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Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Planung und Allgemeines-Baustellensicherung"

Baustellensicherung

Abbildung 1: Schild am Bauzaun (Quelle: DigiBau Mediendatenbank)

Eine Baustellensicherung dient dazu, Gefährdungen von Objekten und Personen außerhalb der Baustelle zu vermeiden. Ebenfalls dient sie dazu, Gefahren von außen für das Baustellenpersonal vorzubeugen. Häufig wird hierbei auch von Gefährdungen von „innen“ und „außen“ geredet, welche vor Baubeginn ermittelt werden sollten.

Der Schutz vor „inneren“ und „äußeren“ Gefahren erfolgt in der Regel durch die folgenden Maßnahmen:

Sicherungsmaßnahmen der äußeren Umgebung vor den Gefahren und Beeinträchtigungen, die von der Bautätigkeit ausgehen Leitungsschutz (Beschädigen von fremden Leitungen)
Natur- und Gewässerschutz (z. B Wasserschutzgebiet)
Lärm- und Staubschutz (besonders bei sensiblen Gebieten, wie der Nähe zu Klinken, Altersheimen, Wohnbebauung usw.)
Absperrungen und Absturzsicherungen zu benachbarten Grundstücken und Verkehrswegen
Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen für Bauarbeiten, Sicherung des Verkehrs auf angrenzenden Straßen und Wegen
Sicherungsmaßnahmen der Baustelle vor Gefahren durch die Bauausführung Baum- und Vegetationsschutz
Absturzsicherungen
Leitungsschutz und das Freihalten von Revisionsschächten
Brandschutz
Kampfmittelerkundung und -beräumung
Allgemeinbeleuchtung der Baustelle
Witterungsschutz (Kälte, Schnee, Hitze, Wind, UV-Strahlung)
Sicherungen im Schwenkbereich von Großgeräten (Bagger, Krane)
Sicherungsmaßnahmen der Baustelle vor Gefahren von außen Bauzäune und Zutrittsbeschränkungsanlagen zum Schutz vor unerlaubtem Betreten der Baustelle durch Unbefugte, Diebstahl, Vandalismus
Gefahren durch benachbarte Leitungen (Gas, Wasser, Elektro, Telekommunikation usw.)
Gefahren durch den fließenden Verkehr neben der Baustelle (auch durch Anprall)
Gefahren durch weitere Tätigkeiten auf benachbarten Grundstücken, durch Gewässer oder Starkregenereignisse
Gefahren durch eine weiterlaufende Nutzung beim Bauen im Bestand

Oftmals werden auch Schutzmaßnahmen eingesetzt, die gleichzeitig die Beschäftigten und Sachwerte auf der Baustelle schützen. Als Beispiel kann hier die dauerhafte Markierung von oberirdisch verlaufenden Leitungstrassen genannt werden.

Bauzaun

Abbildung 2: Bauzaun als Baustellensicherung (Quelle: DigiBau Mediendatenbank)

Der Bauzaun wird verwendet, um räumlich und optisch den Gefährdungsbereich einer Baustelle abzusperren und den Zutritt Unbefugter zur Baustelle zu verhindern. Oftmals wird hier zur Abschreckung das Schild aus Abbildung 1 oder das Schild zur Videoüberwachung verwendet (Abbildung 3).

Hinweise für die Praxis

Ein Bauzaun ist regelmäßig auf seinen ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen, da durch Veränderungen oder Beschädigungen Gefahren entstehen können. Dies gilt besonders nach Witterungseinflüssen durch Wind. Das Baustellentor und die Baustellentür sollten abschließbar sein oder zumindest mit einer Kette fixiert werden. Der Einsatz von Wachdiensten kann besonders bei innerstädtischen Baustellen, auf Großbaustellen und in der Schlussphase der Baustelle erforderlich werden. Ergänzend können Videoüberwachungsanlagen als wirksamer Diebstahlschutz aufgebaut werden. Eine Zugangskontrolle ist dabei besonders bei Großbaustellen sinnvoll. In diesem Fall kann über Baustellenausweise automatisiert der Zu- und Abgang von Personen auf der Baustelle kontrolliert werden. Näheres sollte in einer Baustellenordnung geregelt sein.

Abbildung 3: Baustellenschild - Videoüberwachung (Quelle: DigiBau Mediendatenbank)

Vorschriften und Regeln

Sicherung an Verkehrswegen

Verkehrswegesicherungen dienen der sicheren Trennung der Baustelle und Beschäftigten durch Gefährdungen durch den Verkehr sowie zum Schutz der Baustelle an Straßen, Rad- und Gehwegen. Diese Abgrenzung und eine sichere Führung des Verkehrs werden in der Regel durch zusätzliche Verkehrsschilder, Markierungen, Lichtsignalanlagen, Baken, Leitplanken oder Leitwände sichergestellt.

