Das virtuelle Digitalgebäude
Die virtuelle Baustelle
Kompendium für Lernende und Lehrende

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Baugruben - Grundlagen"

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Absturz an Baugruben“

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Standsicherheit von Baugruben“

Planung von Arbeitsräumen

Für das Herstellen von Baugruben und -gräben sind vor allem zwei Normen von Bedeutung. Zum einen müssen Gräben und Gruben für Abwasserleitungen und -kanäle nach der DIN EN 1610 erstellt werden, zum anderen gilt für alle anderen die DIN 4124. In dieser wird beschrieben, welche Vorgaben hinsichtlich der Maße und den Sicherheitsvorkehrungen beim Herstellen einer Baugrube einzuhalten sind.

Böschungswinkel nach DIN 4124

Die DIN 4124 gilt für geböschte Baugruben bzw. Gräben und deren Verbau, welche entweder maschinell oder von Hand hergestellt wurden. Ob eine Baugrube oder ein Graben verbaut werden muss hängt von mehreren Faktoren ab. Der Verbau dient in erster Linie der Arbeitssicherheit und der Einsturzsicherung des Grabens. Der größte Faktor hierbei ist die Bodenbeschaffenheit, bei der zwischen bindigen und nicht-bindigen Böden unterschieden wird. Bindige Böden sind bei Wasserzugabe verformbar, zerbröckeln jedoch im trockenen Zustand bei erheblicher Krafteinwirkung. Beispiele hierfür sind Ton oder Lehm. Nicht-bindige Böden hingegen haben im trockenen Zustand bereits durch geringe Krafteinwirkung zu zerbröckeln und haben nach Wasserzugabe eine breiige Konsistenz. Beispiele hierfür sind Sand oder Kies.

Ohne Nachweis dürfen die folgenden Böschungswinkel nicht überschritten werden:

  • Nicht bindiger oder weich bindiger Boden (z.B. Mutterboden, Sand, Kies, Gesteinsschotter, weicher Ton): 45°
  • Mindestens steifer bindiger Boden (z.B. Lehm, Mergel, Ton): 60°
  • Fels, nur gesunder nicht gebrächer Fels (ohne Verwitterung, ohne in die Baugrube einfallende Schichtung): 80°

Ausführungsvarianten von Gräben und Baugruben

Variante 1:

Für Gräben und Baugruben bis zu einer Tiefe von 1,25 m ist die folgende Ausführung zulässig, wenn:

  • die Neigung des angrenzenden Geländes bei nichtbindigen Böden ≤ 1:10, bei bindigen Böden ≤ 1:2 beträgt
  • Fahrzeuge bis 12 t Gesamtgewicht einen Abstand von mindestens 1,00 m einhalten und Fahrzeuge von 12 t – 40 t einen Abstand von mindestens 2,00 m einhalten
  • keine ungünstigen Gegebenheiten oder Einflüsse vorliegen (z.B. gestörter Boden)
  • keine baulichen Anlagen gefährdet werden
Merke: Bei Grabentiefen bis 0,80 m kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden

Bei steifen, bindigen Böden ist zudem eine Herstellung bis 1,75 m ohne senkrechten Verbau gestattet, sofern der Bereich, welcher über 1,25 m über der Grabensohle liegt, im Winkel von mindestens 45° geböscht wird.

Abbildung 1: Baugrubentiefe bis 1,25 m mit am oberen Rand beidseitig min. 0,60 m breitem Schutzstreifen (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

Variante 2:

Bei einer Tiefe über 1,75m muss der Graben komplett geböscht werden. Der zulässige Böschungswinkel ist dabei abhängig von der jeweiligen Bodenbeschaffenheit. Nicht-bindige Böden erfordern einen Böschungswinkel von nicht weniger als 45°, bindige Böden erfordern einen Böschungswinkel von nicht weniger als 60° und felsige Böden einen Böschungswinkel von nicht weniger als 80°.

Für den Fall, dass keine Böschung erfolgen kann, ist ein Verbau des Grabens einzusetzen. Dieser muss bis zu einer Grabentiefe von 2,00 m mindestens 0,05 m, bei einer höheren Grabentiefe mindestens 0,1 m über der Grabenkante liegen. Hierzu können Trägerbohlwände, Spundwände, Schlitzwände, Pfahlwände oder Spritzbeton verwendet werden. Bei mindestens steifen, bindigen Böden kann der Verbau erst ab 1,25 m erfolgen. Bei nicht-bindigen Böden ist ein kompletter Verbau einzusetzen. Der Verbau ist in seinen auf seine Standsicherheit rechnerisch zu kontrollieren. Er darf erst entfernt werden, wenn der Graben wieder verfüllt oder anderweitig gesichert wurde. Die zulässigen Maße der jeweiligen Verbauarten sind den Tabellen aus DIN 4124 zu entnehmen.

Für Gräben und Baugruben bis zu einer Tiefe von 1,75 m und mindestens steifen, bindigen Böden ist die folgende Ausführung zulässig, wenn:

  • Fahrzeuge und Baugeräte die zulässigen Abstände zur Böschungskante einhalten
  • keine ungünstigen Gegebenheiten oder Einflüsse vorliegen
  • keine baulichen Anlagen gefährdet werden
  • die Geländeoberfläche nicht steiler als 1:10 ansteigt

Die Standsicherheit der Böschungen ist nachzuweisen, wenn z. B.:

  • die Böschung höher als 5,00 m ist
  • die Böschungswinkel β überschritten werden
  • vorhandene Leitungen oder bauliche Anlagen gefährdet werden können

Abbildung 2: Baugrubentiefe bis 1,75 m (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

Abbildung 3: Baugrubentiefe bis 1,75 m und ohne Böschung(Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

Zudem gelten in jedem Fall folgende Bedingungen:

  • Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m sind Übergänge erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m breit sein
  • Bei einer Grabentiefe von > 1,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein
  • Bei Baugruben- oder Grabentiefen > 1,25 m sind als Zugänge Bautreppen oder Bauleitern zu benutzen
  • Sicherheitsabstände zwischen Böschungskante und Fahrzeugen oder Baugeräten usw. einhalten
  • Böschungen mit mehr als 60° Neigung und mehr als 2,0 m Tiefe mit Sicherung gegen Absturz versehen

Arbeitsraumbreiten

Die Abmessungen sind abhängig:

  • vom Nenn- bzw. Rohrschaftdurchmesser
  • von der Grabentiefe
  • von der Leitungsart und deren Breite

Die Festlegung der Mindestgrabenbreite wird in der DIN 1610:2015 geregelt.

Abbildung 4: Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Nennweitet (DN) eines Rohrs nach DIN 1610:2015

Grabentiefe¹ [m] Mindestgrabenbreite [m]
< 1,00 keine Mindestgrabenbreite vorgegeben
≥ 1,00 ≤ 1,75 0,80
> 1,75 ≤ 4,00 0,90
> 4,00 1,00
¹ Zur maximalen Tiefe unverbauter Gräben siehe 6.4

Tabelle: Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Grabentiefe nach DIN 1610:2015