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Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Grundsatz aus dem Arbeitsschutzgesetz

Eine individuelle Schutzmaßnahme sollte immer nachrangig zu anderen Maßnahmen sein. Es gilt also, dass kollektive Schutzmaßnahmen Vorrang vor dem Tragen von persönlicher Schutzausrüstung haben.

Pflicht des Unternehmers

Der Unternehmer steht in der Pflicht, seinen Angestellten nach vorangegangener Gefährdungsbeurteilung die entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Diese persönliche Schutzausrüstung muss der Unternehmer kostenlos, unter Beteiligung des Betriebsrats und des Betriebsarztes und als geeigneten Schutz gegen die auftretenden Gefährdungen zur Verfügung stellen. Außerdem hat der Unternehmer die Pflicht seine Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen im richtigen Umgang zu unterweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden und in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Eventuell sollen arbeitsmedizinische Vorsorge z.B. bei Tragen von Atemschutz veranlasst werden.

Pflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitsnehmer steht in der Pflicht, seine persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen. Des Weiteren sollte er seine PSA auf einen ordnungsgemäßen Zustand prüfen und Mängel seinem Vorgesetzten melden. Wenn die PSA z.B. durch Mängel keinen Schutz mehr bietet bzw. nicht ausreichend ist, hat der Arbeitnehmer die Pflicht, seine gefährdende Tätigkeit zu unterbrechen bzw. den gefährdenden Bereich zu verlassen. Anweisungen des Unternehmers und Herstellerhinweise zum Umgang und zur Pflege der PSA sind zu befolgen.

Vorschriften und Regelwerke

Zur Regelung der persönlichen Schutzausrüstung gibt es einige Vorschriften, die nachfolgend aufgelistet wurden.

  1. Arbeitsschutzgesetz
  2. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)
  3. Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) (8. ProdSV)
  4. DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

mit:

  • DGUV Regel 112-189 Benutzung von Schutzkleidung
  • DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
  • DGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz
  • DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- u. Gesichtsschutz
  • DGUV Regel 112-193 Benutzung von Kopfschutz
  • DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
  • DGUV Regel 112-195 Benutzung von Schutzhandschuhen
  • DGUV Regel 112-198 Benutzung von PSA gegen Absturz
  • DGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe
  • DGUV Information 212-013 Hitzeschutzkleidung
  • DGUV Information 212-014 Hautschutz
  • DGUV Information 212-015 Hautkrankheiten und Hautschutz
  • DGUV Information 212-016 Warnkleidung
  • DGUV Information 212-017 Allgemeine Präventionsrichtlinie Hautschutz
  • DGUV Information 212-019 Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden
  • DGUV Information 212-024 Gehörschutz
  • DGUV Information 212-139 Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen

Nachfolgend werden ein paar persönliche tragbare Schutzausrüstungen näher erläutert.

Augen- und Gesichtsschutz

Die Schutzfunktion eines Augen- und/oder Gesichtsschutzes schützt vor allem gegen:

  • mechanische Einflüsse wie z.B. Staub, Späne und Splitter sowie Schlag und Stoß
  • chemische Einflüsse durch Einwirkungen von Chemikalien (fest, flüssig oder gasförmig)
  • thermische Einflüsse durch Hitze oder Kälte
  • optische Einflüsse wie z.B. UV-Strahlung, IR-Strahlung und Laser-Strahlung

Die nachfolgende Tabelle listet Modelle und Schutzfunktionen von Augen- und Gesichtsschutz auf:

Modell Schutzfunktion
Bügelbrille Schutz vor Stößen mit niedriger Energie
Schutz vor UV- und IR-Strahlung
Vollsichtbrille Schutz vor Stößen mit mittlerer Energie
Schutz vor Staub, Partikeln, Spritzern und Aerosolen
Gesichtsschirm Schutz vor Stößen mit mittlerer oder starker Energie
Schutz vor Spritzwasser
Schutz vor UV- und IR-Strahlung