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Eine Absturzgefahr besteht in den meisten Fällen bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m und ist somit bei fast allen Baugruben gegeben. Aus diesem Grund müssen fehlende, unvollständig aufgebaute oder falsch dimensionierte Absturzsicherungen sowie fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage vermieden werden, um Absturzunfälle zu vermeiden. Sicherungsmaßnahmen können beispielsweise durch einen dreiteiligen Seitenschutz etc. realisiert werden.
Einrichtungen gegen Absturz müssen vorhanden sein bei:
Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz sind unabhängig von der Absturzhöhe in Ausnahmefällen nicht erforderlich. Dies trifft zu, wenn:
Können aus arbeitstechnischen Gründen keine Schutzvorrichtungen z. B. bei Arbeiten direkt an der Absturzkante verwendet werden, besteht vom Unternehmer die Pflicht, dass an deren Stelle andere Auffangeinrichtungen (z. B. Fanggerüste, Schutzwände etc.) vorhanden sind.
Lassen sich nachfolgend keine Auffangeinrichtungen realisieren, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme genutzt werden.
Abbildung 1: Abstände zur Sicherung an geböschten Baugruben (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)
Ausnahme: Schutzvorrichtungen bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m sind entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind und die Absturzkante deutlich erkennen können.
Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Baustein B100
Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen und das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden: