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Arbeitsschutzrechliche Verantwortung - Unternehmer

Hierarchie der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung

Die folgende Darstellung zeigt die Hierarchie der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung.

Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Grundsatz: Der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber trägt in erster Linie die Verantwortung für das Arbeitsergebnis und die Arbeitssicherheit. Durch Delegation (Pflichtenübertragung) werden betriebliche Vorgesetzte mit in seine Verantwortung einbezogen.

Neben dem Arbeitgeber sind noch weitere Personen für die Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich. Dazu gehören nach § 13 Abs. 1 ArbSchG:

  • ein gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers (z. B. Insolvenzverwalter)
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person (z. B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG)
  • der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (z. B. Gesellschafter einer OHG, Komplementär einer KG)
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse (z. B. Betriebs-, Unternehmens- und Dienststellenleiter)
  • sonstige mit dem Arbeitsschutz beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, seine Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz zu delegieren. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ergibt sich aus § 13 Abs. 2 ArbSchG. Danach kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. (siehe nachfolgende Darstellung)

NICHT übertragbar ist die Pflicht, geeignete Personen (Führungskräfte) auszuwählen

Unternehmer (Arbeitgeber) sind zum Beispiel:
- AG (Vorstand, Vorsitzender)
- KG (Komplementär)
- GmbH (Geschäftsführer)
- Einzelkaufmann (er selbst)

Beauftragte Personen sind zum Beipiel:
- Betriebsleiter (Direktoren, Prokuristen, NLL)
- Fachkundige Vorgesetzte (Bauleiter, Poliere, Vorarbeiter)

Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes im Sinne des §4 Arbeitsschutzgesetz sind:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist

Quelle: BGHM - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Pflichten des Unternehmers

Definition eines Unternehmers

Als Unternehmer wird derjenige bezeichnet, der das Unternehmerrisiko unmittelbar trägt. Unternehmer können natürliche oder juristische Personen sein oder rechtsfähige Personengesellschaften. Je nach Unternehmensform kann es sich hierbei um Einzelpersonen oder Personengruppen handeln.

Der Unternehmer kann grundlegend über folgendes Aufgabenspektrum verfügen:

  • Unternehmensziele und die Geschäftspolitik bestimmen
  • grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen treffen
  • für die Organisation und den Betriebsablauf Maßstäbe definieren
  • über die finanziellen Mittel und betrieblichen Einrichtungen verfügen

Verantwortungsbereiche des Unternehmers kann man somit als Merksätze definieren:

1. Organisationsverantwortung (Vorsorgen, dass nichts passiert)
2. Auswahlverantwortung (Der richtige Mann am richtigen Platz)
3. Kontrollverantwortung (Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser)

Der Unternehmer hat bei der Führung seines Unternehmens eine umfassende Entscheidungsfreiheit. Somit unterliegt er der grundsätzlichen Verantwortung für den Arbeitsschutz. Sie ist untrennbar mit seinem Direktionsrecht verbunden. Der Unternehmer hat mit der Gründung seines Unternehmens mit allen dazu gehörenden Risiken die größte Verantwortung. Deswegen muss er das Ziel verfolgen, die Gefahren für die Personen, die sein Unternehmen betreten, so gering wie möglich zu gestalten.

Der Unternehmer, auch der internationale Unternehmer, ist umfassend dafür verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Hierbei hat er die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. In Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 sind beispielhaft staatliche Arbeitsschutzvorschriften aufgelistet.

Grundlegende Vorschriften

Die erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus der vom Unternehmer vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung (§ 3), welche nachfolgend aufgeführt sind. (Quelle: BG Bau- Berufgenossenschaft der Bauwirtschaft)

§3 (1) UVV Bauarbeiten Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden [Bauleiter]. Diese Vorgesetzten müssen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden. Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle.
§3 (2) UVV Bauarbeiten Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende [Polier / Vorabeiter]). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.
§ 3 (1) ArbSchG Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.