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Baustellensicherung
Abbildung 1: Schild am Bauzaun (Quelle: DigiBau Mediendatenbank)
Eine Baustellensicherung dient dazu, Gefährdungen von Objekten und Personen außerhalb der Baustelle zu vermeiden. Ebenfalls dient sie dazu, Gefahren von außen für das Baustellenpersonal vorzubeugen. Häufig wird hierbei auch von Gefährdungen von „innen“ und „außen“ geredet, welche vor Baubeginn ermittelt werden sollten.
Der Schutz vor „inneren“ und „äußeren“ Gefahren erfolgt in der Regel durch die folgenden Maßnahmen:
Sicherungsmaßnahmen der äußeren Umgebung vor den Gefahren und Beeinträchtigungen, die von der Bautätigkeit ausgehen | Leitungsschutz (Beschädigen von fremden Leitungen) |
Natur- und Gewässerschutz (z. B Wasserschutzgebiet) |
Lärm- und Staubschutz (besonders bei sensiblen Gebieten, wie der Nähe zu Klinken, Altersheimen, Wohnbebauung usw.) |
Absperrungen und Absturzsicherungen zu benachbarten Grundstücken und Verkehrswegen |
Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen für Bauarbeiten, Sicherung des Verkehrs auf angrenzenden Straßen und Wegen |
Sicherungsmaßnahmen der Baustelle vor Gefahren durch die Bauausführung | Baum- und Vegetationsschutz |
Absturzsicherungen |
Leitungsschutz und das Freihalten von Revisionsschächten |
Brandschutz |
Kampfmittelerkundung und -beräumung |
Allgemeinbeleuchtung der Baustelle |
Witterungsschutz (Kälte, Schnee, Hitze, Wind, UV-Strahlung) |
Sicherungen im Schwenkbereich von Großgeräten (Bagger, Krane) |
Sicherungsmaßnahmen der Baustelle vor Gefahren von außen | Bauzäune und Zutrittsbeschränkungsanlagen zum Schutz vor unerlaubtem Betreten der Baustelle durch Unbefugte, Diebstahl, Vandalismus |
Gefahren durch benachbarte Leitungen (Gas, Wasser, Elektro, Telekommunikation usw.) |
Gefahren durch den fließenden Verkehr neben der Baustelle (auch durch Anprall) |
Gefahren durch weitere Tätigkeiten auf benachbarten Grundstücken, durch Gewässer oder Starkregenereignisse |
Gefahren durch eine weiterlaufende Nutzung beim Bauen im Bestand |
Oftmals werden auch Schutzmaßnahmen eingesetzt, die gleichzeitig die Beschäftigten und Sachwerte auf der Baustelle schützen. Als Beispiel kann hier die dauerhafte Markierung von oberirdisch verlaufenden Leitungstrassen genannt werden.
Bauzaun
Abbildung 2: Bauzaun als Baustellensicherung (Quelle: DigiBau Mediendatenbank)
Der Bauzaun wird verwendet, um räumlich und optisch den Gefährdungsbereich einer Baustelle abzusperren und den Zutritt Unbefugter zur Baustelle zu verhindern. Oftmals wird hier zur Abschreckung das Schild aus Abbildung 1 oder das Schild zur Videoüberwachung verwendet (Abbildung 3).
Hinweise für die Praxis
Ein Bauzaun ist regelmäßig auf seinen ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen, da durch Veränderungen oder Beschädigungen Gefahren entstehen können. Dies gilt besonders nach Witterungseinflüssen durch Wind. Das Baustellentor und die Baustellentür sollten abschließbar sein oder zumindest mit einer Kette fixiert werden. Der Einsatz von Wachdiensten kann besonders bei innerstädtischen Baustellen, auf Großbaustellen und in der Schlussphase der Baustelle erforderlich werden. Ergänzend können Videoüberwachungsanlagen als wirksamer Diebstahlschutz aufgebaut werden. Eine Zugangskontrolle ist dabei besonders bei Großbaustellen sinnvoll. In diesem Fall kann über Baustellenausweise automatisiert der Zu- und Abgang von Personen auf der Baustelle kontrolliert werden. Näheres sollte in einer Baustellenordnung geregelt sein.
