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Aufstellbedingungen von Feuerstätten

Grundlagen

Bei der Planung, Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, zu denen auch die Verbindungsstücke und Schornsteine, bzw. Abgasanlagen und Abgasleitungen gehören, muss besonders auf sichere Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabfuhr geachtet werden. Diese Bedingungen und Regeln gelten in gleicher Weise für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe. Es sind zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen zu beachten. Dazu zählen insbesondere die:

Grundsätzlich unterscheidet man bei den Aufstellbedingungen zwischen raumluftunabhängigen Feuerstätten und raumluftabhängigen Feuerstätten. In Bezug auf den Aufstellort unterscheidet man Aufstellräume und Heizräume. Aufstellräume unterliegen keinen besonderen Brandschutzanforderungen. Heizräume dagegen müssen qualifizierten Brandschutzanforderungen genügen.

Allgemeine Anforderungen

CE-Kennzeichnung

Bei der Aufstellung von Feuerstätten müssen die deutschen Aufstell- und Anschlussbedingungen berücksichtigt werden. Auf dem Typenschild muss die CE-Kennzeichnung eingetragen sein und die Feuerstätte muss für das Bestimmungsland geeignet sein. Für Deutschland geeignet, zeigt beispielsweise eine Kennzeichnung „DE“.

Aufstellung

Feuerstätten müssen so aufgestellt werden, dass sich bei Nennwärmeleistung die Oberflächen benachbarter brennbarer Möbel oder Bauteile nicht über 85° erwärmen können. Ist aus den Herstellerunterlagen nicht ersichtlich, wie groß die erforderlichen Abstände sind, gilt ein Mindestabstand von 40 cm.

Strömungssicherung

Raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung dürfen in Wohnungen oder ähnlichen Nutzungseinheiten nur aufgestellt werden, wenn sie eine Abgasüberwachungseinrichtung besitzen.

Raumluftabhängige Feuerstätten

Schutzziele - Allgemein

In der Musterfeuerungsverordnung sind genaue Bestimmungen festgelegt, die beachtet werden werden müssen, um den einwandfreien Betrieb einer Feuerstätte sicherzustellen. Dabei stehen zwei sogenannte Schutzziele im Mittelpunkt: „Schutzziel 1“ und „Schutzziel 2“.

Schutzziel 1

Schutzziel 1 dient der Sicherstellung einer ausreichenden Abgasverdünnung im Anfahrtzustand bei Gasfeuerstätten (Art B1 und B4) mit Strömungssicherung (bis 50 kW). Bei diesen Geräten können im Anfahrtzustand, z.B. durch noch ungenügenden Auftrieb (kalter Schornstein), die Abgase kurzzeitig in den Aufstellraum entweichen. Um sicherzustellen, dass die Abgaskonzentration unbedenklich bleibt, muss der Aufstellraum mindestens einen Rauminhalt von 1 m³ je kW Gesamtnennleistung haben. Der Aufstellraum muss nicht unbedingt eine Außentür oder ein Außenfenster haben. Ist das Volumen kleiner als 1 m³/kW, sind zwei Öffnungen von jeweils 150 cm² freiem Querschnitt zu einem oder mehreren unmittelbar benachbarten Räumen herzustellen (brauchen nicht unbedingt eine Außentür oder Öffnung ins Freie). Die verbundenen Räume müssen so ein Gesamtvolumen ≥ 1 m³/kW haben.

Beispiel: Schutzziel 1

Öffnungen direkt ins Freie

Unabhängig von den oben genannten Anforderungen dürfen Gasgeräte Art B1 und B4 (bis 50 kW) in Räumen aufgestellt werden, die zwei unmittelbar ins Freie führende Öffnungen haben. Der freie Querschnitt beider Öffnungen sollte gleich groß sein. Beide Öffnungen müssen in derselben Wand (Außenwand) liegen und dürfen nicht verschließbar sein oder zugestellt werden. Dabei soll die obenliegende Öffnung möglichst nicht tiefer als 1,80 m über dem Fußboden, die untenliegende Öffnung in der nähe des Fußbodens angebracht werden. Der freie Querschnitt der Öffnungen ergibt sich aus dem für die Verbrennungsluft erforderlichen Querschnitt der Öffnung, muss jedoch mindestens 75 cm² je Öffnung betragen (bis 50 kW).

Beispiel: Schutzziel 1

Schutzziel 2 - Verbrennungsluftversorgung

Das Schutzziel 2 gewährleistet eine sichere Verbrennungsluftversorgung für alle raumluftabhängigen Feuerstätten (nicht nur Gasfeuerstätten). Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung kann über Außenfugen des Aufstellraumes, über Außenfugen im Verbrennungsluftverbund, über Öffnungen ins Freie und über besondere technische Anlagen erfolgen. Grundsätzlich ist die Art der Verbrennungsluftversorgung abhängig von der Gesamtnennleistung der installierten raumluftabhängigen Feuerstätten.

