zwischen 59 und 65 cm. Die optimale Schrittlänge liegt bei 63 cm.

  • 2 x s + a = 63 cm
  • s = Treppensteigung (Steigungshöhe cm)
  • a = Auftrittsbreite (cm)

Gängige Steigungsverhältnisse s/a sind demnach 17/29 und 18/27.

In der Praxis kann oft aus konstruktiven Gründen nicht das optimale Steigungsverhältnis von 17/29 realisiert werden. In diesen Fällen sollte das ermittelte Steigungsverhältnis mit der Bequemlichkeits- oder der Sicherheitsregel überprüft werden.

Bequemlichkeitsregel

Die Bequemlichkeitsregel sagt aus, dass die Auftrittsbreite abzüglich der Steigungshöhe 12 cm betragen soll.

  • a - s = 12 cm

Eine Treppe mit einem Steigungsverhältnis von 17/29 lässt sich demnach am bequemsten begehen und erfordert den geringsten Kraftaufwand.

Sicherheitsregel

Durch die Anwendung der Sicherheitsregel erhält man ein Steigungsverhältnis, dass zwischen der Schrittmaßregel und der Bequemlichkeitsregel liegt. Diese Regel ist für alle Steigungen anwendbar. Selbst bei steilen Treppen sind mit dieser Regel die Auftritte noch breit genug.

  • a + s = 46 cm