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Verkehrswege auf Baustellen

Definition

Grundsätzlich gelten auf Baustellen die Anforderungen an Verkehrswege nach der Nummer 1.8 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Zusätzlich gilt nach dem Anhang der ArbStättV, Nr. 5.2, Absatz 4 noch folgendes: „Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere, den Verkehrsweg nutzende Personen ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Die Wege müssen regelmäßig überprüft und gewartet werden.“

Definition nach ASR A1.8 (Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - Ausschuss für Arbeitsstätten): „Verkehrswege sind für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr (personengesteuert oder automatisiert) oder für die Kombination aus beiden bestimmte Bereiche in Gebäuden oder im Freien auf dem Gelände eines Betriebes oder auf Baustellen. Dazu gehören insbesondere Flure, Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige, Bühnen und Galerien, Treppen, ortsfeste Steigleitern, Steigeisengänge und Laderampen. Verkehrswege sind keine Arbeitsplätze. Auf Verkehrswegen können jedoch temporär Arbeitsplätze eingerichtet werden.“

Die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ konkretisiert dazu unter den §§ 15 und 15a noch weiteres.

Schutzmaßnahmen

Verkehrswege sind auf Baustellen oder bei Abbrucharbeiten in jedem Fall abzusichern, um Gefahren für das Personal, Nachbarbebauungen oder öffentliche Erschließungen vorzubeugen. Mangelhaft angelegte Verkehrswege können gefahren durch Rutschen, Stolpern, Stürzen oder Absturz von Menschen und Maschine führen.

Folgende Schutzmaßnahmen ergeben sich hierbei für Verkehrswege:

  • Verkehrswege auf Baustellen müssen eine mindestbreite von 0,50 m besitzen
  • Beschäftigten muss eine Sicherheit bei jeder Witterung auf Verkehrswegen gegeben werden. Hierzu sind Stolperstellen zu vermeiden und Verkehrswege möglichst eben anzulegen.
  • Verkehrswege mit mindestens 20 lx beleuchten, wenn das Tageslicht nicht ausreicht
  • Aufstiege über sichere Zugänge gewährleisten (Laufstege, Treppen, Aufzüge, Transportbühnen)
  • Sicherheitsabstände zu Baugruben- und Grabenkanten bei Baustraßen sind stets einzuhalten (Abbildung 1)
  • Bei Durchfahrtshöhen unter 4,50 m ist eine Kennzeichnung mit Beschilderung (Zeichen 265 StVO) notwendig. Für den Baustellenverkehr müssen Fahrordnungen aufgestellt und Verkehrswege festgelegt werden.
  • Ein- und Ausfahrten sind für Anlieferverkehr und öffentlichem Verkehr zu kennzeichnen
  • Nach Möglichkeit den öffentlichen Verkehr und Anlieferverkehr trennen
  • Verkehrswege gegenüber dem öffentlichen Verkehr und angrenzenden Grundstücken durch Bauzäune oder Ähnliches absichern. Beschilderungen ggf. mit den örtlichen Behörden abstimmen und genehmigen lassen.
  • Zuständigkeit von Räum- und Streudiensten im Winter festlegen
  • Getrennte Ein- und Ausfahrmöglichkeiten für Anlieferfahrzeuge, um Unfallgefahren zu verringern

Abbildung 1: Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschung (Quelle: online unter bghm.de)

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
a)	bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden b = 45°
b)	bei steifen oder halbfesten bindigen Böden b = 60°
c)	bei Fels b = 80°

Bautreppe

Um die Sicherheit bei Bautreppen zu gewährleisten, muss in jedem Fall für eine Sichere Aufnahme und Ableitung von Lasten gesorgt werden. Des Weiteren sollte die Rutschgefahr mit Hilfe einer Rutschhemmenden Oberfläche von Auftritten vermieden werden. Um nicht herabzufallen, muss ab einer Höhe von 1,00 m ein Seitenschutz angebracht wer-den. Dieser kann beispielsweise als modularer Seitenschutz aus Holz errichtet werden. Hierbei ist es zudem wichtig, dass Handläufe den Personen einen sicheren Halt geben. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Gestaltung der Geländer. Diese müssen so hoch sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können.