Gesamtnennleistung bis 35 kW

Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn:

  1. Der Aufstellraum mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster (das geöffnet werden kann) und einen Rauminhalt/Raum-Leistungs-Verhältnis von mindestens 4 m³ je 1 kW Gesamtnennleistung aufweist

Ist der Aufstellraum < 4 m³/kW oder hat er keine Tür ins Freie bzw. kein Fenster, können andere Räume der gleichen Wohnung oder Nutzungseinheit lufttechnisch über Öffnungen mit dem Aufstellraum mittel- oder unmittelbar verbunden werden. Man spricht dann von einem Verbrennungsluftverbund. Im Unterschied zu Schutzziel 1 dürfen hier nur Räume mit Tür ins Freie oder mit zu öffnendem Fenster angerechnet werden. Beim unmittelbaren Verbrennungsluftverbund ist der Aufstellraum lufttechnisch direkt mit einem Verbrennungsluftraum verbunden. Beim mittelbaren Verbrennungsluftverbund ist der Aufstellraum über einen oder mehrere Verbundräume lufttechnisch mit dem Verbrennungsluftraum verbunden. Anordnung, Aufbau und Größe der Öffnungen sind der Musterfeuerungsverordnung oder den Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI) zu entnehmen.

Beispiel: Mittel- und unmittelbarer Verbrennungsluftverbund

Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien

Raumluftabhängige Feuerstätten bis 35 kW Gesamtnennleistungen dürfen unabhängig von den oben genannten Kriterien in Räumen aufgestellt werden, die eine Öffnung ≥ 150 cm² oder zwei Öffnungen je ≥ 75 cm² lichten Querschnitts ins Freie haben. Die Verbrennungsluft kann auch durch eine Leitung mit äquivalentem Querschnitt aus einem Nachbarraum mit Öffnung ins Freie geführt werden.

Beispiel: Öffnungen ins Freie

Gesamtnennleistung > 35 kW und < 50 kW

Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung über 35 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn der Aufstellraum eine Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm² oder zwei Öffnungen mit je 75 cm² ins Freie bzw. eine Leitung mit äquivalentem Querschnitt aufweist. Ein Verbrennungsluftverbund ist hier nicht mehr möglich.

Gesamtnennleistung > 50 kW

Raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung > 50 kW dürfen in Räumen aufgestellt werden, die eine ins Freie führende Verbrennungsluftöffnung haben, deren Querschnitt mindestens 150 cm² und jür jedes über 50 kW Gesamtnennleistung hinausgehende kW 2 cm² beträgt. Dieser Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen aufgeteilt sein.

Beispiel: Leistung 300 kW → 150 cm² + 250 kW x 2 cm²/kW = 650 cm²

Raumluftunabhängige Feuerstätten

An Aufstellräume für raumluftunabhängige Feuerstätten, wie zum Beispiel Gasgeräte der Art C mit der Zusatzkennzeichnung X (siehe dazu: „X“), werden keine besonderen Anforderungen hinsichtlich des Rauminhalts und der Lüftung gestellt. Alle anderen Anforderungen, die nicht speziell nur für raumluftunabhängige Feuerstätten gelten, müssen natürlich beachtet werden. Hat ein Gasgerät der Art C mit Gebläse die Zusatzkennzeichnung X nicht, muss der Aufstellraum eine Öffnung mit einem freien Querschnitt von 150 cm² haben oder zwei Öffnungen je 75 cm².

Aufstellräume

Allgemein

Grundsätzlich müssen Aufstellräume immer so beschaffen sein, dass durch ihre Größe, Lage, bauliche Beschaffenheit und Nutzungsart keine Gefahren entstehen können.

Gesamtnennleistung > 100 kW

In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn dieser Raum

  1. nicht anderweitig genutzt wird
  2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, hat
  3. dicht- und selbstschließende Türen hat
  4. gelüftet werden kann

Die Gesamtnennleistung der Feuerstätten für feste Brennstoffe darf 50 kW nicht überschreiten. Andernfalls sind die baurechtlichen Anforderungen an Heizräume zu erfüllen.

Notschalter

Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift „Notschalterfeuerung“ vorhanden sein.

Heizöllagerung

Wird in dem Aufstellraum Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.

Unzulässige Aufstellräume

Allgemein

Feuerstätten dürfen nicht in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen und in Räumen, in denen leicht entzündliche oder explosionsfähige Stoffe lagern, aufgestellt werden.

Raumluftabhängige Feuerstätten

Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen nicht in Räumen aufgestellt werden, die über Einzelschachtanlagen nach DIN 18017-1 entlüftet werden, es sei denn, ihre Abgase werden über Einzelschachtanlagen abgeführt. Ebenso ist eine Aufstellung unzulässig in Bädern und WCs ohne Außenfenster, die über Schächte ohne Ventilator entlüftet werden. Gleiches gilt für Räume mit offenen Kaminen ohne eigene Verbrennungsluftversorgung.

Heizraum

Heizräume sind nur für Feuerstätten für feste Brennstoffe > 50 kW Gesamtnennleistung erforderlich. Die Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Heizräumen werden von Aufsichtsbehörden, Bund und Ländern gestellt. Bei der Planung und Ausführung von Heizräumen sind besonders zu beachten:

  • Gute Bedienbarkeit und Wartungsmöglichkeiten
  • Wände, Decken und Böden müssen feuerbeständig sein (F90)
  • Raumhöhe ≥ 2 m
  • Raumvolumen ≥ 8 m³
  • Heizraumtür feuerhemmend, selbstschließend und in Fluchtrichtung zu öffnen
  • Für die Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens 150 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten
  • Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsklasse von mindestens F90 haben und sie dürfen mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen
  • Mauerdurchführungen müssen gasdicht und mit nicht brennbaren Stoffen gefüllt sein
  • Heizräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden, außer zur Lagerung von Brennstoffen, zum Aufstellen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren
  • Heizräume dürfen mit Aufenthaltsräumen und Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen