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Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt Regelungen im Hinblick auf die Pausenzeitregelung fest. Hierbei verfolgt das im Jahr 1994 verabschiedete Gesetz das Ziel „die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer […] bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern“. Zudem gelten gesetzliche Feiertage sowie Sonntage als arbeitsfreie Tage.
Das gesamte Arbeitszeitgesetz vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist hier zu finden.
Als Arbeitszeit bezeichnet man die Zeit, in der der Arbeitnehmer Tätigkeiten für sein Unternehmen ausführt. Hierbei gelten bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Dienstreisen, Umkleidezeiten und dem Weg zur Arbeit.
Weg zur Arbeit |
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Die tägliche Wegezeit gehört in der Regel nicht zur Arbeitszeit. Eine Ausnahme stellt die Anfahrt eines Arbeitnehmers dar, der aufgrund seiner Rufbereitschaft zu seinem Einsatz fahren muss. |
Dienstreisen |
Arbeitet der Arbeitnehmer von unterwegs, beispielsweise im Zug, kann er diese Zeit als Arbeitszeit geltend machen. Wenn er jedoch nicht arbeitet, sondern sich während der Zugreise ausruht, gilt diese Zeit nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. |
Umkleidezeit |
Normalerweise besteht keine Vergütungspflicht für die Zeit zum Umziehen. Wenn sich der Arbeitnehmer aber im Betrieb umziehen muss, da es sein Arbeitgeber vorschreibt, zählt das als Arbeitszeit. |
Das ArbZG regelt ebenfalls in §4 die Mindestlänge von Ruhepausen je nach Arbeitsdauer an einem Tag. Diese muss vom Arbeitgeber im Vorfeld geregelt sein. Wichtig: Die Ruhepause zählt nicht als Arbeitszeit!
In der Regel gilt für Ruhepausen bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden, mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden, mindestens 45 Minuten. Die Pausen müssen allerdings nicht an einem Stück gemacht werden. Es ist zulässig, dass Arbeitnehmer die Pausen also auf den gesamten Arbeitstag aufteilen.
Bei der Pausenzeitregelung wird zwischen Ruhezeit, Ruhepause, Arbeitsunterbrechung und Betriebspause unterschieden, welche nachfolgend zusammengefasst wurden.
Bezeichnung | Definition | Dauer |
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Ruhezeit | Zeit zwischen zwei Schichten, in der sich Beschäftigte ununterbrochen von ihrer Tätigkeit erholen können | In der Regel 11 Stunden |
Ruhepause | Zeitabschnitt am Arbeitstag, der zur Erholung genutzt werden kann, „klassische“ Mittagspause | Bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden, mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden, mindestens 45 Minuten |
Arbeitsunterbrechung | Kurzpausen; z. B.: Raucherpausen, private Telefongespräche, E-Mail | Weniger als 15 Minuten |
Betriebspause | Unterbrechung aufgrund technischer Probleme oder organisatorischer Aufga-ben; z. B.: Bildschirmpausen, WC-Gang | Nicht definierbar |
Für Arbeitsunterbrechungen und Betriebspausen gilt die Regelung, dass sie nicht als Pausenzeiten definiert sind und daher vergütet werden. Eine Ausnahme dabei gilt für die Raucherpausen die gesetzlich verboten sind und nur über einen gesonderten Nachweis über die Dauer der Pause erfolgen dürfen. Weiterhin ist es Vorgesetzten freigestellt, sonstige Pausenzeiten zu vergüten.
Verletzen Mitarbeiter die betriebsinternen Vereinbarungen oder die gesetzliche Pausenregelung, stellt dies keinen sofortigen Kündigungsgrund dar. Passiert die Überschreitung regelmäßig, kann nach einem vorhergegangenen Gespräch auch eine Kündigung hervorrufen.
Bezüglich der Arbeitszeit gibt es in Deutschland klare Vorgaben aus dem ArbZG, die wie folgt geregelt sind:
Acht-Stunden-Tag | Arbeitnehmer dürfen ohne Pause nicht länger als acht Stunden arbeiten. Auf sechs Tage summiert können Angestellte bis zu 48 Stunden pro Woche für 48 Wochen arbeiten. Der Urlaubsanspruch beträgt dann bei einer Sechs-Tage-Woche insgesamt 4 Wochen/Jahr. | |
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Verlängerung auf 10 Stunden | Darf in Ausnahmefällen verlängert werden. Sind bei einer Sechs-Tage-Woche aber das absolute Maximum. | |
Überstundenausgleich | Vorausgegangene Mehrarbeit muss durch Freizeit ausgeglichen werden. |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gearbeiteten Zeiten des Arbeitnehmers zu dokumentieren, wenn der Angestellte die Acht-Stunden-Regel überschreitet.
In der Regel gilt die oben zusammengefasste Regelung für alle Arbeitnehmer, allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen, die von der Regelung nicht betroffen sind:
Diese können ihre Arbeitszeiten und -tage frei wählen. Für schwangere oder stillende Frauen gelten besondere Vorschriften zum Arbeitsschutz im Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Zur Förderung der Effizienz und Gesundheit der Mitarbeiter, können Vorgesetzte ihren Beschäftigten einige Aspekte mitgeben:
Für Ergonomie bei Büroarbeiten gibt die IAG (Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) folgende Broschüre.
Abb. 1: Ergonomie bei Büroarbeiten (Quelle: IAG)