Bei der Arbeitssicherheit steht insbesondere die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung im Vordergrund. In diesem Kapitel wird zunächst ein Überblick über die Hierarchie gegeben, um diese Verantworung einzuordnen, bevor im nächsten Schritt auf die Pflichten der beschäftigten eingegangen wird.
Die folgende Darstellung zeigt die Hierarchie der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung.
Abb.1: Hierarchie der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)
Grundsatz: Der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber trägt in erster Linie die Verantwortung für das Arbeitsergebnis und die Arbeitssicherheit. Durch Delegation (Pflichtenübertragung) werden betriebliche Vorgesetzte mit in seine Verantwortung einbezogen.
Neben dem Arbeitgeber sind noch weitere Personen für die Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich. Dazu gehören nach § 13 Abs. 1 ArbSchG:
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, seine Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz zu delegieren. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ergibt sich aus § 13 Abs. 2 ArbSchG. Danach kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. (siehe nachfolgende Darstellung)
NICHT übertragbar ist die Pflicht, geeignete Personen (Führungskräfte) auszuwählen Unternehmer (Arbeitgeber) sind zum Beispiel: - AG (Vorstand, Vorsitzender) - KG (Komplementär) - GmbH (Geschäftsführer) - Einzelkaufmann (er selbst) Beauftragte Personen sind zum Beipiel: - Betriebsleiter (Direktoren, Prokuristen, NLL) - Fachkundige Vorgesetzte (Bauleiter, Poliere, Vorarbeiter)
Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes im Sinne des §4 Arbeitsschutzgesetz sind:
Quelle: BGHM - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Die einschlägigen Vorschriften zur verantwortungsvollen Mitgestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes finden sich in §§ 15 und 16 ArbSchG wieder.
Nach § 15 Abs. 1 ArbSchG sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen. Gemäß Satz 1 müssen die Beschäftigten auch für die Sicherheit der Personen sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
In diesem Rahmen müssen die Beschäftigten nach § 15 Abs. 2 ArbSchG v. a. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden.
Nach § 16 Abs. 1 ArbSchG müssen die Beschäftigten dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich melden.
Quelle der Definitionen: vgl. Kurzbericht von Dr. jur. Kurt Kreizberg [online unter: haufe.de]
Die Grundlegende Entscheidung der strafrechtlichen Haftung unterliegt den Begriffen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit. Unter vorsätzlicher Handlung versteht man das Handeln als aktives Tun (z. B. Schlag mit einem Brett). Die Fahrlässigkeit beschreibt das Handeln durch Unterlassen (z. B. Nichtanbringen des Seitenschutzes → Absturz)
Grundlegend gilt nach §16 (1) UVV Grundsätze der Prävention: Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
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Architekten sind auf der Baustelle nicht nur vorab als Planer tätig, sondern können auch die Rolle als Aufsichtsführende Person (Bauleiter) übernehmen.
Als Bauleiter wird derjenige bezeichnet, der (zivilrechtlich) die Verpflichtung übernommen hat, darüber zu wachen, dass das Vorhaben entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird.
Der Bauleiter hat die Aufgabe, dass das Vorhaben in Übereinstimmung mit dem öffentlichen Recht, unter Berücksichtigung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und entsprechend der erteilten Baugenehmigung durchgeführt wird.
Der Bauleiter wird i.d.R. vom Bauherrn bestellt (§53 MBO). Ein Bauleiter kann neben einem Architekten auch ein mit der Ausführung des Vorhabens betrauter Unternehmer sein. Zudem ist der Name des beauftragten Bauleiters vor Baubeginn vom Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Bauleiters.
Als Persönliche Voraussetzungen des Bauleiters sind gemäß §56 Abs.2 MBO definiert:
Ferner ist der Bauleiter für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Es geht um den Schutz der Arbeitnehmer und Dritter. In diesem Zusammenhang ist auch die arbeitsschutzrechtliche Verordnung über Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen zu beachten.
Hier mal ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Der Bauleiter ist verantwortlich, den ordnungsgemäßen Umgang und im Allgemeinen die Gerüste, Schutzvorrichtungen bei Aufzügen usw. zu überwachen. Der Bauherr hat die Aufgabe, einen Koordinator zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu bestellen, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind (§4 Abs.1 BaustellV). Dieser hat den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. Die Koordinierung kann der Bauherr selbst wahrnehmen bzw. den Bauleiter oder einen Dritten beauftragen.
Quelle der Definition: vgl. [online unter: anwalt24.de]
Grundlegend kann festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Bauleiters aufgrund der Aufgaben einem hohem Haftungsrisiko unterliegt.
Architekten und andere Planer müssen bei der Planung des Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze des §4 ArbSchG berücksichtigen, insbesondere die Rangfolge von Schutzmaßnahmen.
