Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Persönliche Schutzausrüstung"
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Arbeitsschutzrechtliche Verantwortung - Bauherr"
Bei der Arbeitssicherheit steht insbesondere die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung im Vordergrund. In diesem Kapitel wird zunächst ein Überblick über die Hierarchie gegeben, um diese Verantworung einzuordnen, bevor im nächsten Schritt auf die Pflichten der beschäftigten eingegangen wird.
Die folgende Darstellung zeigt die Hierarchie der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung.
Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Grundsatz: Der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber trägt in erster Linie die Verantwortung für das Arbeitsergebnis und die Arbeitssicherheit. Durch Delegation (Pflichtenübertragung) werden betriebliche Vorgesetzte mit in seine Verantwortung einbezogen.
Neben dem Arbeitgeber sind noch weitere Personen für die Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich. Dazu gehören nach § 13 Abs. 1 ArbSchG:
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, seine Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz zu delegieren. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ergibt sich aus § 13 Abs. 2 ArbSchG. Danach kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. (siehe nachfolgende Darstellung)
NICHT übertragbar ist die Pflicht, geeignete Personen (Führungskräfte) auszuwählen Unternehmer (Arbeitgeber) sind zum Beispiel: - AG (Vorstand, Vorsitzender) - KG (Komplementär) - GmbH (Geschäftsführer) - Einzelkaufmann (er selbst) Beauftragte Personen sind zum Beipiel: - Betriebsleiter (Direktoren, Prokuristen, NLL) - Fachkundige Vorgesetzte (Bauleiter, Poliere, Vorarbeiter)
Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes im Sinne des §4 Arbeitsschutzgesetz sind:
Quelle: BGHM - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Die einschlägigen Vorschriften zur verantwortungsvollen Mitgestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes finden sich in §§ 15 und 16 ArbSchG wieder.
Nach § 15 Abs. 1 ArbSchG sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen. Gemäß Satz 1 müssen die Beschäftigten auch für die Sicherheit der Personen sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
In diesem Rahmen müssen die Beschäftigten nach § 15 Abs. 2 ArbSchG v. a. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden.
Nach § 16 Abs. 1 ArbSchG müssen die Beschäftigten dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich melden.
Quelle der Definitionen: vgl. Kurzbericht von Dr. jur. Kurt Kreizberg [online unter: haufe.de]
Die Grundlegende Entscheidung der strafrechtlichen Haftung unterliegt den Begriffen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit. Unter vorsätzlicher Handlung versteht man das Handeln als aktives Tun (z. B. Schlag mit einem Brett). Die Fahrlässigkeit beschreibt das Handeln durch Unterlassen (z. B. Nichtanbringen des Seitenschutzes → Absturz)
Grundlegend gilt nach §16 (1) UVV Grundsätze der Prävention: Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.