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Die virtuelle Baustelle
Kompendium für Lernende und Lehrende

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Standsicherheit von Baugruben und Gräben

Um die Standsicherheit von Gräben in jedem Bauzustand zu gewährleisten, muss eine ordnungsgemäße Böschung oder ein Verbau ausgeführt werden. In der DIN 4124 sind die Regelungen der Sicherung von Gräben festgehalten. Die Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit von benachbarten Gebäuden, Leitungen, anderen baulichen Anlagen oder Verkehrsflächen darf außerdem nicht beeinträchtigt werden. [DIN 4124]

Vor Ausführungsbeginn müssen die Maße der Baugrube bzw. des Grabens festgelegt werden. Die Geotechnische Kategorie des Baugrunds und der Bauausführung muss bestimmt werden. In einem geotechnischen Bericht werden Baugrundverhältnisse, Bodenschichtung, Ergebnisse bodenmechanischer Versuche sowie Grundwasserverhältnisse festgehalten. Vor Beginn der Aushubarbeiten muss außerdem geprüft werden, ob erdverlegte Leitungen oder Anlagen vorhanden sind.

Böschungswinkel nach DIN 4124

Ohne Nachweis dürfen die folgenden Böschungswinkel nicht überschritten werden:

  • Nicht bindiger oder weich bindiger Boden (z.B. Mutterboden, Sand, Kies, Gesteinsschotter, weicher Ton): 45°
  • Mindestens steifer bindiger Boden (z.B. Lehm, Mergel, Ton): 60°
  • Fels, nur gesunder nicht gebrächer Fels (ohne Verwitterung, ohne in die Baugrube einfallende Schichtung): 80°

Ausführungsvarianten von Gräben und Baugruben

Variante 1:

Für Gräben und Baugruben bis zu einer Tiefe von 1,25 m ist die folgende Ausführung zulässig, wenn:

  • die Neigung des angrenzenden Geländes bei nichtbindigen Böden ≤ 1:10, bei bindigen Böden ≤ 1:2 beträgt
  • Fahrzeuge und Baugeräte die zulässigen Abstände zur Böschungskante einhalten
  • keine ungünstigen Gegebenheiten oder Einflüsse vorliegen (z.B. gestörter Boden)
  • keine baulichen Anlagen gefährdet werden
Merke: Bei Grabentiefen bis 0,80 m kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden

Abbildung 1: Baugrubentiefe bis 1,25 m (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

Variante 2:

Für Gräben und Baugruben bis zu einer Tiefe von 1,75 m und mindestens steifen, bindigen Böden ist die folgende Ausführung zulässig, wenn:

  • Fahrzeuge und Baugeräte die zulässigen Abstände zur Böschungskante einhalten
  • keine ungünstigen Gegebenheiten oder Einflüsse vorliegen
  • keine baulichen Anlagen gefährdet werden
  • die Geländeoberfläche nicht steiler als 1:10 ansteigt

Die Standsicherheit der Böschungen ist nachzuweisen, wenn z. B.:

  • die Böschung höher als 5,00 m ist
  • die Böschungswinkel β überschritten werden
  • vorhandene Leitungen oder bauliche Anlagen gefährdet werden können

Abbildung 2: Baugrubentiefe bis 1,75 m (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

Abbildung 3: Baugrubentiefe bis 1,75 m (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

Zudem ist einzuhalten:

  • Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m sind Übergänge erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m breit sein
  • Bei einer Grabentiefe von > 1,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein
  • Bei Baugruben- oder Grabentiefen > 1,25 m sind als Zugänge Bautreppen oder Bauleitern zu benutzen
  • Sicherheitsabstände zwischen Böschungskante und Fahrzeugen oder Baugeräten usw. einhalten
  • Böschungen mit mehr als 60° Neigung und mehr als 2,0 m Tiefe mit Sicherung gegen Absturz versehen

Arbeitsraumbreiten

Die Abmessungen sind abhängig:

  • vom Nenn- bzw. Rohrschaftdurchmesser
  • von der Grabentiefe
  • von der Leitungsart

Die Festlegung der Mindestgrabenbreite wird in der DIN 1610:2015 geregelt.

Abbildung 4: Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Nennweitet (DN) eines Rohrs nach DIN 1610:2015

Grabentiefe¹ [m] Mindestgrabenbreite [m]
< 1,00 keine Mindestgrabenbreite vorgegeben
≥ 1,00 ≤ 1,75 0,80
> 1,75 ≤ 4,00 0,90
> 4,00 1,00
¹ Zur maximalen Tiefe unverbauter Gräben siehe 6.4

Tabelle: Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Grabentiefe nach DIN 1610:2015