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Kompendium für Lernende und Lehrende

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Maschinen und Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor

Bei Arbeiten mit Maschinen und Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen sind die Arbeiter den in den Abgasen enthaltenen Gefahrstoffen ausgesetzt.

Zu den ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen zählen:

  • Hallen mit Dach und mindestens zwei Außenwänden
  • Tiefgaragen oder andere unter Erdgleiche befindliche Räume (ausgenommen unter Tagearbeiten)
  • Zelte und Einhausungen mit Dach und mindestens zwei Außenwänden
  • festgestellte Tunnelbauwerke
  • Schächte oder Baugruben mit einer Grundfläche < 100 m²
  • Gräben und grabenähnliche Arbeitsräume, (mehr als schultertief)
  • Räume

Abgase von Dieselmotoren enthalten partikel- und gasförmige Gefahrenstoffe. Das wird auch als Arbeiten mit Dieselmotoremissionen (DME) bezeichnet. Als Folge können Erkrankungen der Lunge (Lungenkrebs, Asthma, …) auftreten, welche sich oft erst im Rentenalter, also lange Zeit nach der Exposition bemerkbar machen. Der Grenzwert für Dieselrußpartikel (AGW) liegt seit der Neuerung der TRGS 554 bei 50 µg/m³.

Abgase von Benzinmotoren enthalten nur gasförmige Gefahrenstoffe. Maßgeblich ist hier das Kohlenmonoxid (CO). Bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes kann dies zu Vergiftungen (Schwindel, Übelkeit, Bewusstlosigkeit) bis hin zum Tod führen.

Auswertung von Kontrollmessungen

Zur Bewertung der Gefahrstoffbelastung wurden Kontrollmessungen in Hallen sowie in Baugruben und Gräben durchgeführt. Die Messergebnisse sind nachfolgend gelistet.

Kontrollmessungen in Hallen kamen zu folgenden Ergebnissen:

  1. Obwohl kein Dieselpartikelfilter eingesetzt wurde, sind die AGW für Dieselrußpartikel unter Verwendung von Euro V Motoren in Hallen eingehalten
  2. Fahrzeuge mit Euro VI erfüllen die Forderungen der TRGS in vollem Umfang (haben DPF)
  3. Fahrzeige mit Euro IV und älter sollten nur mit DPF betrieben werden

Kontrollmessungen in Baugruben/ Gräben kamen zu folgenden Ergebnissen:

  1. Keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen bei Baugruben größer 100 m² oder Gräber unter 1,5 m Tiefe erforderlich
  2. Jedoch: Maßnahmen bei Baugruben unter 100 m² und Gräben tiefer als 1,5 m erforderlich!

Hinweis:

Bei der Anschaffung eines Dieselpartikelfilters kann der Unternehmer bei der BG Bau eine Arbeitsschutzprämie beantragen. Hierbei werden 50 % des Kaufpreises erstatten, jedoch maximal 2.000 €. Bei der Anschaffung von akkubetriebenen Stampfern und Rüttelplatten kann ebenso eine Erstattung von 50 % beantragt werden, jedoch maximal 800 €. Gasbetriebene Stampfer werden maximal zu 600 € bezuschusst.

Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip

Nach dem in der Gefahrstoffverordnung verpflichtend verankerten STOP-Prinzip müssen folgende Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten getroffen werden:

S Substitution Vorrangig sollten emissionsfreie Antriebe (z.B. Akku- oder Elektroantrieb, Versteuerung) bzw. emissionsarme Antriebe (z.B. Gasmotor) zu Einsatz kommen
T Technische Schutzmaßnahmen Einsatz von Dieselpartikelfiltern oder Katalysatoren (Benzinmotor), evtl. zusätzliche lüftungstechnische Maßnahmen
O Organisatorische Maßnahmen Unterweisung der Beschäftigten, dass das unnötige Laufenlassen oder das starke Beschleunigen der Motoren zu unterlassen ist
Unnötiger Aufenthalt in den Arbeitsbereichen, in denen Abgase freigesetzt werden, ist zu vermeiden
P Personenbezogene Maßnahmen Vorrangig sind die Schutzmaßnahmen der Punkte S bis O

Der Einsatz von Atemschutz ist bei Arbeiten mit Benzinmotoren auf der Baustelle keine Option, da der CO-Filter:

  • lediglich eine sehr kurze Standzeit hat
  • einen hohen Atemwiderstand besitzt
  • nur als Kombinationsfilter verfügbar ist
  • ein Filterdurchschlag ist, der auf Grund der Geruchslosigkeit des Kohlenmonoxid nicht wahrgenommen wird