Das Ziel der Genehmigungsplanung ist es, alle für einen Bauantrag notwendigen Zeichnungen und Berechnungen für das entsprechende Bauvorhaben zu erstellen (Bauvorlagen). Für das Erstellen der Unterlagen ist es wichtig, die gemäß Bauvorlagenerlass (BVErl) und ggf. von der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde zusätzlich gemachten Vorgaben hinsichtlich Art, Gestaltung, Inhalt, Maßstab und Umfang der Zeichnungen, Nachweise und Berechnungen einzuhalten.
Als Bauvorlagen werden allgemein alle Unterlagen bezeichnet, die zur Berurteilung eines geplanten Bauvorhabens und für die Bearbeitung des Bauantrags oder auch einer Genehmigungsfreistellung oder aber für die Mitteilung von baugenehmigungsfreien Vorhaben erforderlich sind.
Welche Unterlagen für einen Bauantrag erstellt und eingereicht werden müssen, hängt davon ab, nach welchem Bauantragsverfahren das Vorhaben geprüft werden soll / muss. Die Bauvorlagen müssen demnach geeignet sein, den Nachweis zu erbringen, dass das geplante Vorhaben hinsichtlich den daran gestellten Vorgaben und Vorschriften entspricht. Diese Vorgaben und Vorschriften ergeben sich in der Regel aus:
Laut § 69 der hessichen Bauordnung (HBO) kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Inhalt, Art, Form und Umfang des Bauantrags und der dazugehörigen Bauvorlagen festlegen und für das Land Hessen bekannt geben. Dies ist dann der sogenannte Bauvorlagenerlass, der eine genaue Übersicht der vor-, während-, und nach Fertigstellung der Baumaßnahme einzureichenden Unterlagen gibt. Die zuständigen Bauaufsichtsbehörden können darüber hinaus zusätzliche Bauvorlagen verlangen oder auch auf Bauvorlagen verzichten.
Welche Art von Bauvorlagen in welchem Umfang bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind, hängt von dem Baugenehmigungsverfahren ab, nach dem das geplante Vorhaben geprüft werden soll. Aber auch für baugenehmigungsfreie Bauvorhaben oder Bauvorhaben, für die die sogenannte Genehmigungsfreistellung beantragt wird, müssen unter bestimmten Voraussetzungen Bauvorlagen eingereicht werden.
In der HBO wird zwischen den beiden Genehmigungsverfahren §65 und §66 unterschieden. Unter § 63 fallen die baugenehmigungsfreien Bauvorhaben und unter § 64 die Genehmigungsfreistellung.
§ 63 hierunter fallen Bauvorhaben, die gemäß der Anlage zu §63 der HBO baugenehmigungsfrei sind. Jedoch gelten hier unter Umständen Freistellungsvorbehalte. Das bedeutet, dass der Gemeinde oder der mit dem Baufreistellungsverfahren beauftragten Bauaufsicht das beabsichtigte Bauvorhaben durch erforderliche Bauvorlagen schriftlich zur Kenntnis gegeben werden muss. Mit dem genehmigungsfreien Bauvorhaben kann begonnen werden, wenn die Gemeinde / Bauaufsicht schriftlich bestätigt, dass kein Baugenehmigungsverfahren notwendig ist oder wenn 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde / Bauaufsicht (Eingangsbestätigung!) diese nicht innerhalb der Frist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt oder Untersagungen ausspricht.
§ 64 regelt die sogenannte Genehmigungsfreistellung. Für ein Bauvorhaben kann eine Genehmigungsfreistellung, also der Verzicht auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens beantragt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und das Bauvorhaben uneingeschränkt dem Bebauungsplan, der hessischen Bauordnung sowie den örtlichen Bauvorschriften entspricht.. Solche Voraussetzungen können sein:
Wenn ein Bauvorhaben die Anforderungen für eine Genehmigungsfreistellung erfüllt sind auch hierfür die notwendigen Bauvorlagen bei der zuständigen Gemeine / Bauaufsicht einzureichen. Diese kann innerhalb der Frist eines Monats erklären, dass für das geplante Vorhaben doch ein Bauantrag zu stellen ist.
