Das virtuelle Digitalgebäude
Die virtuelle Baustelle
Kompendium für Lernende und Lehrende

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema „Arbeiten auf Dächern“

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema „Absturzsicherheit bei Dacharbeiten“

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema „Gefahr zum Absturz nach Innen“

Verkehrswege auf Dächern

Verkehrswege auf Dächer sind in jedem Fall so einzurichten, dass die Gefährdung durch Absturz so weit wie möglich vermieden wird. Sind Verkehrswege unzureichend eingerichtet, so können Beschäftigte ins Rutschen, Stolpern, Stürzen oder gar Abstürzen kommen. Zudem müssen Verkehrswege so erreichtet werden, dass sie den Beschäftigten bei jeder Witterung ein sicheres Begehen ermöglichen.

Sind Anlagen, Einrichtungen und andere Arbeitsplätze nur über durchsturzsichere Dachflächen zu erreichen, so müssen Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz verwendet werden. (s. Abbildung 1)

Abbildung 1: Laufstege über durchsturzsicheren Dachflächen (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

Schutzmaßnahmen

Einzuhaltende Schutzmaßnahmen bei Verkehrswegen sind:

  • Absturz- oder Durchsturzsichere Ausführung durch geeignete Maßnahmen
  • Ebener an die Nutzung angepasster Zugang
  • Rutschsichere Gestaltung durch geeignete Oberflächenbeschaffenheit (z. B. rutschhemmende Matten)
  • Zusätzliche Beleuchtung bei nicht ausreichendem Tageslicht
  • Freihalten
  • Beachtung der nachfolgenden Anforderungen

Anforderungen bei Laufstegen

Bei Laufstegen ist eine mindestbreite von 0,50 m einzuhalten. Bei einer Neigung über 1:5 (ca. 11°) sind zusätzlich Trittleisten aufzubringen und bei einer Neigung über 1:1,75 (ca. 30°) müssen zusätzlich Trittstufen aufgebracht werden.

Anforderungen bei Aufstiegen

Als Dachaufstiege können Treppen verwendet werden. (s. Abbildung 2)

Abbildung 2: Treppe als Dachaufstieg (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

Ist nur ein gelegentlicher Zugang (z. B. bei Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten) nötig und müssen deshalb nur eine geringe Anzahl an Beschäftigten unterwiesen werden, können als Aufstieg auch Steigleitern oder Steigeisengänge genutzt werden. Zu beachten ist bei der Verwendung von Anlegeleitern, dass diese nur bis max. 5,00 m Aufstiegshöhe eingesetzt werden dürfen, wenn auf Grund der Gefährdungsbeurteilung keine sichereren Arbeitsmittel als Verkehrsweg verwendet werden können.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema „Leiter als Arbeitsplatz und Verkehrsweg“

Weitere Informationen

  • Arbeitsstättenverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV Vorschrift 38: Bauarbeiten
  • DGUV Regel 101-002: Treppen bei Bauarbeiten
  • ASR A1.8: Verkehrswege
  • ASR A2.1: Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen
  • TRBS 2121: Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 516
  • DIN 4426