Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Baugerüst"
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Absturzgefährdung bei Gerüstbauarbeiten"
Grundsätzlich gelten auf Baustellen die Anforderungen an Verkehrswege nach der Nummer 1.8 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Zusätzlich gilt nach dem Anhang der ArbStättV, Nr. 5.2, Absatz 4 noch folgendes: „Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere, den Verkehrsweg nutzende Personen ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Die Wege müssen regelmäßig überprüft und gewartet werden.“
Definition nach ASR A1.8 (Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - Ausschuss für Arbeitsstätten): „Verkehrswege sind für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr (personengesteuert oder automatisiert) oder für die Kombination aus beiden bestimmte Bereiche in Gebäuden oder im Freien auf dem Gelände eines Betriebes oder auf Baustellen. Dazu gehören insbesondere Flure, Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige, Bühnen und Galerien, Treppen, ortsfeste Steigleitern, Steigeisengänge und Laderampen. Verkehrswege sind keine Arbeitsplätze. Auf Verkehrswegen können jedoch temporär Arbeitsplätze eingerichtet werden.“
Die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ konkretisiert dazu unter den §§ 15 und 15a noch weiteres.
Verkehrswege sind auf Baustellen oder bei Abbrucharbeiten in jedem Fall abzusichern, um Gefahren für das Personal, Nachbarbebauungen oder öffentliche Erschließungen vorzubeugen. Mangelhaft angelegte Verkehrswege können gefahren durch Rutschen, Stolpern, Stürzen oder Absturz von Menschen und Maschine führen.
Folgende Schutzmaßnahmen ergeben sich hierbei für Verkehrswege:
Abbildung 1: Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschung (Quelle: online unter bghm.de)
Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden b = 45° b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden b = 60° c) bei Fels b = 80°
Um die Sicherheit bei Bautreppen zu gewährleisten, muss in jedem Fall für eine Sichere Aufnahme und Ableitung von Lasten gesorgt werden. Des Weiteren sollte die Rutschgefahr mit Hilfe einer Rutschhemmenden Oberfläche von Auftritten vermieden werden. Um nicht herabzufallen, muss ab einer Höhe von 1,00 m ein Seitenschutz angebracht werden. Dieser kann beispielsweise als modularer Seitenschutz aus Holz errichtet werden. Hierbei ist es zudem wichtig, dass Handläufe den Personen einen sicheren Halt geben. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Gestaltung der Geländer. Diese müssen so hoch sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können.
Abbildung 2: Treppe in einer Baugrube (Quelle: DigiBAU Mediendatenbank)
Laufbrücken und Laufstege sind Verkehrswege, die die Fortbewegung von Personen ermöglichen, ohne dass diese durch Unebenheiten, Vertiefungen, unwegsamen Boden oder andere Hindernisse behindert werden. Laufstege auf Baustellen dienen zur Überbrückung von Höhen und der sicheren Begehbarkeit über Gräben.
Grundlegend ist folgendes zu beachten:
Wann eine Laufbrücke vorhanden sein muss, kann mit dem folgenden Merksatz definiert werden: Gräben von mehr als 0,80 m Breite sind mit Laufbrücken oder Laufstegen zu versehen. |
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Abbildung 3: Laufsteg / Laufbrücke auf Baustellen (Quelle: online unter bghm.de)
Beim Schutz gegen herabfallende Gegenstände, wie sie z. B. bei Dacharbeiten auftreten können, muss beachtet werden, dass Verkehrswege vor herabfallenden Gegenständen geschützt werden. Für den Fall, dass kein wirksamer Schutz gegen herabfallende Lasten gegeben ist, sind die Bereiche ausreichend abzusperren oder durch Warnposten zu sichern.
Während dem Arbeiten und nach Beendigung der Arbeit auf der Baustelle sind auch einige Maßnahmen zu beachten, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind.
Vor dem Arbeiten |
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Verkehrswege und Fluchtwege freihalten |
Bei beschädigten Wegen, Laufstegen und Treppen Instandsetzungsmaßnahmen durchführen |
Anlegeleitern als Verkehrswege nur bei kurzzeitigen Tätigkeiten bis maximal 5,00 m Tritthöhe einsetzen |
Bei eingeschränkter Sicht von Fahrzeug-/Maschinenführern in Fahr- und Arbeitsbereichen muss ein Sicherungsposten eingesetzt werden oder sichergestellt sein, dass keine Personen gefährdet werden können |
Am Boden liegenden Schläuchen, Kabeln, schweißtechnischen Ausrüstungen durch druckfeste Überdeckungen schützen |
Nach dem Arbeiten |
Wege, Laufstege und Treppen auf augenscheinliche Mängel prüfen |
Sicherstellen, dass Fluchtwege freigehalten sind und keine Stolperstellen bestehen |