Abbildung 3: Baustellenschild - Videoüberwachung (Quelle: DigiBau Mediendatenbank)
Vorschriften und Regeln
Allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB zur Vorbeugung zum Schutze Dritter
Landesbauordnungen der Bundesländer z. B. § 11, Abs. 1, 2, 4 Musterbauordnung (MBO)
Sicherung an Verkehrswegen
Verkehrswegesicherungen dienen der sicheren Trennung der Baustelle und Beschäftigten durch Gefährdungen durch den Verkehr sowie zum Schutz der Baustelle an Straßen, Rad- und Gehwegen. Diese Abgrenzung und eine sichere Führung des Verkehrs werden in der Regel durch zusätzliche Verkehrsschilder, Markierungen, Lichtsignalanlagen, Baken, Leitplanken oder Leitwände sichergestellt.
Abbildung 4: Absperrmaterialien zur Baustellensicherung (Quelle: DigiBau Mediendatenbank)
Besonderheit
Bei der Verwendung der Absperrmaterialien auf öffentlichen Verkehrsflächen ist in der Regel eine Gestattung des Straßeneigentümers („Nutzungsgenehmigung öffentlicher Flächen“) und eine verkehrsrechtliche Anordnung („Erlaubnis zur Aufstellung von Verkehrszeichen“ usw.) einzuholen. Für den Schutz der Beschäftigten sind Schutzmaßnahmen nach ASR A5.2 Straßenbaustellen vorzusehen. Zusätzliche Anforderun-gen gelten dabei bei Arbeiten im Bereich von Bahnanlagen, Wasserwegen und Flughäfen.
Hinweise für die Praxis
Auf Antrag durch den Unternehmer wird eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die verantwortliche Straßenverkehrsbehörde (in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger) mit einem Verkehrszeichenplan erlassen. Für die Umsetzung der Schutzmaßnahme werden Regelpläne aus der RSA genutzt. Inhaltliche Zuarbeiten liefert in der Regel ein Unternehmen für Verkehrssicherungsdienstleistungen.
An privaten Verkehrswegen sind gleichermaßen Sicherungsmaßnahmen notwendig.
Die Baustellensicherung erfolgt durch das Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrschranken, Leitbaken, Leitkegeln bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer, gelben Warnleuchten (rote Warnleuchten nur bei Vollsperrung) und durch Lichtsignalanlagen. Die Baustellensicherung ist regelmäßig zu überwachen und durch ein Notdiensttelefon abzusichern. Bei Aufträgen der Straßenbauverwaltungen werden die Sicherungsmaßnahmen gemäß (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)) ausgeschrieben.
Im Fall der Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, z. B. für das Stellen von Gerüsten auf Gehwegen oder das Nutzen von Gehwegen als Überfahrt zum Baufeld, ist ein Genehmigungsantrag für die Nutzung dieser Flächen zu stellen. Der Unternehmen kann dadurch das Recht zur gebührenpflichtigen Sondernutzung erhalten.
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind bei Arbeiten in der Nähe von oder an Gleisanlagen mit dem Bahnbetreiber abzustimmen (z. B. Einsatz eines Sicherungspostens)
Bei Baustellen an öffentlichen Verkehrsflächen muss gegebenenfalls ein Winterdienst für die Geh- und Radwege gewährleistet werden
Verkehrswege, insbesondere Fußwege an öffentlichen Straßen müssen bei Gefährdung durch herabfallende Gegenstände überdacht werden. Fußgängertunnel müssen nachts beleuchtet werden
An Baugruben und Gräben müssen ausreichend dimensionierte Absturzsicherungen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zur Baustelle und zu Nachbarn vorgesehen werden
Falls bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum, wie z. B. Rohr-, Kanalverlegung, Fußgängerstege oder Notzufahrten zu Anliegern notwendig werden, müssen diese regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit überwacht werden
Die Straßenbeleuchtung muss bei Tiefbauarbeiten innerorts sichergestellt werden, auch wenn nur noch Fußgängerverkehr zugelassen ist
Quelle: baua – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Vorschriften und Regeln
ASR A5.2: Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen
Straßenverkehrsordnung, insb. verkehrsrechtliche Anordnungen und Sicherungsarbeiten im Straßenraum nach §§ 44 und 45 StVO bei Einschränkung und Gefährdung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen sowie die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO)
RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen mit Regelplänen
ZTV-SA: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen
Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr
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Kommunale Satzungen, z. B. für Sondernutzungserlaubnisse bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen, z. B. für Gerüstaufstellung
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Baumschutz
Bei Baumaßnahmen besteht die Gefahr, erhaltenswerte Lebensräume für Pflanzen und Tiere, insbesondere Gehölze sowie Wurzeln, Stämme und Kronen von Bäumen zu ge-fährden. Um diese Gefahr zu vermeiden, sollten Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn im (näheren) Baustellenbereich mit den vorher genannten Vegetationen zu rechnen ist. Der Schutz von Bäumen und Bewuchs ist öffentlich-rechtlich durch unterschiedliche Ländergesetze, Baumschutz- und Gehölzschutzsatzungen in Städten und Gemeinden sowie stellenweise auch durch einen Bebauungsplan oder einen Grünordnungsplan vorgeschrieben Der Baumschutz kann ebenfalls Bestandteil des Bauvertrages sein.