§ 65 wird „vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ genannt und ist das gängige Genehmigungsverfahren für alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen, nicht baugenehmigungsfrei sind oder die nicht in allen Punkten den Festsetzungen eines Bebauungsplans entsprechen.
§ 66 ist das „Vollverfahren“, in dem Bauvorhaben von Sonderbauten sowie dazugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen geprüft werden. Es kann aber auch von der Bauherrschaft als Prüfverfahren für Gebäude gewählt werden, die eigentlich als Genehmigungsfreistellung oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft werden könnten, wenn eine umfassende Prüfung gewünscht wird.
Im Gegensatz zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erfolgt hier nicht nur eine bauplanungsrechtliche- , sondern auch eine bauordnungsrechtliche Prüfung des Vorhabens.
Bei Sonderbauten werden zudem auch die Standsicherheit sowie der Brandschutz geprüft, dies ist bei anderen Bauvorhaben nicht der Fall.
Abb. 3 Ansicht Gebäude
Quelle: Bubiza
Nachfolgend werden die, für einen fiktiven Bauantrag nach §65 der HBO, für das virtuelle Gebäude gemäß Bauvorlagenerlass benötigten Unterlagen aufgeführt und erläutert.
Gemäß des Bauvorlagenerlasses des Landes Hessen wären für das virtuelle Gebäude, das nach § 65 (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) geprüft werden soll, folgende Bauvorlagen bei Antragsstellung einzureichen:
Weitere Nachweise sind gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen (z. B. vor Baubeginn der Standsicherheitsnachweis und die Baubeginnsanzeige oder bei Fertigstellung die Anzeige der abschließenden Fertigstellung.)
Abb. 4 Bauantrgasformular
Quelle: https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2022-02/2022_bab_01_aenderung_13.12.2021.pdf
Für die Bauantragsstellung ist das Bauantragsformular BAB01 zu verwenden. Nachfolgend das Musterformular für den fiktiven Bauantrag des virtuellen Gebäudes als PDF.
Der Liegenschaftsplan besteht aus einem aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte und wird in der Regel mit einem Maßstab von 1:500 dargestellt, ausnahmsweise sind auch Darstellungen im Maßstab 1:1000 zulässig. Der Liegenschaftsplan muss eine maßstabsgerechte Darstellung des geplanten Bauvorhabens mit dessen Aussenmaßen und der Lage auf dem Baugrundstück enthalten. Zudem werden die angrenzenden Nachbargrundstücke und öffentlichen Verkehrsflächen dargestellt. Auszüge aus Liegenschaftskarten können üblicherweise bei den Landesämtern für Geoinformation bezogen werden. Die für einen Bauantrag notwendigen Eintragungen des Baukörpers in den Liegenschaftsplan werden meist von Vermessungsingenieuren erstellt.
Abb. 5 Eintragung in Liegenschaftskarte
Quelle: Appenrodt
Liegenschaftsplan als PDF.
Im Freiflächenplan wird die Nutzung der Freiflächen des Baugrundstrücks dargestellt. Mögliche Darstellungen sind z.B.:
Abb. 6 Freiflächenplan
Quelle: Appenrodt
Freiflächenplan als PDF.
Die Bauzeichnungen werden üblicherweise im Maßstab 1:100 angefertigt und mit dem Bauantrag eingereicht. Sie müssen die Darstellung sämtlicher Geschosse des Bauwerks als Grundrisse enthalten. Zudem müssen ein- oder mehrere Schnitte (bei komplexeren Gebäudegeometrien) und Ansichten aus allen vier Himmelsrichtungen erstellt werden.
Die Grundrisse müssen mindestens folgende Darstellungen Beinhalten:
Abb. 7 div. Pläne
Quelle: Appenrodt
Hier geht es zu Grundrissen, Ansichten und Schnitt als PDF.
Die (formlose-) Bau- und Nutzungsbeschreibung dient dazu, das geplante Bauwerk zusätzlich zu den Bauzeichnungen hinsichtlich der Nutzung, Konstruktion, Bauausführung, Gestaltung, Barrierefreiheit, etc. zu beschreiben.