Laufbrücke

Laufbrücken und Laufstege sind Verkehrswege, die die Fortbewegung von Personen ermöglichen, ohne dass diese durch Unebenheiten, Vertiefungen, unwegsamen Boden oder andere Hindernisse behindert werden. Laufstege auf Baustellen dienen zur Überbrückung von Höhen und der sicheren Begehbarkeit über Gräben.

Grundlegend ist folgendes zu beachten:

  • Zur Überbrückung von Gräben oder Gruben sind Laufstege mit Seitenschutz verwenden
  • Je nach Neigung sind Trittleisten oder Stufen anzuordnen: – Trittleisten bei einer Steigung von mehr als 1:5 (ca. 11°) - Trittstufen bei einer Steigung von mehr als 1:1,75 (ca. 30°)
  • Ab einer Fallhöhe von 1,00 m ist stets ein beidseitiger Seitenschutz anzubringen
  • Ausführung: Geländerholm in 1,00 m Höhe, Zwischenholm und Bordbrett (Abbildung 2)
  • Bei Verkehrswegen über Wasserläufen ist in jeder Höhe ein Seitenschutz anbringen
Wann eine Laufbrücke vorhanden sein muss, kann mit dem folgenden Merksatz definiert werden: Gräben von mehr als 0,80 m Breite sind mit Laufbrücken oder Laufstegen zu versehen.

Abbildung 2: Laufsteg / Laufbrücke auf Baustellen (Quelle: online unter bghm.de)

Schutz gegen herabfallende Gegenstände

Beim Schutz gegen herabfallende Gegenstände, wie sie z. B. bei Dacharbeiten auftreten können, muss beachtet werden, dass Verkehrswege vor herabfallenden Gegenständen geschützt werden. Für den Fall, dass kein wirksamer Schutz gegen herabfallende Lasten gegeben ist, sind die Bereiche ausreichend abzusperren oder durch Warnposten zu sichern.

Sonstige Maßnahmen

Während dem Arbeiten und nach Beendigung der Arbeit auf der Baustelle sind auch einige Maßnahmen zu beachten, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind.

Vor dem Arbeiten
Verkehrswege und Fluchtwege freihalten
Bei beschädigten Wegen, Laufstegen und Treppen Instandsetzungsmaßnahmen durchführen
Anlegeleitern als Verkehrswege nur bei kurzzeitigen Tätigkeiten bis maximal 5,00 m Tritthöhe einsetzen
Bei eingeschränkter Sicht von Fahrzeug-/Maschinenführern in Fahr- und Arbeitsbereichen muss ein Sicherungsposten eingesetzt werden oder sichergestellt sein, dass keine Personen gefährdet werden können
Am Boden liegenden Schläuchen, Kabeln, schweißtechnischen Ausrüstungen durch druckfeste Überdeckungen schützen
Nach dem Arbeiten
Wege, Laufstege und Treppen auf augenscheinliche Mängel prüfen
Sicherstellen, dass Fluchtwege freigehalten sind und keine Stolperstellen bestehen

Richtlinien

  • Arbeitsstättenverordnung (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
  • Betriebssicherheitsverordnung (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
  • ASR A1.8: „Verkehrswege“ (BAuA)
  • ASR A3.4: „Beleuchtung“ (BAuA)
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV)
  • DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ (DGUV)
  • DGUV Regel 101-601 „Branche Rohbau“ (DGUV)
  • DGUV Regel 101-002 „Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten“ (DGUV)
  • Richtlinie 92/57/EWG des Rates „zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen“ (VBG)
  • DIN 4124: „Baugruben und Gräben“ (VBG)
  • BauA – wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung (BAuA)
  • Arbeitsschutz Kompakt Nr. 066: „Treppen bei Bauarbeiten“