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Bei Gerüstbauarbeiten sowie bei Arbeiten an den Geländerkanten müssen Maßnahmen ergriffen werden, um Gefährdungen des Absturzes zu verhindern. Neben Absturzgefährdungen gibt es noch weitere Gefährdungen bei Arbeiten an Geländerkanten. Diese können sich beispielsweise ergeben durch:
Wird ein Baugerüst verwendet, muss es in der Arbeitsvorbereitung einen Brauchbarkeitsnachweis unterzogen werden. Hierbei muss durch den Standsicherheitsnachweis und den Plan für den Auf-, Um- und Abbau gewiesen werden, dass das Baugerüst nach den Regeln der Betriebssicherheit erbaut wurde, sofern das Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung erstellt wird. Hier ist ein Standsicherheitsnachweis (Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung) auf Grundlage der in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) genannten Technischen Baubestimmungen der Länder zu erbringen.
Für eine allgemein anerkannte Regelausführung gilt der Standsicherheitsnachweis als erbracht, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für das jeweilige Gerüstsystem durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt wurde, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall auf Grundlage der Bauordnungen der Länder vorliegt oder eine Gerüstkonfiguration nach DIN 4420-3 errichtet wurde.
Der Standsicherheitsnachweis kann auch unter Zuhilfenahme von Bemessungstabellen oder Bemessungshilfen, die auf Grundlage der in der MVV TB genannten Technischen Baubestimmungen erstellt wurden, erbracht werden. Sofern in der jeweiligen Landesbauordnung gefordert, sind Gerüstsysteme mit einer gültigen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu verwenden.
Quelle: DGUV Information 201-011
Zur Veranschaulichung kann das oben stehende auch im folgenden Schaubild erkenntlich gemacht werden: Abbildung 1: Nachweis der Brauchbarkeit (Quelle: DGUV Information 201-011)
Gefährdungen können sowohl vor dem Arbeiten als auch während des Arbeitens entstehen.
Vor dem Arbeiten |
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Berücksichtigung der Absturzhöhe |
Art, Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastung |
Abstand von der Absturzkante |
Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Standplatzes oder der Standfläche |
Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flächen |
Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefährdende äußere Einflüsse |
Beschaffenheit der Arbeitsflächen im Hinblick auf Öffnungen in Böden, Decken oder Dachflächen und Vertiefungen |
Während des Arbeitens |
Bei einer Höhe von 0 m sind Maßnahmen gegen Hineinfallen oder Versinken in Stoffe(n) entsprechend der Gefährdungsbeurteilung erforderlich |
Bei einer Höhe von 0,2 bis 1,0 m sind Maßnahmen gegen Absturz oberhalb einer angrenzenden Fläche, gegen Abrutschen und entsprechend der Gefährdungsbeurteilung erforderlich |
Bei Bodenöffnungen müssen feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte, Umwehrungen oder Abdeckungen aus tragfähigen Materialien verwendet werden |
Der Abstand zur Absturzkante muss größer als 2,0 m sein. Der Gefahrbereich muss durch geeignete Maßnahmen (kein Flatterband) und eine gut sichtbare Kennzeichnung gesichert werden. |
Bei einer Höhe von 1,0 m sind Maßnahmen nach der Maßnahmenhierarchie erforderlich
Bei Wandöffnungen sind Maßnahmen erforderlich
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen muss unter Betrachtung der Absturzgefährdung und Erstellung von Gerüsten in jedem Fall eingehalten werden und ist nach § 4 ArbSchG folgendermaßen festgelegt:
Merksatz: Arbeiten müssen so gestaltet werden, dass keine Gefährdung vorhanden ist.
Rangfolge der Schutzmaßnahmen:
Das folgende Schaubild zeigt die Hierarchie der Maßnahmen gegen Absturzgefahr noch einmal anschaulich: Abbildung 2: Schutzmaßnahmen bei der Erstellung von Gerüsten (Quelle: DGUV-Information 201-011)
Bei der Gefährdungsbeurteilung wird die Absturzhöhe, der horizontale Abstand zu festen Bauteilen und die Beschaffenheit der Aufschlagfläche beachtet. Eine Definition der Absturzhöhe wird in diesem Abschnitt näher betrachtet.
Für die Betrachtung der Absturzhöhe ist zunächst einmal die Begriffsdefinition der Absturzkante wichtig:
Als Absturzkante wird die Kante bezeichnet, über die Beschäftigte abstürzen können. Von dieser Besteht die meiste Gefahr. Eine Absturzkante ist definiert als:
Absturzhöhe im Sinne dieser ASR ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche der Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bzw. der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche).
Als Veranschaulichung zwischen Absturzkante und Absturzhöhe kann folgendes Schaubild dienen: Abbildung 3: Unterscheidung Absturzkante und Absturzhöhe (Quelle: ASR A 2.1 - 1)
mit: h = senkrechter Höhenunterschied zwischen A = Standfläche bzw. der Absturzkante B = Auftrefffläche