Die RAB 10, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegeben werden, geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder und enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellenV).
Abb: Sicherheits- und Gesundheitsschutzschild an einem Bauzaun (Quelle: Uni Kassel, Andre Sennhenn)
Der Volltext zur RAB 10 ist hier zu finden.
Den Artikel zur Baustellenverordnung (BaustellV) finden Sie hier.
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) dient dazu, allen am Bau Beteiligten Personen, die Sicherheitsanforderungen für die auszuführenden Arbeiten verständlich zu machen. Inhalt und Form von SiGe-Plänen werden durch die Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen 31 (RAB 31) konkretisiert. Nach § 3 Abs. 2 und 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) muss der Koordinator in der Planungsphase einen SiGe-Plan ausarbeiten und ihn nachfolgend in der Ausführungsphase fortschreiben.
Ein SiGe-Plan ist notwendig, wenn:
Im SiGe-Plan sind auf Grundlage gewerkübergreifende Gefährdungen zu ermitteln. Diese sind:
Damit gewerkübergreifende Gefährdungen vermieden bzw. verringert werden, sind vom Koordinator entsprechende Maßnahmen festlegen und im SiGe-Plan zu dokumentieren. Eine wesentliche Rolle für die Koordination spielt die räumliche und zeitliche Zuordnung von Tätigkeiten. Durch die Aufstellung eines SiGe-Plans werden den am Bau Beteiligten verdeutlicht, wie die Arbeiten räumlich und zeitlich organisiert sind. Außerdem informiert der SiGe-Plan über die zugeordneten Maßnahmen für sicheres und gesundes Arbeiten und die relevanten Arbeitsschutzbestimmungen. Die RAB 31 enthält dazu zusätzlich weitere inhaltliche Empfehlungen, um einen SiGe-Plan gut nutzbar zu machen.
Ein Beispiel: Oft können durch gemeinsam genutzte Einrichtungen bestimmte Arbeitsschutzanforderungen für mehrere Gewerke wirtschaftlich umgesetzt werden. Es ist daher sinnvoll, diese Maßnahmen auch in der Ausführungsplanung, in Leistungsbeschreibungen und Verträgen, Bauablaufplanung und ggf. in einer Baustellenordnung zu berücksichtigen. |
Der SiGe-Plan gibt in erster Linie allen am Bau Beteiligten Überblick darüber, wie die Arbeiten räumlich und zeitlich organisiert sind. Außerdem gibt er Auskunft über die anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen für die geplanten Bautätigkeiten. Gegebenenfalls werden noch spezielle Maßnahmen für gefährliche Arbeiten aufgeführt, wie im RAB-Anhang II beschrieben. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt auch betriebliche Tätigkeiten in der näheren Umgebung des Baugeländes, sofern diese einen Einfluss auf die Vorgänge auf der Baustelle haben können.
Mindestanforderungen, welche an den SiGe-Plan gestellt werden, sind:
Die Pflicht zur Erstellung eines SiGe-Plans obliegt dem Bauherrn. Er kann allerdings einen ausgebildeten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragen, den Plan zu erstellen. Durch die Bestellung eines Koordinators wird der Bauherr jedoch nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine rechtlichen Pflichten gemäß der Baustellenverordnung zu erfüllen.
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