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Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Baugruben - Grundlagen"

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema „Absturz an Baugruben“

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema „Arbeitsräume“

Standsicherheit von Baugruben und Gräben

Um die Standsicherheit von Gräben in jedem Bauzustand zu gewährleisten, muss eine ordnungsgemäße Böschung oder ein Verbau ausgeführt werden. In der DIN 4124 sind die Regelungen der Sicherung von Gräben festgehalten. Die Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit von benachbarten Gebäuden, Leitungen, anderen baulichen Anlagen oder Verkehrsflächen darf außerdem nicht beeinträchtigt werden. [DIN 4124]

Vor Ausführungsbeginn müssen die Maße der Baugrube bzw. des Grabens festgelegt werden. Die Geotechnische Kategorie des Baugrunds und der Bauausführung muss bestimmt werden. In einem geotechnischen Bericht werden Baugrundverhältnisse, Bodenschichtung, Ergebnisse bodenmechanischer Versuche sowie Grundwasserverhältnisse festgehalten. Vor Beginn der Aushubarbeiten muss außerdem geprüft werden, ob erdverlegte Leitungen oder Anlagen vorhanden sind.

Böschungswinkel nach DIN 4124

Ohne Nachweis dürfen die folgenden Böschungswinkel nicht überschritten werden:

Ausführungsvarianten von Gräben und Baugruben

Variante 1:

Für Gräben und Baugruben bis zu einer Tiefe von 1,25 m ist die folgende Ausführung zulässig, wenn:

Merke: Bei Grabentiefen bis 0,80 m kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden

Abbildung 1: Baugrubentiefe bis 1,25 m (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

Variante 2:

Für Gräben und Baugruben bis zu einer Tiefe von 1,75 m und mindestens steifen, bindigen Böden ist die folgende Ausführung zulässig, wenn:

Die Standsicherheit der Böschungen ist nachzuweisen, wenn z. B.:

Abbildung 2: Baugrubentiefe bis 1,75 m (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

Abbildung 3: Baugrubentiefe bis 1,75 m (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

Zudem ist einzuhalten:

Arbeitsraumbreiten

Die Abmessungen sind abhängig:

Die Festlegung der Mindestgrabenbreite wird in der DIN 1610:2015 geregelt.

Abbildung 4: Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Nennweitet (DN) eines Rohrs nach DIN 1610:2015

Grabentiefe¹ [m] Mindestgrabenbreite [m]
< 1,00 keine Mindestgrabenbreite vorgegeben
≥ 1,00 ≤ 1,75 0,80
> 1,75 ≤ 4,00 0,90
> 4,00 1,00
¹ Zur maximalen Tiefe unverbauter Gräben siehe 6.4

Tabelle: Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Grabentiefe nach DIN 1610:2015