Abbildung 5: Baumschutz (Quelle: DigiBau Mediendatenbank)
Hinweise für die Praxis
Es ist zu prüfen, ob Schutzauflagen für zu erhaltende Bäume in der Baugenehmigung beschrieben sind. Eine mögliche Nichtbeachtung von Baumschutzauflagen kann zur Erlöschung der Baugenehmigung, Strafen oder gar Baueinstellungen führen
Zu schützende Bäume sind mit den geometrischen Ausmaßen im Baustelleneinrichtungsplan einzuzeichnen. Wichtig sind die tatsächlichen Kronenausmaße („Kronentraufe“) – auch als Hinweis zur Lage der Wurzeln (Faustformel: Durchmesser Korne ≈ Durchmesser Wurzel).
Der Baumschutz ist mit den Schutzmaßnahmen rechtzeitig zu planen und allen Beteiligten als Information zur Verfügung zu stellen
Böden im Bereich der Baustelle sind generell nicht mit Öl, Chemikalien oder Ze-mentwasser zu verunreinigen
Bodenab- und Bodenauftrag ist im Wurzelbereich (im Bereich unterhalb der Baumkrone) zu vermeiden werden. Freigelegtes Wurzelwerk sollte mit Jute oder Frostschutzmatten abgedeckt und ggf. bewässert werden.
Das Fällen von Bäumen ist häufig nach den Baumschutz- oder Gehölzschutzsat-zungen der Städte und Gemeinden genehmigungspflichtig. Dabei ist der erlaubte Zeitraum von Baumfällungen besonders zu beachten (in der Regel November bis Februar).
Quelle: baua – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Vorschriften und Regeln
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Landesbauordnungen der Bundesländer
Naturschutzgesetze und Verordnungen der Länger und Kreise
Baumschutz- und Gehölzschutzsatzungen der Städte und Gemeinden
DIN 18920: Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
RAS-LP 4: Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Ab-schnitt: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen
Gewässerschutz
Durch Baumaßnahmen kann es zu Beeinträchtigungen des Grundwassers oder von Oberflächengewässern kommen. Zum Schutze der Gewässer können Gewässerschutzmaßnahmen (z. B. Uferabstände und Schutzvorkehrungen) notwendig sein. Es kann durchaus vorkommen, dass die Baustelle in einem Überschwemmungsgebiet liegt. Dann müssen Hochwasserschutzmaßnahmen eingeleitet werden, um die Baustellenele-mente zu schützen. Gleiches trifft auf das Schadenspotenzial durch Starkregenereignisse zu.
