Das virtuelle Digitalgebäude
Die virtuelle Baustelle
Kompendium für Lernende und Lehrende

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Gefahrstoffe - Asbest"

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Gefahrstoffe - Zement"

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Gefahrstoffe - Epoxidharz"

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Gefahrstoffe - Bitumen"

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Gefahrstoffe - Flüssiggas"

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Mineralischer Staub auf Baustellen"

Gefahrstoffe - Allgemeine Grundlagen

Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften. Sie können die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden. Ebenso können gefährliche Stoffe bei der Zubereitung freigesetzt werden. Mögliche Gefahrstoffe sind nicht nur Chemikalien sondern auch Holzstaub, Kraftstoff, Dieselmotoremissionen usw..

Kurzerläuterung Rechtssystem

Die folgende Abbildung zeigt den Aufbau des Rechtssystems. An der Spitze steht das Grundgesetz, aus denen sich die weiteren Gesetze ableiten. Zu den Gesetzen zählen unter anderem das Arbeitsschutzgesetz sowie das Chemikaliengesetz. Daraus wiederum werden Verordnungen (z.B. Gefahrstoffverordnung [GefStoffV]) entwickelt, die die Gesetze weiter konkretisieren. In den Technischen Regeln finden sich noch konkretere Darstellungen der Schutzmaßnahmen. Unten sind einige Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) aufgeführt.

Abbildung 1: Rechtssystem (Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV))

Im §3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse als gefährlich im Sinne dieser Verordnung, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen. Ebenso werden verschiedene Gefahrklassen unterschieden:

  1. Physikalische Gefahr
  2. Gesundheitsgefahr
  3. Umweltgefahr
  4. Weitere Gefahr

Beispiele für Technische Regeln für Gefahrstoffe:

  • TRGS 517 -„Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen oder Erzeugnissen“
  • TRGS 519 - „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“
  • TRGS 551 - „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“
  • TRGS 554 - „Abgase von Dieselmotoren“
  • TRGS 559 - „Mineralischer Staub“

Sicherheitsdatenblatt

Ein Sicherheitsdatenblatt hat bestimmte Formalanforderungen zu erfüllen. Es besteht aus 16 Kapiteln, die folgende Angaben enthalten müssen:

  • Bezeichnung des betroffenen Stoffs bzw. Gemischs sowie Firmenbezeichnung
  • Mögliche Gefahren
  • Zusammensetzung/ Angaben von Bestandteilen
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  • Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  • Handhabung und Lagerung
  • Begrenzung und Überwachung der Exposition/ Persönliche Schutzausrüstung
  • Physikalische und chemische Eigenschaften
  • Stabilität und Reaktivität
  • Toxikologische Angaben
  • Umweltbezogene Angaben
  • Hinweise zur Entsorgung
  • Angaben zum Transport
  • Rechtsvorschriften
  • Sonstige Angaben

Bei der berufsmäßigen Verwendung von gefährlichen Produkten haben Verwender einen Anspruch darauf, das Sicherheitsdatenblatt für alle, gemäß CLP als gefährlich eingestuften Produkte spätestens bei der ersten Lieferung des Produktes kostenlos und in deutscher Sprache vom Lieferanten zu erhalten. Für nicht gefährlich eingestufte Produkte ist der Lieferant verpflichtet dem berufsmäßigen Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln, wenn dies verlangt wird. Privatpersonen erhalten nicht automatisch ein Sicherheitsdatenblatt und haben gemäß europäischem Chemikalienrecht grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf dieses.

Die nachfolgenden Abbildungen zeigen Ausschnitte aus einem Sicherheitsdatenblatt.

Abbildung 2: EU-Sicherheitsdatenblatt (Quelle: [online] unter: www.umweltbundesamt.de)

Beim Sicherheitsdatenblatt müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Muss den Beschäftigten zugänglich sein
  • Muss mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden
  • Ist im Gefahrstoffverzeichnis zu verweisen
  • Kann als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung verwendet werden

Gefahrstoffkennzeichnung

Gefahrstoffe sind in ausreichender Form zu kennzeichnen. Eine ausführliche Information der neuen Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist hier zu finden. (Quelle: Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH)

Gefahrstoffverzeichnis (§6 Abs. 12 GefStoffV)

Neben den Sicherheitsdatenblättern kann ein Gefahrstoffverzeichnis einen Überblick über die verschiedenen Gefahrstoffe in einem Unternehmen bieten. Es sollte dabei folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angabe zu den gefährlichen Eigenschaften
  • Angaben zu den im Betreib verwendeten Mengenbereichen
  • Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können
  • Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter

Die folgende Abbildung zeigt einen Ausschnitt eines Gefahrstoffverzeichnisses.

Abbildung 3: Gefahrstoffverzeichnis (Quelle: BG Verkehr: Verkehrswirtschaft/Post/Logistik/Telekommunikation)

Betriebsanweisung

Betriebsanweisung allgemein

Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Einbezogen sein sollten auch der Sach- und Umweltschutz. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben in einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben des Herstellers in den Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen.

Auch im staatlichen Recht wird die „Betriebsanweisung“ gefordert, z. B.:

  • § 9 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 555
  • § 14 Biostoffverordnung (BioStoffV)

Definition aus: Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH - Betriebsanweisung allgemein

Betriebsanweisung für Gefahrstoffe

Nach § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Unternehmer den Umgang mit Gefahrstoffen (gefährliche Stoffe) in Betriebsanweisungen schriftlich zu regeln. Inhaltliche Gestaltung und Aufbau sind in der TRGS 555 geregelt.

Betriebsanweisungen sind gem. TRGS 555 in folgende Bereiche gegliedert:

  1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
  2. Gefahrstoffe (Bezeichnung)
  3. Gefahren für Mensch und Umwelt
  4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
  5. Verhalten im Gefahrfall
  6. Erste Hilfe
  7. Sachgerechte Entsorgung

Definition aus: Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH - Betriebsanweisung für Gefahrstoffe

Eine Beispieldarstellung einer Betriebsanweisung für den Gefahrstoff Formaldehyd ist hier zu finden. (Quelle: Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH)

Tipp zur Erstellung einer Betriebsanweisung:

Über die Internetseite www.wingisonline.de der BG Bau können solche Betriebsanweisungen einfach erstellt werden. Es können allerdings auch Informationen zu verschiedenen Handschuharten und deren Hersteller gefunden werden. Die Abbildung 1 zeigt z.B. die Suche nach Handschuhen aus Nitrilkautschuk (für die Herstellung von Epoxidharz interessant). In der Abbildung 2 ist eine Musterbetriebsanweisung für Epoxidharzprodukte zu sehen.

Abbildung 4: Screenshot - Suche nach Arbeitshandschuhen

Abbildung 5: Screenshot - Musterbetriebsanweisung Epoxidharzprodukte

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Das STOP-Prinzip beschreibt eine Rangfolge von Schutzmaßnahmen. Dieses Prinzip hat der Unternehmer bei der Festlegung und Anwendung von Schutzmaßnahmen zu beachten. Jeder einzelne Buchstabe von „STOP“ steht dabei für jeweils verschiedene Arten von Schutzmaßnahmen.

 S   Substitution (Ersatz des Gefahrstoffes oder Änderung des Verfahrens)
 T   Technische Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung oder Verwendung eines Dieselpartikelfilters)
 O   Organisatorische Maßnahmen (z. B. Lüften oder Zahl der Personen im Arbeitsbereich beschränken) 
 P   Personenbezogene Maßnahmen (z. B. Persönliche Schutzausrüstung) 

Nach dem STOP-Prinzip wird eine Maßnahmenhierarchie verfolgt. Die erste Maßnahme sollte demnach immer die Substitution sein und in aller letzter Instanz ist eine personenbezogene Maßnahme zu treffen.

Personenbezogene Gefahrstoffmessung

Kleine Probenahmeköpfe können mit einer Weste am Arbeiter befestigt werden und so die Gefahrenstoffkonzentration in der Luft messen. Ist diese zu hoch, wird der Arbeiter informiert und sollte sich aus dem Gefahrenbereich entfernen. Die folgenden Abbildungen zeigen übliche Gefahrenstoffmessgeräte.

Abbildung 6: Personenbezogene Gefahrstoffmessung (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)