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Zur Absicherung von Absturzkanten auf Baustellen kann ein temporärer Seitenschutz verwendet werden, welcher aus individuell gefertigten oder vorgefertigten Bauteilen, wie Pfosten, Holme, und Bordbrettern besteht. Die Anforderungen an temporäre Seitenschutzsysteme sind in der EN 13374 aufgeführt. Eine Absturzgefahr besteht im Allgemeinen bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m. Zur Vermeidung dieser, können Seitenschutzsysteme aus Holz oder Aluminium bzw. Metall zum Einsatz kommen. Fehlende, unvollständig aufgebaute oder falsch dimensionierte Absturzsicherungen sowie fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage können Absturzunfälle zur Folge haben.
Seitenschutzsysteme werden in folgende Klassen unterteilt:
Schutzklasse | Bezeichnung |
---|---|
A | Ausgelegt für statische Lasten durch Anlehnen, Festhalten, Gegenlaufen oder Gegenfallen |
B | Ausgelegt für statische Lasten und geringe dynamische Lasten durch Anlehnen, Festhalten, Gegenlaufen, Gegenfallen oder Anprallen nach Abgleiten auf geneigten Flächen |
C | Ausgelegt für große dynamische Lasten durch Fallen oder Abgleiten auf stark geneigten Flächen |
In aller Regel hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern, vorhanden sind. Vorhanden sein müssen diese zum einen unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann. Zum anderen müssen sie vorhanden sein, bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen und Verkehrswegen und generell bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. Arbeiten direkt an der Absturzkante, Schutzvorrichtungen nicht verwenden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen wie z.B. Fanggerüste, Dachfanggerüste, Auffangnetze, Schutzwände) vorhanden sind.
Lassen sich keine Schutzvorrichtungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme verwendet werden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Der weisungsbefugte und fachkundige Vorgesetzte hat die geeigneten Anschlageinrichtungen im Einzelfall sowie das Rettungskonzept festzulegen.
Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:
Abbildung 1: Seitenschutz Abmessungen (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)