Hinweise für die Praxis
Die Gewährleistung des Grundwasserschutzes ist gestaffelt nach den Schutzzonen in Trinkwasserschutzgebieten und am Gewässerrand, so z. B. durch die Not-wendigkeit doppelwandiger Tankanlagen oder Auffangwannen und die Verwendung biologisch abbaubarer Schal- und Sägekettenöle
Baumaschinen müssen auf besonders abgedichteten Flächen betankt werden
In offenen Gewässern arbeitende Baumaschinen, die mit hydraulischen Antrieben u. ä. versehen sind, müssen biologisch schnell abbaubare Hydrauliköle verwendet werden
Baustellenabwässer, insbesondere zementhaltige Schlämmwässer, sind grundsätzlich als verschmutzte Abwässer einzustufen und gesondert zu entsorgen
Wenn möglich, sollte immer ein Abstand der Baustelleneinrichtung zum Gewässer von mindestens 10 m eingehalten und ausreichend markiert und gesichert werden (Schutzzone des Uferbereichs)
Bei Arbeiten an offenen Gewässern sind gegebenenfalls Maßnahmen des Sicherheitsschutzes vor Ertrinken erforderlich
Bei Baumaßnahmen an Gewässern sollten immer die zuständigen Behörden (i. d. R. die Untere Wasserbehörde) eingeschaltet werden
Liegt die Baustelle in einem Überschwemmungsgebiet, sollte sich vorsorglich nach den prognostizierten Hochwasserständen erkundigt werden (Informationsquelle festlegen). Weiterhin sind erforderliche Reaktionszeiten für die Sicherung der Baustelleneinrichtung zu bestimmen.
Hochwasserschutzmaßnahmen sind in Überschwemmungsgebieten (z. B. in Notfällen Fluten der Untergeschosse) zu berücksichtigen
Quelle: baua – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Vorschriften und Regeln
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Abwasserverordnung (AbwV)
Wasserschutzgesetze der Bundesländer
Landschaftsschutzverordnungen der Bundesländer
Verordnungen über die Festsetzungen von Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten der Länder
Bauordnungen der Länder, z. B. § 11 Abs. 4 SächsBo
sonstige Schutzmaßnahmen
Witterungsschutz
Der Witterungsschutz stellt den Schutz der Beschäftigten für Arbeiten bei Nässe, Feuchte, Kälte, Frost, Wind und Zugluft sowie der halbfertigen Konstruktionen vor negative Auswirkungen bestimmter Arbeiten bereit (z. B. Abbruch-, Schweiß-, Brenn-, Beton-, Strahl- und Spritzarbeiten). Der Schutz erfolgt in der Regel durch Einhausung sowie durch das Beheizen der dadurch entstandenen Schutzräume.
Brandschutz
Große Baustellen müssen je nach Abmessung und Nutzung, der Brandgefährdung vorhandener Baustelleneinrichtungen und der größtmöglichen Kolonnenstärke mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen eingerichtet sein. Auf herkömmlichen Baustellen reicht ein Handfeuerlöscher in der Nähe von Gefahrenquellen i.d.R. aus.
Standorte für Handfeuerlöscher
In der Nähe von Arbeiten mit Brandgefährdungen, z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Dachabdichtungsarbeiten
Lager brennbarer Stoffe
Abfallbehälter mit brennbaren Abfällen
bei Altbauten mit hohen Brandlasten
Unterkünfte, Baubüros
Druckgasbehälter
Feuerstätten
Umfangreichere Brandschutzmaßnahmen bei Großbaustellen und Bauten mit hohen Brandlasten sind mit der örtlichen Feuerwehr abzustimmen, mit allen Beteiligten durchzusprechen und ggf. zu proben.
Nachbarbebauung
Nachbarn haben einen Anspruch darauf, dass die Personen selbst und ihr Eigentum durch die Bautätigkeit nicht beeinträchtigt oder beschädigt werden. Ausnahmen, z. B. für das Anbringen notwendiger Gerüste, regeln die Nachbarrechtsgesetze der Länder.
Um die Nachbarbeuung nicht zu gefährden, sollten folgende Punkte eingehalten werden:
eine Schwenkbereichsbegrenzung für die Ausleger von Kranen oder Schutzüberdachung von Nachbargrundstücken oder eigenen genutzten Flächen
Staubschutz bei Abbrucharbeiten und Arbeiten im Bestand mit Folienabhängungen von Fassaden, Errichtung von Staubwänden, Einhausungen von Containern unter Schuttrutschen
Abdeckung von gefährdeten Bereichen bei Nachbargebäuden, Nachbargrundstücken und eigenen genutzten Flächen gegen Verschmutzungsgefahr, z. B. durch Fassadenreinigung, Putz- und Malerarbeiten
Berücksichtigung betrieblicher Tätigkeiten und sonstiger Nutzungen auf dem Baugrundstück durch Abtrennung des Baubereichs mit Absperrungen, Staubwänden, durch das unverzügliche Reinigen bei Arbeiten in bewohnten Objekten, den Einsatz lärmarmer Verfahren und Geräte
Quelle: baua – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin