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Arbeitsschutzrechtliche Verantwortung - Bauherr

Hierarchie der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung

Die folgende Darstellung zeigt die Hierarchie der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung.

Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Grundsatz: Der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber trägt in erster Linie die Verantwortung für das Arbeitsergebnis und die Arbeitssicherheit. Durch Delegation (Pflichtenübertragung) werden betriebliche Vorgesetzte mit in seine Verantwortung einbezogen.

Neben dem Arbeitgeber sind noch weitere Personen für die Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich. Dazu gehören nach § 13 Abs. 1 ArbSchG:

  • ein gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers (z. B. Insolvenzverwalter)
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person (z. B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG)
  • der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (z. B. Gesellschafter einer OHG, Komplementär einer KG)
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse (z.B. Betriebs-, Unternehmens- und Dienststellenleiter)
  • sonstige mit dem Arbeitsschutz beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, seine Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz zu delegieren. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ergibt sich aus § 13 Abs. 2 ArbSchG. Danach kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. (siehe nachfolgende Darstellung)

NICHT übertragbar ist die Pflicht, geeignete Personen (Führungskräfte) auszuwählen

Unternehmer (Arbeitgeber) sind zum Beispiel:
- AG (Vorstand, Vorsitzender)
- KG (Komplementär)
- GmbH (Geschäftsführer)
- Einzelkaufmann (er selbst)

Beauftragte Personen sind zum Beispiel:
- Betriebsleiter (Direktoren, Prokuristen, NLL)
- Fachkundige Vorgesetzte (Bauleiter, Poliere, Vorarbeiter)

Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes im Sinne des §4 Arbeitsschutzgesetz sind:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist

Quelle: BGHM - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Pflichten des Bauherrn

Gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) ist der Bauherr als oberste Instanz und Veranlasser der Arbeiten auf der Baustelle dafür verantwortlich, Bedingungen für eine sichere Zusammenarbeit zu schaffen. Das gilt unabhängig von arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen der Bauunternehmer gegenüber seinen Beschäftigten.

Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet - sowohl bei der Planung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung und für die Planung sicherer Arbeitsbedingungen für die Instandhaltung. Die Aufgaben sind von Art und Umfang des Bauvorhabens abhängig.

Der Bauherr ist zudem bei Bauarbeiten durch Beschäftigte mehrerer Unternehmer verpflichtet, einen oder mehrere Koordinatoren gemäß BaustellV zu beauftragen, die die sichere Ausführung der Arbeiten bereits ab der Planung der Ausführung koordinieren. Dies ist bei vielen Bauvorhaben der Fall.

Eine weitere wichtige Pflicht des Bauherrn ist die Verkehrssicherung. Sie besteht sowohl im Hinblick auf das (noch) unbebaute Grundstück als auch für die Baustelle. Hiermit ist im Allgemeinen gemeint, dass der Inhaber einer Gefahrenquelle dafür sorgen muss, dass Dritten kein Schaden entsteht.

Im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verantwortung hat der Bauherr die Aufgabe, eine tragfähige Finanzierung des Vorhabens sicherzustellen sowie eine ausreichende Absicherung gegen finanzielle Risiken vorzunehmen, die sich aus seiner Haftpflicht sowie möglichen Schäden ergeben können. Das liegt im wohlverstandenen Eigeninteresse. Darüber hinaus ist er verpflichtet, alle ihm obliegenden Zahlungen im Rahmen des Bauvorhabens vollständig und termingerecht zu leisten.

Gefahrenrisiko

Das Gefahrenrisiko ist bei einem unbebautem Grundstück noch überschaubar, allerdings vergrößert sich das Gefahrenrisiko durch Anstieg der Baustellengröße. Hier entsteht die Gefahr insbesondere durch herabstürzende Bauteile, verdeckte Gruben, wackelige Baugerüste, fehlende Treppen oder Geländer, Rutschgefahren. Das gilt nicht nur für unmittelbar am Bau Beteiligte, sondern auch für Passanten, Nachbarn, Besucher usw …

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Welche Versicherungen benötigt der Bauherr?

Um Haftungs- und Schadensrisiken abzudecken ist es empfehlenswert Versicherungen abzuschließen. Dies ist als Bauherr jedoch nicht vorgeschrieben.

Wichtige Versicherungen für Bauherren können sein:

  • Bauherrenhaftpflichtversicherung
  • Feuerrohbauversicherung (meist in Verbindung mit einer späteren Gebäudever-sicherung)
  • Bauleistungsversicherung
  • ggf. Bauhelfer-Unfallversicherung
  • evtl. Haftpflichtversicherung für das (noch) unbebaute Grundstück