Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Allgemeine Eigenschaften von Kranen"
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Planung und Dimensionierung von Kranen"
Bei Lastaufnahmemittel handelt es sich um Einrichtungen zur Aufnahme von Lasten mit einem Hebezeug durch eine kraftschlüssige Verbindung. Hierbei kommen unterschiedliche Verbindungen zum Einsatz wie z. B. Greifer, Klemmen, Lasthebemagnete, Steingreifer, Rohrgreifer, Schachtringklemmengehänge, Vakuumheber, Zangengreifer, oder durch form-schlüssige Verbindung, z. B. Ausgleicher, C-Haken, Container-Geschirre, Gehänge, Körbe, Krangabeln, Kübel, Kugel¬kopfankersysteme, Schraubanker, Traversen.
Bei der Verwendung von Lastaufnahmemitteln hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass diese so angewendet werden, dass Personen nicht gefährdet werden. Beim Einsatz von Lastaufnahmemitteln ist die Betriebsanleitung zu beachten. Der Unternehmer darf mit der selbständigen Anwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen nur Personen beauftragen, die mit diesen Aufgaben vertraut sind. Hierfür müssen Unterweisungen durchgeführt werden.
Beim Betrieb von Lastaufnahmeeinrichtungen sind folgende Punkte zu beachten:
Wie in der nachfolgenden Abbildung dargestellt, kann es sich beim Tragmittel um ein Seil mit einem Kranhaken handeln. Als Anschlagmittel ist hier ein mehrsträngiges Gehänge dargestellt. Ein Korb dient hier als Lastaufnahmemittel.
Abbildung 1: Lastaufnahmeeinrichtung (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)
Abbildung 2: Lastaufnamemittel als Fertigteilwand (Quelle: DigiBau Medien)
Das Tragmittel ist dauernd mit dem Hebezeug verbunden. Beispiel für ein Tragmittel ist eine Kranflasche. Bei Lasthaken ist darauf zu achten, dass eine Hakensicherung vorhanden ist. Die Spitze des Hakens darf nicht belastet werden. Die Ablegereife von Lasthaken ist erreicht, wenn:
Mit dem Tragmittel verbunden ist das Anschlagmittel. Hierbei kann es sich beispielsweise um Ketten, Stahlseile, Chemiefaserbänder oder Schäkel handeln.
Anschlagmittel dürfen weder geknotet werden noch über scharfe Kanten gezogen werden. Der Neigungswinkel muss immer ≤ 60° betragen. Bei mehrsträngigem Gehänge dürfen grundsätzlich nur zwei Stränge als tragend angesetzt werden. Die Abbildung 3 zeigt den Anschlag an den Kantenradius bei einem Drahtseil, Hebeband und einer Kette. Abbildung 3: Kantenradien verschiedner Anschlagmittel (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)
Der Mindestdurchmesser von Stahldraht als Anschlagseil muss 8 mm betragen. Die Tragfähigkeit wird durch einen ovalen silberfarbigen Anhänger (Plakette an Mehrstranggehänge) gekennzeichnet. Abbildung 4: Plakette an Mehrstranggehänge (Quelle: umwelt-online)
Die Ablegereife von Stahldrahtseilen ist erreicht, bei: (s. Abbildung 5)
Abbildung 5: Ablegereife von Stahldrahtseilen (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)
Stahldrahtseile dürfen nur einer zulässigen Belastung ausgelegt werden. Zur Erläuterung dient Abbildung 6. Abbildung 6: Abnahme einer zulässigen Belastung in Abhängigkeit vom Neigungswinkel (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)
Die Ablegereife von Rundstahlketten ist erreicht, wenn:
Chemiefaserhebebänder lassen sich wie folgt unterteilen:
Die Ablegereife von Chemiefaserbänder ist erreicht, wenn:
Je nach Anschlagart wird in verschiedene Tragfähigkeiten unterschieden, die in der folgenden Darstellung ersichtlich sind. Abbildung 7: Tragfähigkeit nach Anschlagart (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)
Beispiele für Lastaufnahmemittel sind Traversen, Steinkörbe, Steingreifer, Steingabeln, Steinklemmen, Zangen, Mörtelcontainer, Betonkübel oder Schuttmulden. Lastaufnahmemittel müssen dauerhaft und leicht erkennbar gekennzeichnet sein.
Auf den Kennzeichen müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
Es kann zwischen formschlüssigen und kraftschlüssigen Lastaufnahmemitteln unterschieden werden.
Die Prüfung von Lastaufnahmeeinrichtungen muss durch einen Sachkundigen, d.h. nach Betriebssicherheitsverordnung von einer „zur Prüfung befähigten Person“ durchgeführt werden.
Wann müssen Prüfungen durchgeführt werden?
Im Wesentlichen muss eine Sichtprüfung und eine Funktionsprüfung des Lastaufnahmemittels durchgeführt werden.
Für weitere Informationen stehen DGUV Informationen auf der Internetseite der BG Bau zur Verfügung BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft