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Kompendium für Lernende und Lehrende

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Prüfen von Gasleitungen

Grundlagen

Undichte Erdgasleitungen können verheerende Folgen haben. In neue Leitungsanlagen oder in bestehende Leitungsanlagen, an denen Arbeiten durchgeführt wurden, darf daher nur Gas eingelassen werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich durchgeführt wurden. Aber auch bei in Betrieb befindlichen Anlagen sieht das Regelwerk eine wiederkehrende Prüfung der Leitungsanlage vor. Die nachfolgenden Prüfungen von Gasleitungen gelten für Leitungsanlagen mit Betriebsdrücken bis 100 mbar (Niederdruckbereich). Beschrieben sind sie in der „Technischen Regel für Gasinstallation“ (kurz:TRGI) des DVGW.

Prüfgeräte und Prüfmedien

Prüfmedien

Die Prüfungen sind wahlweise mit Luft oder inertem Gas durchzuführen. Sogenannte inerte Gase sind nichtbrennbare Gase. Als Beispiel ist hier Stickstoff zu nennen. Die Verwendung von Sauerstoff ist unzulässig!

Prüfgeräte

Die Belastungs- und Dichtheitsprüfung kann mit einer handelsüblichen Gasprüfpumpe erfolgen. Für die Gebrauchsfähigkeitsprüfung nutzt man elektronische Leckmengenmessgeräte.

Beispiel: Gasprüfpumpe

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Quelle: www.btz-osnabrueck.de

Beispiel: Elektronisches Leckmengenmessgerät

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Quelle: www.btz-osnabrueck.de

Neu verlegte Leitungen

Grundlagen

Neu verlegte Gasleitungen sind im Sinne der TRGI Leitungen, für die das Vertragsinstallationsunternehmen noch Gewähr leisten muss.

Bei neu verlegten Leitungsanlagen sind die geforderten Belastungs- und Dichtheitsprüfungen durchzuführen. Grundsätzlich gilt, dass dies zu geschehen hat, bevor die Leitungen oder Leitungsabschnitte verputzt, verkleidet oder umhüllt sind. Die betreffenden Leitungsanlagenteile müssen von gasführenden Leitungen getrennt sein. Alle Leitungsöffnungen müssen durch metallene Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder Blindflansche dicht verschlossen sein. Der Prüfdruck ist nach der jeweiligen Prüfung gefahrenfrei abzulassen.

Belastungsprüfung

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Quelle: www.btz-osnabrueck.de

Die Belastungsprüfung ist vor der Dichtheitsprüfung durchzuführen und erstreckt sich alleine auf Leitungen, d.h. Leitungsanlagen ohne Armaturen, Gas-Druckregelgeräte, Gaszähler sowie Gasgeräte und zugehörige Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Armaturen können in die Prüfung mit einbezogen werden, soweit deren maximal zulässiger Betriebsdruck mindestens dem Prüfdruck entspricht. Der Prüfdruck beträgt 1 bar und darf während der Prüfzeit von 10 Minuten nicht fallen. Das Messgerät muss dabei eine Mindestauflösung von 0,1 bar aufweisen.

Die Belastungsprüfung soll Materialfehler wie Haarrisse und Gussfehler in Fittings aufzeigen und die Festigkeit der Rohrverbindungen testen. Deshalb sollten, während die Leitung unter Druck steht, alle Verbindungsstellen optisch kontrolliert und leicht mit einem Hammerstiel abgeklopft werden.

Dichtheitsprüfung

Die Dichtheitsprüfung ist nach der Belastungsprüfung durchzuführen und soll feinste Undichtheiten aufzeigen. Sie erstreckt sich auf die Leitungsanlagen einschließlich der Armaturen. Der Anschlusshahn angeschlossener Gasgeräte ist zu schließen, da Regel- und Sicherheitseinrichtungen oft nur mit max. 50 mbar belastbar sind. Das Gas-Druckregelgerät und/oder der Gaszähler können in die Prüfung mit einbezogen werden, soweit sie für den Prüfdruck ausgelegt sind. Der Prüfdruck muss 150 mbar betragen und darf während der Prüfdauer nicht fallen. Das Messgerät muss eine Mindestauflösung von 0,1 mbar aufweisen.