Abb. 8 Bau- und Nutzungsbeschreibung
Quelle: Appenrodt
Hier geht es zur Bau- und Nutzungsbeschreibung als Pdf.
Beim Abstandsflächennachweis werden die gemäß HBO vor den Außenwänden eines Gebäudes erforderlichen Abstandsflächen dargestellt und bemaßt. Häufig erfolgt die Darstellung im Freiflächenplan, da hier auch der Bezug der Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen dargestellt werden kann.
Abb. 9 Abstandsflächenplan
Quelle: Appenrodt
Abstandsflächenplan als PDF.
Ein Stellplatznachweis wird üblicherweise bei jedem Bauvorhaben und bei jeder Nutzungsänderung von Gebäuden notwendig, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist. Jede Stadt und Gemeinde kann eine eigene Stellplatzsatzung erlassen. Diese Stellplatzsatzung regelt für welche Art- und Nutzung von Gebäuden wie viele Stellplätze auf dem Grundstück hergestellt werden müssen (notwendige Stellplätze). Die Satzung kann auch die Gestaltung der Stellplätze (z.B. Begrünungen) und deren Position in Bezug auf den öffentlichen Verkehrsraum regeln.
Der Stellplatznachweis für den Bauantrag besteht aus einem schriftlichen Nachweis, in dem die geforderte Zahl der notwendigen Stellplätze gemäß Stellplatzsatzung der geplanten oder vorhandenen Zahl der Stellplätze des Baugrundstücks gegenübergestellt wird sowie einem zeichnerischen Stellplatznachweis. Hierfür wird, meist auf dem Freiflächenplan, der Standort und die größe der geplanten Stellplätze dargestellt.
Rechnerischer Stellplatznachweis als PDF.
Zeichnerischer Stellplatznachweis auf Freiflächenplan:
Abb. 10 Stellplatzplan
Quelle: Appenrodt
Zeichnerischer Stellplatznachweis als PDF.
Die Anzahl der erlaubten Vollgeschosse ist eine Angabe zum Maß der baulichen Nutzung und wird in vielen Bebauungsplänen festgesetzt. Befindet sich das Baugrundstück in einem beplanten Gebiet, so sind die Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten und in den Bauvorlagen nachzuweisen.
Hier gibt es das Dokument als PDF.
Im nachfolgenden zeichnerischen Nachweis wurde die relevante Höhe von 2.30 m, gemessen von OK Rohfußboden (OSB Platte) bis OK Tragkonstruktion (Sparren) in die Schnitte des Hauptgebäudes und der beiden Gauben im CAD-Programm eingetragen. Daraus ergibt sich dann die für die Beurteilung, ob es sich beim Dachgeschoss um ein Vollgeschoss handelt, relevante Grundfläche mit einer Höhe von > 2.30 m.
Abb. 11 Vollgeschossnachweis
Quelle: Appenrodt
Zeichnerische Vollgeschossermittlung als PDF.
Ähnlich wie beim Artenschutz im Zusammenhang mit Dach- und Sanierungsarbeiten , ist auch bei anderen Bauvorhaben zu prüfen, ob durch die geplante Baumaßnahme Artenschutzaspekte gemäß Bundesnaturschutzgesetz betroffen sind. Die Pflicht zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Regelungen betrifft dabei alle Vorhaben, unabhängig davon, ob sie im Innen- oder Außenbereich durchgeführt werden sollen oder überhaupt eine Baugenehmigung notwendig ist. Eine Artenschutzrechtliche Vorabprüfung mittels nachfolgend aufgeführter Checkliste (Darstellung ob Artenschutz betroffen ist) gehört daher in den meisten Fällen zu den geforderten Bauvorlagen.
Abb. 12 Checkliste Artenschutz
Quelle: https://landwirtschaft.hessen.de/sites/landwirtschaft.hessen.de/files/2022-03/checkliste_zur_arten_-_und_biotopschutzrechtlichen_vorpruefung.pdf