Das virtuelle Digitalgebäude
Die virtuelle Baustelle
Kompendium für Lernende und Lehrende

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Transport von Baumaschinen"

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor"

Sicherer Betrieb von Erdbaumaschinen

Rechtliche Grundlagen

Um die Arbeitssicherheit im Betrieb von Erdbaumaschinen zu gewährleisten, werden sowohl an den Hersteller (bzw. Inverkehrbringer) als auch an den Betreiber Regelungen gestellt.

Die Anforderungen an den Hersteller sind in der Maschinen Richtlinie (MaschRili). Die DIN EN 474 legt allgemeine Anforderungen an die Sicherheit für Erdbaumaschinen fest, an welche sich der Hersteller richten muss.

Das Betreiben von Erdbaumaschinen wird in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Im Wesentlichen sind für den Betreiber die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201, 1203, 2111 T4, 2121 T4) und die Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV – Regel 100-500) relevant. Der Betreiber prüft anhand der vom Hersteller gestellten Formalien die geforderte Konformität mit der Arbeitssicherheit.

Anforderungen an den Hersteller/Inverkehrbringer

Maschinen muss gemäß Maschinen Richtlinie gebaut werden. Für jede Maschine muss eine Gefährdungsanalyse und –beurteilung durchgeführt werden. Bei signifikanten Gefährdun-gen müssen geeignete Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Eine Kennzeichnung mit einem CE-Zeichen muss vorgenommen werden, womit die Einhaltung von sicherheitstech-nischen Aspekten zertifiziert wird. Außerdem muss eine Konformitätserklärung sowie eine Betriebserklärung in der Sprache des Verwendungslandes vorliegen. Nach DIN EN ISO 12100 müssen technische Gefährdungen vom Hersteller vermieden werden. Hierzu gehören beispielsweise Quetschen, Scheren, Schneiden, Erfassen, Einziehen oder Fangen, Stoß, Stich, Reibung oder Abschürfungen und das Wegschleudern von Teilen.

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich wie folgt:

  1. Beseitigung / Minimierung der Gefahr
  2. Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren
  3. Unterrichtung der Benutzer über Restgefahren auf Grund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen.

Die Betriebsanleitung ist eine schriftliche Anleitung zur sicheren Verwendung eines Geräts oder Maschine. Sie ist vom Hersteller nach dem Produktsicherheitsgesetzt mitzuliefern. Das Ziel der Betriebsanleitung ist die sichere Verwendung des Geräts durch den Benut-zenden. Sie schützt außerdem den Hersteller vor Regress bei unsachgemäßer Verwendung. Die Zusicherung, dass die Maschine entsprechend MaschRili gebaut ist, geschieht über die Anbringung eines CE-Zeichens. Dies ist jedoch kein Prüfzeichen. Es können weitere freiwillige Baumusterprüfungen wie die GS- oder ET-Prüfung durchgeführt werden.

Pflichten beim Betreiben von Geräten und Maschinen

Folgende Pflichten hat der Unternehmer beim Betreiben von Geräten und Maschinen:

  1. Gefährdung ermitteln (z.B. für den Betrieb einer Maschine oder Herstellung von Bau-gruben und Gräben) (BGV A1 §3(1))
  2. Schutzmaßnahmen unter Beachtung vorhandener Vorschriften / Regelungen und Her-stellerangaben festlegen und dokumentieren. (BGV A1, §3(1 & 3))
  3. Geeignete Einrichtung (z.B. Maschinen mit automatisch absenkender Schutzhaube etc.) zur Verfügung stellen (BetrSichV, §4)
  4. Betriebsanweisungen erstellen, Beschäftigte unterweisen (BetrSichV §12)
  5. Umsetzung kontrollieren (BGV A1, §3(3))
  6. Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln. Prüfungen dokumentieren (BetrSichV, §§3, 10-11)

Für Tätigkeiten und den Umgang mit Arbeitsmitteln bzw. –stoffen ist vom Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen. Diese beinhalteten Gefährdungen und betriebliche Schutzmaßnahmen. Sie ist eine Form der Dokumentation von Gefährdungsberurteilungen und sollte Grundlage für Unterweisungen sein. Die Betriebsanweisung ist unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung zu erstellen.

