Als Terrassen werden im Allgemeinen begehbare Plattformen mit relativ geringem Abstand zum umgebenden Gelände bezeichnet. Terrassen werden oft als Erweiterung des Wohnraums in den Außenbereich eines Gebäudes genutzt und unterliegen genau wie Balkone bestimmten baurechtlichen Anforderungen.
Ob und welche baurechtlichen Anforderungen an eine Terrasse gestellt werden hängt von der jeweils geltenden Landesbauordnung ab.
Gemäß Hessischer Bauordnung (HBO) gehören nicht überdachte Terrassen bis zu einer Höhe von 1,00 m über der Geländeoberfläche zu den baugenehmigungsfreien Vorhaben und dürfen zudem bis zu einer zusätzlichen Geländerhöhe von ebenfalls 1,00 Meter auch direkt an Grundstücksgrenzen errichtet werden. Die gesamte Konstruktion darf also eine maximale Höhe von 2,00 m haben. Welche baurechtlichen Anforderungen genau gelten, ist jedoch immer im Einzelfall abzuklären.
Abb.2 genehmigungsfreie Terrasse an der Grundstücksgrenze gemäß HBO
Quelle: Bubiza
Terrassen, die an ein Gebäude angrenzen, sind gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV) mit einem Faktor von 0,25 bis maximal 0,5 auf die Wohnfläche der dazugehörigen Wohnung / Nutzungseinheit anzurechnen.
Terrassen sind verschiedenen Beanspruchungen ausgesetzt, diese ergeben sich hauptsächlich aus:
Da Terrassen häufig mit geringem Abstand zur Geländeoberkante hergestellt werden, ist für die Erstellung und Erhaltung dauerhafter, langlebiger Konstruktionen insbesondere der konstruktive Holzschutz von besonderer Bedeutung.
Um den verschiedenen Beanspruchungen gerecht zu werden und dauerhafte Konstruktionen zu gewährleisten, gibt es die Fachregel des Zimmererhandwerks für Balkone und Terrassen. Diese Fachregel stellt den aktuellen Stand der Technik dar und definiert wichtige Anforderungen an Material, Konstruktion und Ausführung von Holzterrassen.
Die Fachregel für Balkone und Terrassen kann bei der Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH bezogen werden.