§3 (1) UVV Bauarbeiten: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden [Bauleiter]. Diese Vorgesetzten müssen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden. Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle.
§3 (2) UVV Bauarbeiten: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende [Polier / Vorabeiter]). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.
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Gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) ist der Bauherr als oberste Instanz und Veranlasser der Arbeiten auf der Baustelle dafür verantwortlich, Bedingungen für eine sichere Zusammenarbeit zu schaffen. Das gilt unabhängig von arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen der Bauunternehmer gegenüber seinen Beschäftigten.
Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet - sowohl bei der Planung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung und für die Planung sicherer Arbeitsbedingungen für die Instandhaltung. Die Aufgaben sind von Art und Umfang des Bauvorhabens abhängig.
Der Bauherr ist zudem bei Bauarbeiten durch Beschäftigte mehrerer Unternehmer verpflichtet, einen oder mehrere Koordinatoren gemäß BaustellV zu beauftragen, die die sichere Ausführung der Arbeiten bereits ab der Planung der Ausführung koordinieren. Dies ist bei vielen Bauvorhaben der Fall.
Eine weitere wichtige Pflicht des Bauherrn ist die Verkehrssicherung. Sie besteht sowohl im Hinblick auf das (noch) unbebaute Grundstück als auch für die Baustelle. Hiermit ist im Allgemeinen gemeint, dass der Inhaber einer Gefahrenquelle dafür sorgen muss, dass Dritten kein Schaden entsteht.
Im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verantwortung hat der Bauherr die Aufgabe, eine tragfähige Finanzierung des Vorhabens sicherzustellen sowie eine ausreichende Absicherung gegen finanzielle Risiken vorzunehmen, die sich aus seiner Haftpflicht sowie möglichen Schäden ergeben können. Das liegt im wohlverstandenen Eigeninteresse. Darüber hinaus ist er verpflichtet, alle ihm obliegenden Zahlungen im Rahmen des Bauvorhabens vollständig und termingerecht zu leisten.
Das Gefahrenrisiko ist bei einem unbebautem Grundstück noch überschaubar, allerdings vergrößert sich das Gefahrenrisiko durch Anstieg der Baustellengröße. Hier entsteht die Gefahr insbesondere durch herabstürzende Bauteile, verdeckte Gruben, wackelige Baugerüste, fehlende Treppen oder Geländer, Rutschgefahren. Das gilt nicht nur für unmittelbar am Bau Beteiligte, sondern auch für Passanten, Nachbarn, Besucher usw …
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Um Haftungs- und Schadensrisiken abzudecken ist es empfehlenswert Versicherungen abzuschließen. Dies ist als Bauherr jedoch nicht vorgeschrieben.
Wichtige Versicherungen für Bauherren können sein:
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Als Unternehmer wird derjenige bezeichnet, der das Unternehmerrisiko unmittelbar trägt. Unternehmer können natürliche oder juristische Personen sein oder rechtsfähige Personengesellschaften. Je nach Unternehmensform kann es sich hierbei um Einzelpersonen oder Personengruppen handeln.
Der Unternehmer kann grundlegend über folgendes Aufgabenspektrum verfügen:
Verantwortungsbereiche des Unternehmers kann man somit als Merksätze definieren:
1. Organisationsverantwortung (Vorsorgen, dass nichts passiert) 2. Auswahlverantwortung (Der richtige Mann am richtigen Platz) 3. Kontrollverantwortung (Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser)
Der Unternehmer hat bei der Führung seines Unternehmens eine umfassende Entscheidungsfreiheit. Somit unterliegt er der grundsätzlichen Verantwortung für den Arbeitsschutz. Sie ist untrennbar mit seinem Direktionsrecht verbunden. Der Unternehmer hat mit der Gründung seines Unternehmens mit allen dazu gehörenden Risiken die größte Verantwortung. Deswegen muss er das Ziel verfolgen, die Gefahren für die Personen, die sein Unternehmen betreten, so gering wie möglich zu gestalten.
Der Unternehmer, auch der internationale Unternehmer, ist umfassend dafür verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Hierbei hat er die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. In Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 sind beispielhaft staatliche Arbeitsschutzvorschriften aufgelistet.
Die erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus der vom Unternehmer vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung (§ 3), welche nachfolgend aufgeführt sind. (Quelle: BG Bau- Berufgenossenschaft der Bauwirtschaft)
§3 (1) UVV Bauarbeiten | Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden [Bauleiter]. Diese Vorgesetzten müssen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden. Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle. | |
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§3 (2) UVV Bauarbeiten | Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende [Polier / Vorabeiter]). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen. | |
§ 3 (1) ArbSchG | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. |
Der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator hat nur eine beratende bzw. unterstützende Funktion und keinerlei Weisungsbefugnisse. Selbst bei offensichtlichen Verstößen gegen den von ihm erstellten SiGe-Plan kann er den Arbeitgeber des Mitarbeiters, der dagegen verstoßen hat oder den Bauherren darauf hinweisen, allerdings hat er auch hier nur indirekte Weisungsbefugnisse.