Prüfdauer und Anpassungszeiten für den Temperaturausgleich sind folgender Tabelle zu entnehmen:

LeitungsvolumenAnpassungszeitmind. Prüfdauer
< 100 l10 min10 min
≥ 100 l < 200 l30 min20 min
≥ 200 l60 min30 min

Durch das Einpressen mit der Prüfpumpe erwärmt sich das Prüfgas. Beim Abkühlen zieht es sich zusammen. Dadurch sinkt der Druck. Dies könnte vortäuschen, dass die Leitung undicht sei. Deshalb ist abzuwarten, bis Prüfgas und Rohrleitung gleiche Temperatur haben.

In Betrieb befindliche Leitungen

Grundlagen

In betrieb befindliche Gasleitungen sind im Sinne der TRGI Leitungen, die genutzt werden, für die aber die Gewährleistung abgelaufen ist.

In Betrieb befindliche Leitungsanlagen mit Betriebsdrücken bis 100 mbar sind nach dem Grad der Gebrauchsfähigkeit zu behandeln. Also einer Gebrauchsfähigkeitsprüfung zu unterziehen. Diese hat der Betreiber alle 12 Jahre durch ein VIU durchführen zu lassen (Ausnahme: erdverlegte Leitungen alle 4 Jahre). Jährlich einmal soll die Gasanlage optisch auf Mängel kontrolliert werden.

Hinweise zu den Instandhaltungsmaßnahmen finden Sie hier: Hinweise Instandhaltungsmaßnahmen

Gebrauchsfähigkeitsprüfung

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Quelle: www.btz-osnabrueck.de

Bei der Gebrauchsfähigkeitsprüfung stellt man zunächst fest, wie viel Gas eine Leitung verliert. Die sogenannte Gasleckmenge in l/h wird benötigt. Diese wird mit einem Leckmengenmessgerät oder nach dem grafischen Verfahren (TRGI,Anhang 4) ermittelt. Anhand der Gasleckmenge werden schließlich folgende Gebrauchsfähigkeitskriterien unterschieden:

Gasleckmenge in l/hLeitungszustand
0,0dicht
> 0 … < 1,0unbeschränkt gebrauchsfähig
1,0 … < 5,0vermindert gebrauchsfähig
≥ 5,0nicht gebrauchsfähig

Wichtig: Bei Gasgeruch gilt die Interpretation der Gebrauchsfähigkeitskriterien nicht.

Außerdem ist für die Bewertung der Gebrauchsfähigkeitsprüfung der Leitungsanlage nicht nur die Gasleckmenge entscheidend. Der äußerlich erkennbare Zustand der Leitungsanlage und die Funktionsfähigkeit der Bauteile muss ebenfalls zur Beurteilung der Leitungsanlage herangezogen werden.

Nach dem Grad der Gebrauchsfähigkeit fordert die TRGI verschiedene Maßnahmen. So gilt bei:

Unbeschränkter Gebrauchsfähigkeit

  • Die Leitungsanlage kann weiter betrieben werden, wenn neben der entsprechenden Leckgasmenge keine weiteren Bauteil- bzw. äußerlichen Mängel vorliegen

Verminderte Gebrauchsfähigkeit

  • Die Leitungsanlage muss innerhalb von 4 Wochen nach der Feststellung der verminderten Gebrauchsfähigkeit instand gesetzt werden

Keine Gebrauchsfähigkeit

  • Die Leitungsanlage ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Die Leitung muss instand gesetzt werden

Prüfprotokoll

Beispiel: Prüfprotokoll

Die Prüfergebnisse sind in einem Protokoll zu dokumentieren. Ein detailliertes Abnahmeprotokoll, das die Prüfung der Gasleitung mit Prüfergebnis und die erfolgte Einweisung des Betreibers dokumentiert, wird von Betreiber und Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) unterschrieben. VIU und Betreiber bekommen hiervon jeweils ein Exemplar.

Aus der Dokumentation der Prüfung muss hervorgehen:

  • die Art der durchgeführten Prüfungen
  • die Messwerte, Dauer, Drücke
  • das Prüfmedium
  • der geprüfte Leitungsteil
  • das Datum
  • Bestätigung der Dichtheit
  • Prüfer

Inbetriebnahme der Leitungsanlage

Hinweise zur Inbetriebnahme von Gasleitungen finden sie hier: Inbetriebnahme von Gasleitungen