Abbildung 4: Absperrmaterialien zur Baustellensicherung (Quelle: DigiBau Mediendatenbank)

Besonderheit

Bei der Verwendung der Absperrmaterialien auf öffentlichen Verkehrsflächen ist in der Regel eine Gestattung des Straßeneigentümers („Nutzungsgenehmigung öffentlicher Flächen“) und eine verkehrsrechtliche Anordnung („Erlaubnis zur Aufstellung von Verkehrszeichen“ usw.) einzuholen. Für den Schutz der Beschäftigten sind Schutzmaßnahmen nach ASR A5.2 Straßenbaustellen vorzusehen. Zusätzliche Anforderun-gen gelten dabei bei Arbeiten im Bereich von Bahnanlagen, Wasserwegen und Flughäfen.

Hinweise für die Praxis

Quelle: baua – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Vorschriften und Regeln

Baumschutz

Bei Baumaßnahmen besteht die Gefahr, erhaltenswerte Lebensräume für Pflanzen und Tiere, insbesondere Gehölze sowie Wurzeln, Stämme und Kronen von Bäumen zu ge-fährden. Um diese Gefahr zu vermeiden, sollten Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn im (näheren) Baustellenbereich mit den vorher genannten Vegetationen zu rechnen ist. Der Schutz von Bäumen und Bewuchs ist öffentlich-rechtlich durch unterschiedliche Ländergesetze, Baumschutz- und Gehölzschutzsatzungen in Städten und Gemeinden sowie stellenweise auch durch einen Bebauungsplan oder einen Grünordnungsplan vorgeschrieben Der Baumschutz kann ebenfalls Bestandteil des Bauvertrages sein.

Abbildung 5: Baumschutz (Quelle: DigiBau Mediendatenbank)

Hinweise für die Praxis

Quelle: baua – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Vorschriften und Regeln

Gewässerschutz

Durch Baumaßnahmen kann es zu Beeinträchtigungen des Grundwassers oder von Oberflächengewässern kommen. Zum Schutze der Gewässer können Gewässerschutzmaßnahmen (z. B. Uferabstände und Schutzvorkehrungen) notwendig sein. Es kann durchaus vorkommen, dass die Baustelle in einem Überschwemmungsgebiet liegt. Dann müssen Hochwasserschutzmaßnahmen eingeleitet werden, um die Baustellenele-mente zu schützen. Gleiches trifft auf das Schadenspotenzial durch Starkregenereignisse zu.

Hinweise für die Praxis

Quelle: baua – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Vorschriften und Regeln

sonstige Schutzmaßnahmen

Witterungsschutz

Der Witterungsschutz stellt den Schutz der Beschäftigten für Arbeiten bei Nässe, Feuchte, Kälte, Frost, Wind und Zugluft sowie der halbfertigen Konstruktionen vor negative Auswirkungen bestimmter Arbeiten bereit (z. B. Abbruch-, Schweiß-, Brenn-, Beton-, Strahl- und Spritzarbeiten). Der Schutz erfolgt in der Regel durch Einhausung sowie durch das Beheizen der dadurch entstandenen Schutzräume.

Brandschutz

Große Baustellen müssen je nach Abmessung und Nutzung, der Brandgefährdung vorhandener Baustelleneinrichtungen und der größtmöglichen Kolonnenstärke mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen eingerichtet sein. Auf herkömmlichen Baustellen reicht ein Handfeuerlöscher in der Nähe von Gefahrenquellen i.d.R. aus.

Standorte für Handfeuerlöscher

Umfangreichere Brandschutzmaßnahmen bei Großbaustellen und Bauten mit hohen Brandlasten sind mit der örtlichen Feuerwehr abzustimmen, mit allen Beteiligten durchzusprechen und ggf. zu proben.

Nachbarbebauung

Nachbarn haben einen Anspruch darauf, dass die Personen selbst und ihr Eigentum durch die Bautätigkeit nicht beeinträchtigt oder beschädigt werden. Ausnahmen, z. B. für das Anbringen notwendiger Gerüste, regeln die Nachbarrechtsgesetze der Länder.

Um die Nachbarbeuung nicht zu gefährden, sollten folgende Punkte eingehalten werden:

  1. eine Schwenkbereichsbegrenzung für die Ausleger von Kranen oder Schutzüberdachung von Nachbargrundstücken oder eigenen genutzten Flächen
  2. Staubschutz bei Abbrucharbeiten und Arbeiten im Bestand mit Folienabhängungen von Fassaden, Errichtung von Staubwänden, Einhausungen von Containern unter Schuttrutschen
  3. Abdeckung von gefährdeten Bereichen bei Nachbargebäuden, Nachbargrundstücken und eigenen genutzten Flächen gegen Verschmutzungsgefahr, z. B. durch Fassadenreinigung, Putz- und Malerarbeiten
  4. Berücksichtigung betrieblicher Tätigkeiten und sonstiger Nutzungen auf dem Baugrundstück durch Abtrennung des Baubereichs mit Absperrungen, Staubwänden, durch das unverzügliche Reinigen bei Arbeiten in bewohnten Objekten, den Einsatz lärmarmer Verfahren und Geräte

Quelle: baua – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin