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EG-Maschinenrichtlinie und Maschinenverodnung

Seit dem 29. Dezember 2009 muss die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG von den Herstellern über das jeweilige nationale Recht angewendet werden. Basis in Deutschland ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Verbindung mit der Maschinenverordnung – 9. GPSGV.

Mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden in der Europäischen Union einheitliche Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz gestellt. Dadurch wird vor allem der freie Handel von Maschinen ermöglicht. Die Richtlinie betrifft sowohl Hersteller als auch Betreiber und Inverkehrbringer von Maschinen. Die Richtlinie gilt für alle Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile, die erstmalig in Europa in Verkehr gebracht werden.

Doch was ist eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie?

„Als Maschine gilt generell eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Ein Antriebssystem muss vorhanden sein (oder die Maschine hierfür vorgesehen sein), das nicht die unmittelbar eingesetzte menschliche oder tierische Kraft ist. Eine Ausnahme gilt für Produkte für Hebevorgänge: Hier kann auch die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft die einzige Antriebsquelle sein, um eine Maschine zu bilden.“

Zitiert nach DGUV

Neben diesen Maschinen fallen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie auch:

  • Auswechselbare Ausrüstungen
  • Sicherheitsbauteile
  • Ketten, Seile, Gurte
  • Abnehmbare Gelenkwellen
  • Unvollständige Maschinen, welche nach dem Einbau in eine Maschine zusammen eine Maschinenanlage bilden

Neue Maschinenverordnung

Ab dem 20. Januar 2027 wird die aktuell geltende Maschinenrichtlinie von der neuen Maschinenverordnung „EU-Verordnung über Maschinenprodukte“ 2023/1230 abgelöst. Neuerungen, welche dann in Kraft treten werden, sind:

  • Abdeckung neuer Risiken im Zusammenhang mit digitalen Technologien wie zum Beispiel die Zusammenarbeit zwischen Menschen und Robotertechnik, mit dem Internet verbundene Maschinen oder autonome Maschinen
  • Neubewertung von Hochrisiko-Maschinen
  • Verringerung papierbasierter Dokumentationsanforderungen

Eine weitere Änderung ist die Einführung des Begriffs “Maschinen und dazugehörende Produkte“, welcher dafür sorgt, dass neben Maschinen auch Produkte wie auswechselbare Einrichtungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen von der neuen Verordnung betroffen sein werden.

Einen Überblick der neuen EU-Verordnung mit allen Änderungen ist hier zu finden.

Die neue Maschinenverordnung ist hier zu finden.