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Die folgende Darstellung zeigt die Hierarchie der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung.
Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Grundsatz: Der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber trägt in erster Linie die Verantwortung für das Arbeitsergebnis und die Arbeitssicherheit. Durch Delegation (Pflichtenübertragung) werden betriebliche Vorgesetzte mit in seine Verantwortung einbezogen.
Neben dem Arbeitgeber sind noch weitere Personen für die Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich. Dazu gehören nach § 13 Abs. 1 ArbSchG:
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, seine Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz zu delegieren. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ergibt sich aus § 13 Abs. 2 ArbSchG. Danach kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. (siehe nachfolgende Darstellung)
NICHT übertragbar ist die Pflicht, geeignete Personen (Führungskräfte) auszuwählen Unternehmer (Arbeitgeber) sind zum Beispiel: - AG (Vorstand, Vorsitzender) - KG (Komplementär) - GmbH (Geschäftsführer) - Einzelkaufmann (er selbst) Beauftragte Personen sind zum Beipiel: - Betriebsleiter (Direktoren, Prokuristen, NLL) - Fachkundige Vorgesetzte (Bauleiter, Poliere, Vorarbeiter)
Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes im Sinne des §4 Arbeitsschutzgesetz sind:
Quelle: BGHM - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Architekten sind auf der Baustelle nicht nur vorab als Planer tätig, sondern können auch die Rolle als Aufsichtsführende Person (Bauleiter) übernehmen.
Als Bauleiter wird derjenige bezeichnet, der (zivilrechtlich) die Verpflichtung übernommen hat, darüber zu wachen, dass das Vorhaben entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird.
Der Bauleiter hat die Aufgabe, dass das Vorhaben in Übereinstimmung mit dem öffentlichen Recht, unter Berücksichtigung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und entsprechend der erteilten Baugenehmigung durchgeführt wird.
Der Bauleiter wird i.d.R. vom Bauherrn bestellt (§53 MBO). Ein Bauleiter kann neben einem Architekten auch ein mit der Ausführung des Vorhabens betrauter Unternehmer sein. Zudem ist der Name des beauftragten Bauleiters vor Baubeginn vom Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Bauleiters.
Als Persönliche Voraussetzungen des Bauleiters sind gemäß §56 Abs.2 MBO definiert:
Ferner ist der Bauleiter für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Es geht um den Schutz der Arbeitnehmer und Dritter. In diesem Zusammenhang ist auch die arbeitsschutzrechtliche Verordnung über Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen zu beachten.
Hier mal ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Der Bauleiter ist verantwortlich, den ordnungsgemäßen Umgang und im Allgemeinen die Gerüste, Schutzvorrichtungen bei Aufzügen usw. zu überwachen. Der Bauherr hat die Aufgabe, einen Koordinator zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu bestellen, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind (§4 Abs.1 BaustellV). Dieser hat den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. Die Koordinierung kann der Bauherr selbst wahrnehmen bzw. den Bauleiter oder einen Dritten beauftragen.
Quelle der Definition: vgl. [online unter: anwalt24.de]
Grundlegend kann festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Bauleiters aufgrund der Aufgaben einem hohem Haftungsrisiko unterliegt.
Architekten und andere Planer müssen bei der Planung des Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze des §4 ArbSchG berücksichtigen, insbesondere die Rangfolge von Schutzmaßnahmen.
§3 (1) UVV Bauarbeiten: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden [Bauleiter]. Diese Vorgesetzten müssen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden. Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle.
§3 (2) UVV Bauarbeiten: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende [Polier / Vorabeiter]). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.