Das virtuelle Digitalgebäude
Die virtuelle Baustelle
Kompendium für Lernende und Lehrende

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema „Baugruben-Grundlagen“

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema „Standsicherheit von Baugruben und Gräben“

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema „Arbeitsräume“

Absturz an Baugruben

Eine Absturzgefahr besteht in den meisten Fällen bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m und ist somit bei fast allen Baugruben gegeben. Aus diesem Grund müssen fehlende, unvollständig aufgebaute oder falsch dimensionierte Absturzsicherungen sowie fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage vermieden werden, um Absturzunfälle zu vermeiden. Sicherungsmaßnahmen können beispielsweise durch einen dreiteiligen Seitenschutz etc. realisiert werden.

Hinweise zur Verwendung von Absturzsicherungen

Einrichtungen gegen Absturz müssen vorhanden sein bei:

  • Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an oder über Wasser oder an festen oder flüssigen Stoffen, in denen ein versinken droht
  • Bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, an frei liegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen und Verkehrswegen
  • Bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen

Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz sind unabhängig von der Absturzhöhe in Ausnahmefällen nicht erforderlich. Dies trifft zu, wenn:

  • Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen bis 22,5° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von den Absturzkanten fest abgesperrt sind, z.B. durch Geländer, Ketten oder Seile
  • Keine Gefährdung durch Glätte besteht, so dass Beschäftigte unter der Absperrung durchrutschen können
  • Der horizontale Abstand der Absturzkante bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen max. 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen beträgt

Können aus arbeitstechnischen Gründen keine Schutzvorrichtungen z. B. bei Arbeiten direkt an der Absturzkante verwendet werden, besteht vom Unternehmer die Pflicht, dass an deren Stelle andere Auffangeinrichtungen (z. B. Fanggerüste, Schutzwände etc.) vorhanden sind.

Lassen sich nachfolgend keine Auffangeinrichtungen realisieren, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme genutzt werden.

Abbildung 1: Abstände zur Sicherung an geböschten Baugruben (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

Ausnahme: Schutzvorrichtungen bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m sind entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind und die Absturzkante deutlich erkennen können.

Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Baustein B100

Abmessungen Seitenschutz

Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen und das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:

  • bei einem Pfostenabstand bis 2,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm
  • bei einem Pfostenabstand bis 3,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 20 x 4 cm oder Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm
  • Bordbretter müssen den Belag um mindestens 15 cm überragen. Mindestdicke 3 cm
  • für Seitenschutzpfosten aus Holz, die Bild entsprechen, gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht

Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Arbeitsstättenverordnung
  • DGUV Vorschrift 38: Bauarbeiten
  • ASR A2.1: Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
  • DGUV Information 201-023: Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten
  • DIN EN 12811-1:2004-03
  • DIN EN 13374
  • DIN 4420-1:2004-03
  • DIN 4426:2017-01