Prüfungen

Nach BetrSichV §14 ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsmittel zu prüfen. Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind und zu Gefährdung der Beschäftigten führt, sind wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. Dabei sind die in §6 Abs. 6 vorgegebenen Fristen zur Prüfung einzuhalten.

Der Unternehmer muss ermitteln und festlegen:

  1. Art der erforderlichen Prüfung
  2. Umfang der erforderlichen Prüfung
  3. Fristen der erforderlichen Prüfung
  4. Die notwendigen Voraussetzungen, die als Prüfer beauftragte Person erfüllen muss

Zu den weiteren Pflichten des Unternehmers zählt die Beauftragung einer zur Prüfung befähigten Person. Die Prüfungsergebnisse müssen aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Spezielle Unterweisungen der befähigten Personen müssen durchgeführt und dokumentiert werden. Infomaterial, Vorschriften, Regelwerke, Herstellerangaben etc. müssen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden.

Zur Prüfung befähigte Person

Eine zur Prüfung befähigte Person ist nach §2 BetrSichV eine Person, die durch ihre abgeschlossene Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Die prüfende Person muss sich angemessen Weiterbilden, Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden bzw. einer vergleichbaren Prüfung haben und Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels haben. Außerdem müssen Kenntnisse bezüglich der zu betrachtenden Gefährdung vorliegen.

Beauftragung eines Maschinenführers

Nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3.1 hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, damit das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel nur Beschäftigten vorbehalten ist, die un-terwiesen und geeignet sind. In der DGUV Regel 100-500 wird dies wie folgt konkretisiert: Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die…

… mindestens 18 Jahre alt sind.

… körperlich und geistig geeignet sind.

… im Führen und Warten der Maschine vom Unternehmer unterwiesen sind.

… dem Unternehmer hierzu seine Befähigung nachgewiesen haben. (Befähigungsnachweis, Führerschein STVO)

… übertragene Aufgaben zuverlässig erfüllen können.

… vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sind.

Wichtige Inhalte bei der Unterweisung des Maschinenführers sind:

  • Gefährdungen bei dem Betrieb seiner Maschine
  • Erforderliche Schutzmaßnahmen (unter Beachtung vorhandener Vorschriften / Re-gelwerke / Herstellerangaben)
  • Einsatzgrenzen der Maschine (Betriebsanleitung)
  • Bestimmungsgemäße Verwendung, Kontrolle und Wartung (Betriebsanleitung)
  • Geeignete Verkehrsregeln im Arbeitsbereich
  • Tätigkeitsspezifische Vorschriften, Regelwerke und Herstellerangaben (zur Verfü-gung stellen / verständlich vermitteln)
  • Praktische Einweisung am Gerät
  • Übungsarbeit unter Aufsicht

Schutzaufbauten zur Sicherheit der Bedienung

Es gibt folgende Schutzaufbauten zum Fahrerschutz:

  • Überrollschutzaufbau: Roll over protective structure = ROPS
  • Umsturzeinrichtung: Tipp over protective structure = TOPS
  • Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände von oben = Falling objects protective structure = FOPS
  • Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände von vorne: = Front guard protective structure = FGPS

Abbildung 1: ROPS (Quelle: Berufsförderungswerk der Südbadischen Bauwirtschaft GmbH)

Abbildung 2: TOPS (Quelle: Handwerkskammer Münster)

Abbildung 3: FOPS und FGPS (Quelle: Berufsförderungswerk der Südbadischen Bauwirtschaft GmbH)

Sichtfeld, Anforderung und Prüfung

Eine weitere Gefährdung im Betrieb von Erdbaumaschinen ist das Einquetschen oder Um-fahren von Personen durch fehlende Sicht des Baugeräteführers.

Zu den möglichen Unfallursachen zählen hierbei eine unzureichende Sicht, organisatorische Mängel (z.B. Bautätigkeiten hinter arbeitenden Maschinen) oder Fahrfehler durch risikobereite Maschinenführer.

Eine Lösung dieses Gefahrenpotenzials ist der Einbau von Rückfahrkameras. Nach BetrSichV muss eine geeignete Hilfsvorrichtung zur Verbesserung der Sicht eingebaut wer-den, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht. Verantwortlich hierfür ist der Betreiber der Maschine (Unternehmer).