Allerdings ist es auf Bauherrenseite möglich, dem SiGeKo entsprechende Weisungsbefugnisse zu übertragen. Die Verantwortung bezüglich der Arbeitssicherheit bleibt jedoch immer noch bei den Arbeitgebern der beauftragten Handwerker. Auch der Bauherr kann sich trotz einer kompletten oder nur einer teilweisen Übertragung der Weisungsbefugnis an dem SiGeKo seiner Gesamtverantwortung nicht entziehen.
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Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind wichtige Voraussetzungen für die Qualität der Arbeit. Aus diesem Grund haben Unternehmer durch verschiedene gesetzliche Regelungen die Verpflichtung zur Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung. Betrachtungsfelder können Ablauforganisation, Arbeitsmittel, Gefahrstoffe und Notfallplanung sein.
Ein störungsfreier Betriebsablauf ist insbesondere bei Kleinbetrieben von besonderer Bedeutung, da Fehlzeiten von Mitarbeitern, berufsbedingte Erkrankungen oder Unfälle, Ausfälle von Maschinen und Geräten durch Fehlbedienung oder mangelhafte Wartung die Produktivität und den Erfolg verringern. Zur Vermeidung dieser sollten deshalb Vorüberlegungen zur Gefährdungsbeurteilung in Betracht gezogen werden, um mögliche Mängel, Fehler und Störungen im Unternehmen frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen.
Die Gefährdungsbeurteilung bringt mehrere Vorteile mit sich:
Grundsätzlich kann jeder Unternehmer seine Gefährdungsbeurteilung individuell erarbeiten und dokumentieren. Allerdings werden von Seiten der BG BAU jedoch jedem Mitgliedsbetrieb bestimmte Arbeitshilfen und verschiedene ergänzende Werkzeuge zur qualifizierten Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung gestellt.
Um eine Gefährdungsbeurteilung aufzustellen, dienen unterschiedliche Gesetze:
Nachfolgend werden verschiedene Punkte aufgeführt, wie jedes Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz durchzuführen hat. Die Gefährdungsbeurteilungen müssen in jedem Fall dokumentiert werden.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“ (§ 3 Arbeitsschutzgesetz)
Die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, diese zu beurteilen und Maßnahmen zur Abwehr oder Minimierung festzulegen, wird als Gefährdungsbeurteilung bezeichnet (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Diese Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Prinzipiell ist der menschliche Körper für körperliche Belastungen aller Art gerüstet. Bewegung ist sogar lebenswichtig, damit der Körper und die Organe gesund funktionieren können. Fehlbelastungen können dem Körper jedoch schaden. Aus diesem Grund lässt sich mit einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die körperlichen Belastungen in einem gesunden Maße stattfinden oder ob sie als Über- oder Fehlbelastungen ein Risiko für den Beschäftigten darstellen. Damit diese mit Fach- und/oder Erfahrungswissen identifiziert werden können (Orientierte Gefährdungsbeurteilung) und ab wann Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung dieser ergriffen werden müssen, kann mit den folgenden Methoden ermittelt werden:
Können hierbei Belastungen nicht eindeutig erkannt bzw. nicht wirksam gemindert werden, so ist eine vertiefende Gefährdungsbeurteilung notwendig. Diese richten sich an Unternehmer, beauftragte Beschäftigte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, welche sich in einigen Fällen auch externe Spezialisten hinzuziehen. Zur Feststellung der Gefährdung werden hier die Leitmerkmalmethode für alle typischen Belastungsarten, die OWAS-Methode zur Beurteilung von Körperhaltungen und für das Heben, Halten und Tragen von Lasten, das NIOSH Grenzlast-Verfahren für das Heben, Halten und Tragen von Lasten oder das RULA-Verfahren für die Bewertung von erzwungenen Körperhaltungen der oberen Extremitäten angewendet.
Eine weitere Gefährdungsbeurteilung ist das Handlungsfeld Expositionsermittlung, welches auf bestehenden Aktivitäten aufbaut und insbesondere durch Aktivitäten der Partner Lücken einer systematischen Bewertung von Expositionssituationen durch spezifische Messungen auf Baustellen schließen soll. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse können von den Einzelbranchen der Bauwirtschaft zur Erarbeitung von Branchenlösungen auf der Grundlage der TRGS 504 genutzt werden.
Eine ebenfalls sehr wichtige Gefährdungsbeurteilung, ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Welche Vorgehensweise bei dieser notwendig sind, ist hier zu entnehmen. Das folgende Schaubild zeigt diese Schritte einmal übersichtlich.
Abb.2: Schritte der Gefährdungsbeurteilung bei psychischer Belastung (Quelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)