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Um die Arbeitssicherheit im Betrieb von Erdbaumaschinen zu gewährleisten, werden sowohl an den Hersteller (bzw. Inverkehrbringer) als auch an den Betreiber Regelungen gestellt.
Die Anforderungen an den Hersteller sind in der Maschinen Richtlinie (MaschRili). Die DIN EN 474 legt allgemeine Anforderungen an die Sicherheit für Erdbaumaschinen fest, an welche sich der Hersteller richten muss.
Das Betreiben von Erdbaumaschinen wird in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Im Wesentlichen sind für den Betreiber die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201, 1203, 2111 T4, 2121 T4) und die Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV – Regel 100-500) relevant. Der Betreiber prüft anhand der vom Hersteller gestellten Formalien die geforderte Konformität mit der Arbeitssicherheit.
Maschinen muss gemäß Maschinen Richtlinie gebaut werden. Für jede Maschine muss eine Gefährdungsanalyse und –beurteilung durchgeführt werden. Bei signifikanten Gefährdun-gen müssen geeignete Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Eine Kennzeichnung mit einem CE-Zeichen muss vorgenommen werden, womit die Einhaltung von sicherheitstech-nischen Aspekten zertifiziert wird. Außerdem muss eine Konformitätserklärung sowie eine Betriebserklärung in der Sprache des Verwendungslandes vorliegen. Nach DIN EN ISO 12100 müssen technische Gefährdungen vom Hersteller vermieden werden. Hierzu gehören beispielsweise Quetschen, Scheren, Schneiden, Erfassen, Einziehen oder Fangen, Stoß, Stich, Reibung oder Abschürfungen und das Wegschleudern von Teilen.
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich wie folgt:
Die Betriebsanleitung ist eine schriftliche Anleitung zur sicheren Verwendung eines Geräts oder Maschine. Sie ist vom Hersteller nach dem Produktsicherheitsgesetzt mitzuliefern. Das Ziel der Betriebsanleitung ist die sichere Verwendung des Geräts durch den Benut-zenden. Sie schützt außerdem den Hersteller vor Regress bei unsachgemäßer Verwendung. Die Zusicherung, dass die Maschine entsprechend MaschRili gebaut ist, geschieht über die Anbringung eines CE-Zeichens. Dies ist jedoch kein Prüfzeichen. Es können weitere freiwillige Baumusterprüfungen wie die GS- oder ET-Prüfung durchgeführt werden.
Folgende Pflichten hat der Unternehmer beim Betreiben von Geräten und Maschinen:
Für Tätigkeiten und den Umgang mit Arbeitsmitteln bzw. –stoffen ist vom Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen. Diese beinhalteten Gefährdungen und betriebliche Schutzmaßnahmen. Sie ist eine Form der Dokumentation von Gefährdungsberurteilungen und sollte Grundlage für Unterweisungen sein. Die Betriebsanweisung ist unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung zu erstellen.
Nach BetrSichV §14 ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsmittel zu prüfen. Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind und zu Gefährdung der Beschäftigten führt, sind wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. Dabei sind die in §6 Abs. 6 vorgegebenen Fristen zur Prüfung einzuhalten.
Der Unternehmer muss ermitteln und festlegen:
Zu den weiteren Pflichten des Unternehmers zählt die Beauftragung einer zur Prüfung befähigten Person. Die Prüfungsergebnisse müssen aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Spezielle Unterweisungen der befähigten Personen müssen durchgeführt und dokumentiert werden. Infomaterial, Vorschriften, Regelwerke, Herstellerangaben etc. müssen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden.
Eine zur Prüfung befähigte Person ist nach §2 BetrSichV eine Person, die durch ihre abgeschlossene Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Die prüfende Person muss sich angemessen Weiterbilden, Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden bzw. einer vergleichbaren Prüfung haben und Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels haben. Außerdem müssen Kenntnisse bezüglich der zu betrachtenden Gefährdung vorliegen.
Nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3.1 hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, damit das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel nur Beschäftigten vorbehalten ist, die un-terwiesen und geeignet sind. In der DGUV Regel 100-500 wird dies wie folgt konkretisiert: Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die…
… mindestens 18 Jahre alt sind.
… körperlich und geistig geeignet sind.
… im Führen und Warten der Maschine vom Unternehmer unterwiesen sind.
… dem Unternehmer hierzu seine Befähigung nachgewiesen haben. (Befähigungsnachweis, Führerschein STVO)
… übertragene Aufgaben zuverlässig erfüllen können.
… vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sind.
Wichtige Inhalte bei der Unterweisung des Maschinenführers sind:
Es gibt folgende Schutzaufbauten zum Fahrerschutz:
Abbildung 1: ROPS (Quelle: Berufsförderungswerk der Südbadischen Bauwirtschaft GmbH)
Abbildung 2: TOPS (Quelle: Handwerkskammer Münster)
Abbildung 3: FOPS und FGPS (Quelle: Berufsförderungswerk der Südbadischen Bauwirtschaft GmbH)
Eine weitere Gefährdung im Betrieb von Erdbaumaschinen ist das Einquetschen oder Um-fahren von Personen durch fehlende Sicht des Baugeräteführers.
Zu den möglichen Unfallursachen zählen hierbei eine unzureichende Sicht, organisatorische Mängel (z.B. Bautätigkeiten hinter arbeitenden Maschinen) oder Fahrfehler durch risikobereite Maschinenführer.
Eine Lösung dieses Gefahrenpotenzials ist der Einbau von Rückfahrkameras. Nach BetrSichV muss eine geeignete Hilfsvorrichtung zur Verbesserung der Sicht eingebaut wer-den, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht. Verantwortlich hierfür ist der Betreiber der Maschine (Unternehmer).